Maßnahmen zu Terrorismusbekämpfung 2020 und 2021

Im März 2023 bzw. Januar 2024 legte das Parlamentarische Kontrollgremium zur Kontrolle der Geheimdienste des Bundes (PKGr) seine Berichte zur Anwendung der nachrichtendienstlichen Befugnisse aus dem Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBKG) in den Jahren 2020 bzw. 2021 vor.[1] Demnach verlangte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Jahr 2020 in zwei Fällen von Luftfahrtunternehmen, in 16 Fällen von Finanzdienstleistern und in 58 Fällen von Telekommunikationsdienstleistern Auskünfte über ihre Kund*innen. Der Bundesnachrichtendienst (BND) machte von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) in zwei (Luftfahrt), sieben (Finanzen) bzw. einem Fall (Telekommunikation). Bei Auskünften zu Telefonanschlussinhaber*innen lag die Zahl der insgesamt betroffenen Personen mit 239 deutlich über der Zahl der 59 betroffenen Anschlüsse.

Die Zahlen blieben 2021 in etwa gleich: das BfV verlangte eine Auskunft zu Fluggästen, 25-mal zu Kontoinhabern und 57-mal zu Telefonanschlüssen, beim MAD gab es jeweils einen, drei und zwei Auskunftsverlangen. Leicht erhöht war die Zahl der Einsätze von IMSI-Catchern, mit deren Hilfe die Nummer einer SIM-Karte in einem Mobiltelefon ermittelt werden kann: Das BfV machte 2020 in 24 Fällen, 2021 in 30 Fällen davon Gebrauch, der BND in jeweils zwei und der MAD in acht bzw. sieben Fällen. Die Zahlen entsprechen etwa denen vorangegangener Jahre. In den Bundesländern wurden 2020 durch die Verfassungsschutzbehörden insgesamt 26 Auskunftsverlangen an Finanzdienstleister und 24 an Telekommunikationsbetreiber gerichtet, 2021 waren dies 20 bzw. 25.

Eine Mitteilung an die Betroffenen einer Maßnahme nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz erfolgte 2020 in weniger als der Hälfte der Fälle: in 238 von 452 Entscheidungen wurde eine Mitteilung an die Haupt- oder Nebenbetroffenen vorläufig oder endgültig abgelehnt. 2021 erfolgte diese sogar bei drei Vierteln der Entscheidungen, nämlich in 230 von 301 Fällen.

[1]   BT-Drs. 20/5895 v. 2.3.32023, BT-Drs. 20/9900 v. 23.1.2024

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