Der Vertrag von Prüm, der derzeit in wesentlichen Teilen in EU-Recht überführt wird, wird nun zum Modell des Datenaustauschs zwischen der BRD und den USA. Am 11. März 2008 paraphierten Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble sowie die US-Minister für Justiz und „Heimatschutz“, Michael Mukasey und Michael Chertoff, einen Vertrag „über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“.[1] Beide Staaten gewähren danach Online-Zugriff auf ihre Fingerabdruck- und DNA-Profildateien. Ergibt der Abgleich Übereinstimmungen („hits“), kann über nationale Kontaktstellen um Übermittlung der Personalien der Betroffenen sowie weiterer Informationen ersucht werden.
Zur „Verhinderung terroristischer Straftaten“ erlaubt Art. 10 des Abkommens darüber hinaus auch eine „spontane“ Weitergabe von personenbezogenen Daten über die Kontaktstellen – und zwar zum einen dann, wenn „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass die Betroffenen „terroristische Straftaten“ oder solche, die „mit Terrorismus oder einer terroristischen Vereinigung in Zusammenhang stehen“, begehen werden. Zum anderen ist eine Übermittlung ohne vorheriges Ersuchen möglich, wenn die Behörden vermuten, dass eine Person „eine Ausbildung zur Begehung“ solcher Straftaten durchlaufen hat. Damit nimmt der Vertrag eine Verschärfung der §§ 129a und b des Strafgesetzbuchs vorweg, die sich Innenminister Schäuble seit längerem wünscht und die auch die EU-Kommission kürzlich vorgeschlagen hat. Übermittelt werden in diesen Fällen nicht nur die Personalien, sondern auch eine „Darstellung der Tatsachen“, aus denen sich eine solche Annahme ergeben soll. Die Weitergabe kann zwar an Bedingungen geknüpft werden, diese dürfen allerdings keine „allgemeinen Einschränkungen in Bezug auf die Rechtsnormen … für die Verarbeitung personenbezogener Daten“ enthalten. Von einem wirkungsvollen Datenschutz kann hier definitiv nicht die Rede sein.
(Heiner Busch)