EU-Staatsanwaltschaft beschlossen

Am 12. Oktober 2017 wurde auf der Tagung der EU-Innen- und JustizministerInnen die Verordnung des Rates zur Schaffung einer europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) verabschiedet,[1] die als Option in Art. 86 AEUV vorgesehen ist. Über vier Jahre hatten sich die Verhandlungen hingezogen.[2] Nachdem im Frühjahr 2017 feststand, dass im Rat keine Einstimmigkeit über den Entwurf erreicht werden konnte, wurde im April entschieden, die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit zu etablieren. Die Verordnung wird nun von 20 Mitgliedstaaten getragen. Außen vor bleiben zunächst Dänemark, die Niederlande, Schweden, Polen, Ungarn, Irland und Malta. Trotz einiger Vorbehalte hatte auch das Europäische Parlament, das im Gesetzgebungsverfahren keine Möglichkeit hatte, Änderungsvorschläge einzubringen, am 5. Oktober mit großer Mehrheit für die Verordnung gestimmt.

Nachdem die Ermittlung, Verfolgung und Anklage von Straftaten zulasten der finanziellen Interessen der EU, etwa Subventionsbetrug, bislang allein in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fiel, wird künftig die EUStA Delikte zum Nachteil des EU-Haushaltes verfolgen. Zusätzlich wird sie auch für die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs zuständig sein. Hierfür soll die neue Behörde bis 2020 aufgebaut werden und dann eng mit der EU-Betrugsbehörde OLAF, die lediglich Verwaltungsermittlungen führen darf, und Eurojust, der Koordinationsstelle für die strafjustizielle Kooperation der Mitgliedstaaten, zusammenarbeiten. Die EUStA wird aus zwei Komponenten bestehen: Der Zentrale mit Sitz in Luxemburg, bestehend aus einem von Ministerrat und Parlament für sieben Jahre ernannten Europäischen Generalstaatsanwalt sowie 20 aus den Mitgliedstaaten entsandten Europäischen StaatsanwältInnen plus Verwaltungsapparat. Daneben werden je zwei oder mehr sogenannte Delegierte Europäische StaatsanwältInnen in den 20 beteiligten Ländern tätig sein. Letztere sind zuständig für die Ermittlung und Anklageerhebung vor Ort, wobei sie die gleichen Befugnisse wie nationale StaatsanwältInnen und zusätzlich einige in der Verordnung festgelegte Sonderbefugnisse haben. Angeleitet und überwacht werden ihre Ermittlungen von der Zentrale in Luxemburg.

Während der Verhandlungen der EUStA-Verordnung waren wiederholt Sorgen geäußert worden, dass die künftige Staatsanwaltschaft bei grenzüberschreitenden Fällen „forum shopping“ betreiben könnte und Länder mit den niedrigsten Verfahrensgarantien oder den drakonischsten Strafen zum Ort der Ermittlungen bzw. Anklageerhebung machen könnte. Zumindest sieht die Verordnung nun Kriterien für die Allokation der Ermittlungsleitung vor (Art. 26) und regelt, dass – sollte in einem der beteiligten Länder ein Richtervorbehalt für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen gelten – dieser auf jeden Fall zur Anwendung kommt (Art. 31). Als Mindeststandards für Betroffenenrechte wird auf das Unionsrecht verwiesen, das durch verschiedene Richtlinien inzwischen wesentliche Verfahrensrechte leidlich harmonisiert hat (Art. 41). Ob all dies ausreicht, um zu verhindern, dass Verdächtige willkürlich zum Spielball der neuen EU-ErmittlerInnen werden, wird die Zukunft zeigen. Doch noch bevor der Ministerrat die Verordnung abgestimmt hatte, brachte Kommissionspräsident Juncker bereits eine neue Idee ins Spiel und schlug vor, die EUStA bald auch mit der Terrorismusbekämpfung zu betrauen.[3]

[1]   Ratsdok. 9941/17 v. 30.06.2017
[2]   Töpfer, E. (2013): Staatsanwaltschaft für die Europäische Union. In: Bürgerrechte & Polizei/CILIP, H. 104, S. 83-84
[3]   EU-Kommission: Präsident Juncker – Rede zur Lage der Union v. 13.09.2017, SPEECH/17/3165

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