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Gefährliche Fußballfans: Das Sicherheitsregime im Frankfurter Stadion

von Anna Kern

Mit der Kommerzialisierung des bundesdeutschen Fußballs wurden ab Mitte der 1990er Jahre Auseinandersetzungen zwischen Fan-gruppen und der Einsatz von Pyrotechnik in Stadien zu einem sicherheitspolitischen Thema. Dabei ging es nicht nur um die Sicherheit großer Menschenmassen bei sportlichen Großevents, sondern vor allem um bestimmte Fangruppen, die als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrgenommen werden.

Zusammen mit der räumlichen Spezifik und der breiten medialen Diskussion bietet die Sicherheitspraxis rund um den Fußball ein ideales Feld für die sozialwissenschaftliche Analyse der Sicherheitsproduktion im Neoliberalismus. Die hier entwickelten Maßnahmen erstrecken sich über eine Vielzahl von AkteurInnen, Institutionen und Instrumenten und sind stark regionalspezifisch, weil sie auf die Fans als lokale Szene ausgerichtet sind. Im Folgenden liegt der Schwerpunkt auf der Frankfurter Fanszene und dem dortigen Akteursnetzwerk.[1] Gefährliche Fußballfans: Das Sicherheitsregime im Frankfurter Stadion weiterlesen

Das Stadion als Gefahrengebiet

von Prof. Dr. Thomas Feltes und Dr. Andreas Ruch, Ruhr-Universität Bochum

Grenzen polizeilicher und privater Eingriffsbefugnisse im Umfeld von Fußballspielen

I. Gefährliche Orte, gefährliche Personen? Die polizeiliche Ausweisung von Gefahrengebieten

Nach den Polizeigesetzen der Länder (vgl. Rachor 2012, Kap. E, Rn. 331) darf die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben. Historisch betrachtet handelt es sich um „Razzia-Vorschriften“ (Hmb Bü-Drs. 13/5422, S. 23), die es der Polizei gestatten, an „verrufenen“ Orten wie z. B. Bahnhofsvierteln oder Rotlichtmilieus anlasslose Personenkontrollen durchzuführen. Hamburg hat als einziges Bundesland darüber hinaus eine Vorschrift geschaffen, die anlasslose Personenkontrollen in weiter gefassten räumlichen Gebieten gestattet (§ 4 Abs. 2 Hmb PolDVG). Das Stadion als Gefahrengebiet weiterlesen