(unterzeichnet am 26. Juli 1995)
(…)
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
ARTIKEL 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
1. „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvor-schriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend
– den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, und
– den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Eigentum oder Erlösen, die mittelbar oder unmittelbar im grenz-überschreitenden illegalen Drogenhandel zustande gekommen sind oder verwendet werden;
2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person;
3. „eingebender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinforma-tionssystem eingibt.
KAPITEL II
Einrichtung eines Zollinformationssystems
ARTIKEL 2
(1) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten errichten und unterhalten ein gemeinsames automatisches Informationssystem für Zollzwecke, nachstehend „Zollinformationssystem“ genannt.
(2) Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Über-einkommens die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen und hierfür durch rasche Verbreitung von Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu steigern.
KAPITEL III
Betrieb und Benutzung des Zollinformationssystems
ARTIKEL 3
(1) Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfaßt aus-schließlich die für den Zweck des Zollinformationssystems nach Artikel 2 Absatz 2 erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:
I) Waren;
II) Transportmittel;
I) Unternehmen;
IV) Personen;
V) Tendenzen bei Betrugspraktiken;
VI) Verfügbarkeit von Sachkenntnis.
(2) Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur des Zollinformationssytems nach Maßgabe der Vorschriften, die in den im Rat angenommenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind.
Die Kommission erstattet dem in Artikel 16 vorgesehenen Ausschuß Bericht über den Betrieb.
(3) Die Kommission teilt diesem Ausschuß die für den technischen Betrieb vorgesehenen praktischen Einzelheiten mit.
ARTIKEL 4
Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in die Kategorien I bis VI des Artikels 3 in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In die Kategorien V und VI des Artikels 3 dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen werden. Die in bezug auf Personen aufgenommenen Daten dürfen nur folgendes umfassen:
I) Name, Geburtsname, Vornamen und angenommene Namen;
II) Geburtsdatum und Geburtsort;
III) Staatsangehörigkeit;
IV) Geschlecht;
V) besondere objektive und ständige Kennzeichen;
VI) Grund fur die Eingabe der Daten;
VII) vorgeschlagene Maßnahmen;
VIII) Warncode mit Hinweis auf frühere Erfahrungen hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Fluchtgefahr.
In keinem Falle dürfen personenbezogene Daten aufgenommen werden, die in Artikel 6 Satz 1 des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, nachstehend „Straßburger Übereinkommen von 1981“ genannt, bezeichnet sind.
ARTIKEL 5
(1) Daten der Kategorien I bis IV des Artikels 3 sind nur zum Zwecke der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung und der ge-zielten Kontrolle in das Zollinformationssystem aufzunehmen.
(2) Für die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der Kategorien I bis IV des Artikels 3 in das Zollin-formationssystem nur dann aufgenommen werden, wenn es – vor allem aufgrund früherer illegaler Handlungen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, daß die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.
ARTIKEL 6
(1) Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maß-nahmen können folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem einge-benden Mitgliedstaat übermittelt werden:
I) Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
II) Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
III) Fahrtroute und Reiseziel;
IV) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das Transportmittel benutzen;
V) verwendetes Transportmittel;
VI) beförderte Gegenstände;
VII) nähere Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.
Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung ein-geholt, so ist dafür zu sorgen, daß die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.
(2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 können Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so ist dieser Mitgliedstaat befugt, statt dessen automatisch eine Feststellung und Unterrichtung vorzunehmen.
ARTIKEL 7
(1) Der unmittelbare Zugang zu den im Zollinformationssystem enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zoll-behörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuß ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 für den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei im Falle jeder Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten internationalen oder regionalen Organisationen im Wege der Einstimmigkeit Zu-gang zum Zollinformationssystem gestatten. Die Einstimmigkeit wird im Rahmen eines Protokolls zu diesem Übereinkommen festgestellt. Bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigen die Mitgliedstaaten etwaige Gegenseitig-keitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 18 genannten ge-meinsamen Aufsichtsbehörde in bezug auf die Angemessenheit der Daten-schutzmaßnahmen.
ARTIKEL 8
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden möchte, und sollte dem Grundsatz des Absatzes 5.5 der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung tragen.
(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuß ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 2 benannt hat.
(4) Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weitergeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 18 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im einzelnen mitzuteilen.
ARTIKEL 9
(1) Die Aufnahme der Daten in das Zollinformationssystern erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.
(2) Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformationssystem einschließlich der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 5, die der eingebende Mitgliedstaat vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwal-tungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwen-det, sofern dieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.
ARTIKEL 10
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für das Zollinfor-mationssystem zuständige Zollbehörde.
(2) Diese Behörde trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zollinformati-onssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat Sorge und stellt durch entspre-chende Maßnahmen sicher, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten geben einander die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 bekannt.
KAPITEL IV
Datenänderung
ARTIKEL 11
(1) Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die von ihm in das Zollin-formationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Stellt ein eingebender Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, daß die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die Daten je nach Fall und setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(3) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, daß bestimmte Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollin-formationssystem im Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so be-nachrichtigt er so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Dieser überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformati-onssystem fest, daß seine Mitteilung in bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet er unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung beste-hen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.
(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Be-hörde hinsichtlich einer Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem eine endgültige Entscheidung, so einigen sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens untereinander darauf, diese Entscheidung durchzuführen. Im Falle widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 4 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, löscht der Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten eingegeben hat, diese aus dem Sy-stem.
KAPITEL V
Speicherzeit
ARTIKEL 12
(1) In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüfen die eingebenden Mit-gliedstaaten, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist.
(2) Während der Überprüfung können sich die eingebenden Mitgliedstaaten für eine weitere Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet des Artikels 15 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems übertragen, der nach Absatz 4 nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.
(3) Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat automatisch einen Monat im voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Da-tentransfer vom Zollinformationssystem.
(4) Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet des Artikels 15 nur für einen Vertreter des in Artikel 16 genannten Ausschusses oder für die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit dürfen sie von den genannten Stellen nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen.
KAPITEL VI
Datenschutz für personenbezogene Daten
ARTIKEL 13
(1) Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom Zollinformations-system erhalten oder darin speichern wollen, verabschieden spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mindestens den Grad an Datenschutz für personenbezogene Daten gewährleisten, der sich aus den Grundsätzen des Straßburger Übereinkommens von 1981 ergibt.
(2) Ein Mitgliedstaat erhält vom Zollinformationssystem erst dann personen-bezogene Daten oder darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. Außerdem muß der Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 17 benannt haben.
(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten, ist das Zollinformationssystem in jedem Mit-gliedstaat als nationale Datei anzusehen, die den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen und etwaigen weitergehenden Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.
ARTIKEL 14
(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß jede Verwendung von im Zollinformationssystem gespeicherten personenbe-zogenen Daten, die zu einem anderen Zweck als dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten erfolgt, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren rechtswidrig ist.
(2) Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum unmittelbaren Abruf durch die in Artikel 7 genannten Behörden er-forderlich ist. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden.
ARTIKEL 15
(1) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden.
Soweit dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, entscheidet die in Artikel 17 be-zeichnete Aufsichtsbehörde darüber, ob und wie Auskünfte erteilt werden können.
Ein Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten nicht eingegeben hat, darf diese nur mitteilen, wenn er zuvor dem eingebenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) Ein um Auskunft über personenbezogene Daten ersuchter Mitgliedstaat verweigert die Auskunft, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Maßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerläßlich ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall während der verdeckten Registrierung beziehungsweise während der Feststellung und Unterrichtung.
(3) In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Zweck oder den Bestimmungen des Artikels 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 in das Zollinformationssystem aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden.
(4) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitglied-staats hinsichtlich ihn selbst betreffender im Zollinformationssystem gespei-cherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständigen Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um
I) sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu las-sen;
II) im Widerspruch zu diesem Übereinkommen in das Zollinfommationssystem ein-gegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
III) Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;
IV) Entschädigung nach Artikel 21 Absatz 2 zu erhalten.
Die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich gegenseitig, die endgülti-gen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Ziffern I, II und III durchzuführen.
(5) Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 11 Absatz 5 auf eine „endgültige Entscheidung“ bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde anzufechten.
(…)
KAPITEL VIII
Datenschutzüberwachung
ARTIKEL 17
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehör-den, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und der-artige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, un-abhängig zu überwachen.
Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, daß durch die Verarbeitung und Verwendung der im Zollinformationssystem enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum Zollinformationssystem.
(2) Jeder hat das Recht, jede nationale Aufsichtsbehörde zu ersuchen, die zu seiner Person im Zollinformationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats ausgeübt, an den das Ersuchen gerichtet wird. Wurden die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Auf-sichtsbehörde dieses Mitgliedstaats.
ARTIKEL 18
(1) Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von der/ den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt werden.
(2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben gemäß den Be-stimmungen dieses Übereinkommens und des Straßburger Übereinkommens von 1981, wobei sie der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung trägt.
(3) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist befugt, den Betrieb des Zollinfor-mationssystems zu überwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Ausle-gungsschwierigkeiten zu prüfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft durch Ein-zelpersonen auftreten können, zu untersuchen und Vorschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.
(4) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.
(5) Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den Behörden zu über-mitteln, denen die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt wer-den.
(…)
ARTIKEL 27
(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels Vl des Vertrags über die Europäischen Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.
Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.
(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung dieses Übereinkommens befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.