„Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre.“ Mit dieser Begründung wies das Bundesverfassungsgericht im Juli 2009 die Beschwerde eines Mannes als unbegründet zurück, bei dem 2004 bei einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung knapp 500 g Haschisch gefunden worden waren.[1] Die Durchsuchung war auf den fragwürdigen Verdacht hin angeordnet worden, dass der Mann in Urheberrechtsverstöße verwickelt gewesen sei, war aber bereits 2005 vom Verfassungsgericht als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff für rechtswidrig erklärt worden. Gleichwohl wurde der Betroffene in zweiter Instanz vom Landgericht Hamburg wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Im anschließenden Revisionsverfahren urteilte das Oberlandesgericht Hamburg, er habe mit der durch die Durchsuchung aufgedeckten Tat schweres Unrecht verwirklicht. Da kein bewusster oder willkürlicher Rechtsverstoß bei der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zu erkennen sei, überwiege deshalb das öffentliche Interesse an der Aufklärung die gewichtige Verletzung seines Grundrechts. Diese Meinung machten sich nun die Verfassungsrichter zu eigen und bekräftigten, dass ein Beweisverwertungsverbot die seltene „Ausnahme“ sei.
(Eric Töpfer)