Nach einer Einigung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem Parlament vom November hat der Rat Ende Februar die neue „Verordnung über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit“ („Prüm II“) beschlossen.[1] Nach einem Vorschlag der Kommission von 2021[2] wird damit die bislang erlaubte Abfrage von Fingerabdrücken und DNA-Profilen auf Gesichtsbilder erweitert. So kann eine Polizeibehörde mithilfe von Gesichtserkennung erfahren, ob zu einer unbekannten Person in anderen Ländern Informationen vorliegen. Abfragen sollen zur „Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten“, zur Suche nach vermissten Personen, zur Identifizierung menschlicher Überreste und bei Naturkatastrophen möglich sein. Voraussetzung ist, dass das nationale Recht eine solche Suche auch in eigenen Datenbanken erlauben würde.
Hintergrund der digitalen Polizeikooperation ist der sogenannte Vertrag von Prüm, den sieben EU-Staaten vor 18 Jahren in der Eifel-Stadt auf Initiative des damaligen deutschen Innenministers Wolfgang Schäuble (CSU) unterzeichnet hatten. Zwei Jahre später wurde dieser Prüm-Vertrag in den Rechtsrahmen der EU übernommen. Die Schengen-Staaten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind ebenfalls beteiligt. Trotz Brexit nimmt auch Großbritannien weiterhin an der digitalen Polizeikooperation teil. Zudem soll nun die EU-Polizeiagentur Europol nationale Biometrie-Datenbanken der Mitgliedstaaten durchsuchen dürfen.
Zum neuen Prüm-Rahmen gehört fortan auch die Möglichkeit zur Abfrage von polizeilichen Ermittlungsakten. Auf die Einführung eines solchen Systems haben vor allem deutsche Regierungen seit den Nullerjahren immer wieder gedrängt. In der neuen Verordnung wird dies als „Europäischer Kriminalaktennachweis“ (EPRIS) umgesetzt. Für die technische Vorbereitung hatte das deutsche Bundeskriminalamt zwei Pilotprojekte geleitet. Wie bei Gesichtsbildern funktioniert das EPRIS nach dem Treffer-/Kein-Treffer-Prinzip. Zunächst kann eine Polizeibehörde anfragen, ob in den polizeilichen Datenbanken eines anderen Staates Informationen zu der Person vorliegen. Gibt es dazu eine positive Rückmeldung, können sogenannte „Kerndaten“ angefordert werden.