von Martina Kant[1]
Das Verhältnis zwischen MigrantInnen und der deutschen Polizei ist nicht nur wegen rassistischer Übergriffe in Form von Körperverletzungen und Schikanierungen belastet. Mit der Verrechtlichung verdachts- und ereignisunabhängiger Personenkontrollen in zahlreichen Länderpolizeigesetzen und im Bundesgrenzschutzgesetz hat die Polizei ein weiteres Instrument erhalten, das, wie die Praxis zeigt, dazu verwendet wird, verstärkt MigrantInnen zu kriminalisieren.
Bayern war 1994 das erste Bundesland, das in sein Polizeiaufgabengesetz verdachts- und ereignisunabhängige Polizeikontrollen aufnahm. Seitdem sind Baden-Württemberg, Niedersachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen und der Bund dem Beispiel gefolgt und haben ihren Polizeien und dem Bundesgrenzschutz (BGS) in unterschiedlicher Ausprägung die Schleierfahndung ermöglicht.[2] Je nach länderspezifischer Variante darf die Polizei im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km, auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und anderen für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsamen Straßen), in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs, Flughäfen, Zügen, Bahnhöfen oder grundsätzlich im öffentlichen Verkehrsraum (Niedersachsen, Berlin) jede Person anhalten und nach dem Ausweis fragen und z.T. mitgeführte Sachen „in Augenschein nehmen“ oder gar durchsuchen. Allein die Berliner Polizei und der BGS können nur aufgrund von „Lageerkenntnissen“ bzw. „grenzpolizeilicher Erfahrung“ kontrollieren, alle anderen Länderpolizeien können dies völlig voraussetzungslos tun.
Zielrichtungen
Als Zwecke verdachtsunabhängiger Kontrollen nennen die Landespolizeigesetze und das Bundesgrenzschutzgesetz die „Verhütung und Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze“ und des „unerlaubten Aufenthalts“ sowie die „vorbeugende Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität“. Gleichsam stereotyp fallen die Begründungen für die vermeintliche Notwendigkeit der Kontrollen aus: Durch den Wegfall der Grenzkontrollen im Rahmen der Schengener Abkommen sei auch die kriminalitätsfilternde Wirkung der Grenzen nicht mehr vorhanden. „Kriminelle, deliktische Güter und illegale Dienstleistungen“ könnten nun ungehindert von einem Land ins andere gelangen. Auch der „Druck der illegalen Migration“ auf die Grenzen sei unvermindert hoch.[3] Mit dem „überproportional hohe(n) Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger an gravierenden Gewaltdelikten“ sowie dem „erhebliche(n) Anstieg von Schleusungsfällen durch professionelle Schlepperbanden“ begründeten seinerzeit die Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP die Erforderlichkeit der BGS-Kontrollen.[4]
Selektionsraster
Bei der Schleierfahndung auf Autobahnen, in Zügen, Bahnhöfen etc. ist es nicht möglich, jede/n Reisende/n zu kontrollieren. Aus rechtlichen Gründen – wegen der „Verhältnismäßigkeit“ – und aus „Effizienzgesichtspunkten“ komme der „Vorselektion“ bei verdachtsunabhängigen Kontrollen erhebliche Bedeutung zu.[5] Die Polizeigesetze selbst machen keinerlei Vorgaben, dass bestimmte Personengruppen kontrolliert werden sollen. Auch die Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzen geben nach Auskunft des niedersächsischen Innenministeriums den PolizeibeamtInnen kein Raster vor.[6] In einem Erfahrungsbericht des bayerischen Innenministeriums vom September 1996 liest sich das allerdings anders: „Vor der Kontrollstelle befinden sich auf abgesperrten Fahrstreifen ein oder zwei Selektierer (besonders geschultes Auge!), die durch einen Blick in den Fahrzeuginnenraum anhand festgelegter Raster die zu kontrollierenden Fahrzeuge auswählen“.[7] Auch nach Angaben des Polizeisprechers der Polizeidirektion Würzburg gehen „die Beamten (…) abhängig von ihrer Berufserfahrung und der Zielrichtung der Kontrolle nach einem gewissen Fahndungsraster vor.“[8] In Bayern fertigt die Kriminalpolizei „der Selektion dienende Fahndungsraster“ für die eigens gebildeten Kontrolltrupps an, u.a. für „Blitzeinbrüche durch rumänische Tresorknacker oder polnische Autoschieberbanden“[9] – Fahndungsraster also, mit denen nach bestimmten Ausländergruppen gesucht wird.
Neben festgeschriebenen Selektionskriterien würden die BeamtInnen vor allem ihre Berufs- und Lebenserfahrung und den sog. „Fahnderblick“ heranziehen.[10] Aber auch hier sind es überwiegend Äußerlichkeiten wie Hautfarbe oder Lebensstil, die zu einer Kontrolle führen, insbesondere wenn etwas in den Augen der Polizei „nicht zusammenpasst“. Beispielsweise, wenn einer in einem teuren Auto sitzt, „dem man nicht zutraut, dass er schon mal 100 Mark selber verdient hat.“[11] Die mobilen Einsatzkommandos, die auf bayerischen Autobahnen verdachtsunabhängig kontrollieren, observieren besonders kritisch Fahrzeuge mit Kennzeichen aus dem ehemaligen Jugoslawien, aus Tschechien, der Slowakei, Rumänien, Weißrussland, der Ukraine und den baltischen Staaten. Polnische Reisende aus der Umgebung von Zielona Gora würden z.B. ohne Ausnahme kontrolliert; die Stadt gelte als Zentrum für gut organisierte Diebesbanden.[12]
Schon allein die Logik verdachtsunabhängiger Kontrollen legt derartige Selektionsmechanismen nahe. Wenn von importierter Kriminalität, von illegalen Migrationsströmen und gewalttätigen Ausländern die Rede ist, produziert die Politik eine rassistische Vorgabe, nach der die Polizei Menschen in Verdächtige und Unverdächtige einteilt. Zudem besteht für die Polizei nur eine Chance, Kontrollen mit Erfolgsaussicht hinsichtlich der ausländerrechtlichen Verstöße durchzuführen, wenn sie vermeintlich Nichtdeutsche kontrolliert.[13]
Kontrollerfolge? Erfolgskontrolle!
„Sensationelle Fahndungserfolge“ verkündete Bayerns Innenminister Beckstein (CSU) 1996 in seiner Ein-Jahresbilanz nach der Einführung verdachtsunabhängiger Polizeikontrollen in Bayern.[14] Auch in Baden-Württemberg hätte sich die Schleierfahndung „sehr bewährt“, so Innenminister Schäuble (CDU).[15] Diese „Erfolgs“-Meldungen lassen sich jedoch nur schwer nachvollziehen, da es so gut wie keine statistischen Erhebungen über Ort, Umfang und Ergebnis dieser Kontrollen gibt. An validen Daten ist man in den Innenministerien offensichtlich nicht einmal interessiert, könnten Evaluationen doch zeigen, dass mit der Schleierfahndung grenzüberschreitende oder gar organisierte Kriminalität überhaupt nicht bekämpft werden kann. In Bayern fordern der Datenschutzbeauftragte und die SPD-Landtagsfraktion schon seit längerem eine Erfolgskontrolle verdachtsunabhängiger Polizeikontrollen. Der Landtag lehnte dies jedoch mit den Stimmen der CSU ab.[16] Auch Baden-Württemberg verzichtet auf eine differenzierte Erhebung, um „nicht unnötig Kapazitäten für statistische Zwecke zu binden“.[17] Die dortige CDU-Fraktion hat zudem ganz besondere Erfolgskriterien: Sie ist der Auffassung, dass die Befugnis zur Schleierfahndung „an sich ein Erfolg für die Polizei sei, weil die Polizei aus den Erfahrungen der Praxis heraus diese neue Rechtsgrundlage brauche“.[18] Der Deutsche Bundestag hat hingegen die Bundesregierung gebeten, eine Evaluation der verdachtsunabhängigen Kontrollen durch den BGS vor Ablauf der bis Ende 2003 befristeten Befugnis vorzulegen.[19] Im Sächsischen Polizeigesetz ist ein jährlicher Bericht über Umfang und Ergebnisse der Kontrollen sogar vorgeschrieben.
Wer bleibt nun in den Maschen der Schleierfahnder hängen? Sind es tatsächlich die „organisierten Kriminellen“, Drogenschmuggler im großen Stil und professionellen Schleuser? Die wenigen vorliegenden Zahlen lassen zwar nur begrenzte, aber dennoch recht eindeutige Schlüsse zu.
Nach den Ergebnissen einer achtmonatigen Auswertung von ereignisunabhängigen Zugkontrollen 1997/98 in Bayern im Rahmen des „Fahndungskonzepts Schiene“ erreichte die Polizei eine „Trefferquote“ von 16%,[20] d.h. bei knapp jeder sechsten Kontrolle ging den BeamtInnen ein Mensch ins Netz. Auf den ersten Blick scheinen verdachtsunabhängige Personenkontrollen daher recht effizient zu sein. Bei genauerem Hinsehen relativieren sich die „Fahndungserfolge“ jedoch erheblich. Denn rund drei viertel der aufgegriffenen Menschen waren Flüchtlinge im Asylverfahren oder Geduldete, die gegen die räumliche Aufenthaltsbeschränkung verstoßen, d.h. den Bezirk ihrer Ausländerbehörde verlassen hatten. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach dem Asylverfahrens- bzw. Ausländergesetz. Von der Bekämpfung grenzüberschreitender, organisierter Kriminalität kann überhaupt keine Rede sein. Nur knapp 3% der Festgesetzten wurden mit Haftbefehl gesucht. Auch die Sicherstellungsmengen von Rauschgift bewegten sich lediglich im KonsumentInnenbereich. Drogenhändler gingen der Polizei nicht ins Netz. Nur jeder vierzehnte „Treffer“ war ein/e „illegal“ Eingereiste/r. Der hohe Anteil von MigrantInnen und Flüchtlingen – insgesamt rund 82% – an den aufgegriffenen Personen offenbart allerdings die Kontrollstrategie der Polizei, die gezielt dem äußeren Anschein nach Nichtdeutsche kontrolliert. Auch die Halbjahresbilanz verdachtsunabhängiger Kontrollen im Westen von München erbrachte Vergleichbares. Bei einer „Trefferquote“ von 22,6% waren die Hälfte der aufgespürten Delikte Verstöße gegen das Ausländer- und Asylverfahrensgesetz.[21]
Anhand der neuesten Aufgriffszahlen des Polizeipräsidiums Mittelfranken wird dies noch deutlicher. 1999 wurden 692 Personen im Bereich des mittelfränkischen Zugverkehrs überprüft.[22] Die Polizei kontrolliert dort nicht täglich, sondern nunmehr verstärkt in den Zügen am Wochenende, wenn viele Menschen mit dem günstigen Wochenend-Ticket unterwegs sind. Dabei wurden 32 Straftaten und 103 Ordnungswidrigkeiten nach dem Ausländer- bzw. dem Asylverfahrensgesetz festgestellt, darunter wieder überwiegend Verstöße gegen die Residenzpflicht. Bezogen auf die Anzahl der insgesamt kontrollierten Personen heißt dies nichts anderes, als dass die bayerischen PolizeibeamtInnen gezielt MigrantInnen kontrollieren. Anders ist diese „Trefferquote“ – bei jeder fünften Kontrolle ein ausländerrechtlicher Verstoß – nicht zu erzielen. Mit der Strategie, am Wochenende in Regionalzügen zu kontrollieren, werden aber gerade die Ziele der Schleierfahndung – nämlich Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze, des unerlaubten Aufenthalts oder Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität – klar verfehlt. Statt dessen beschönigt die Polizei auf dem Rücken Asylsuchender, die am Wochenende Freunde und Bekannte besuchen wollen, ihre Erfolgsbilanzen.
Zuweilen haben verdachtsunabhängige Kontrollen den ausdrücklichen Zweck, systematisch MigrantInnen zu kontrollieren. Ein Beispiel dafür ist das „Pilotprojekt Illegale Zuwanderung und Schleusungskriminalität“, das vom Schengener Exekutivausschuss beschlossen wurde. An drei Tagen im Oktober 1998 beteiligten sich in einer internationalen Polizeiaktion mit koordinierten Grenz- und Inlandskontrollen das Bundeskriminalamt, der Bundesgrenzschutz und die Länderpolizeien an einer gezielten Jagd auf Flüchtlinge entlang der vermuteten „Hauptschleusungsrouten“. Dabei wurden in Deutschland 706 Flüchtlinge „aufgegriffen“, die unerlaubt eingereist waren oder sich unerlaubt in Deutschland aufhielten.[23]
Verdachtsunabhängige Kontrollen = Ausländerkontrollen
Dadurch, dass verdachtsunabhängige Kontrollen, wenn auch nur mittelbar, an eine bestimmte Personengruppe – in diesem Fall MigrantInnen – angebunden werden, verstoßen sie gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Der willkürlichen Kriminalisierung von MigrantInnen wird damit Tür und Tor geöffnet. Überdies wird die Kontrollpraxis dazu führen, dass AusländerInnen in der Polizeilichen Kriminalstatistik noch stärker überrepräsentiert sind, als dies ohnehin schon der Fall ist.[24] Das wiederum wird zu weiteren Diskriminierungen und Rechtsbeschränkungen für MigrantInnen führen. Verdachts- oder ereignisunabhängige Kontrollen erweisen sich letztendlich von der Zielrichtung und der Praxis her als ein Instrument der MigrantInnen- und Flüchtlingskontrolle. Die Stigmatisierung von Menschen, die ihrem Äußeren nach „Nichtdeutsche“ zu sein scheinen – Staatsbürgerschaft spielt hierbei überhaupt keine Rolle -, wird von der Politik obendrein nicht bloß in Kauf genommen, sondern ist gewollt.[25]
Doch auch ohne die Befugnis zur Schleierfahndung hat die Polizei verstärkt MigrantInnen im Visier. Beispielsweise sind die Landespolizeidirektionen in Baden-Württemberg angewiesen, zusätzlich zu den monatlichen regionalen Großfahndungen „pro Monat mindestens eine Fahndung nach illegal aufhältlichen Ausländern durchzuführen“.[26] „In die Ausländer gehen“, heißt dies im Polizeijargon …
Martina Kant ist Redakteurin von Bürgerrechte & Polizei/CILIP und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der FU Berlin.
[1] Teile des Artikels beruhen auf Material von Fredrik Roggan, Bremen, dem ich an dieser Stelle für seine Unterstützung danken möchte.
[2] siehe auch: Maurer, A.: Schleierfahndung im Hinterland, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 59 (1/98), S. 51-56
[3] Walter, B.: Verdachts- und ereignisunabhängige Polizeikontrollen, in: Kriminalistik 1999, H. 5, S. 290-295 (290)
[4] BT-Drs. 13/10790 v. 26.5.1998
[5] Koch, H.: Anlaß- und verdachtsunabhängige Polizeikontrollen in Bayern – Ein Erfahrungsbericht, in: Bündnis 90/Die Grünen im Landtag von Baden-Württemberg (Hg.): Anlaßunabhängige Polizeikontrollen im Spannungsfeld zwischen Polizeipraxis und Bürgerrechten. Anlaßunabhängig oder willkürlich?, Stuttgart 1996, S. 4f
[6] Schreiben des niedersächsischen Innenministeriums vom 12.10.1999; siehe beispielhaft die Ausführungsbestimmungen zu § 12 Abs. 6 Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz, in: Nds. MBl. Nr. 31/1998, S. 1078 ff.
[7] zit. nach: Gössner, R.: Erste Rechts-Hilfe, Göttingen 1999, S. 37 (Hervorhebung durch M.K.)
[8] Volksblatt Würzburg v. 22.9.1999
[9] Spörl, K.-H.: Zur Einführung einer verdachts- und ereignisunabhängigen Personenkontrolle („Schleierfahndung“) in Bayern, in: Die Polizei 1997, H. 8, S. 217-219 (219)
[10] Süddeutsche Zeitung v. 30./31.1.1999
[11] Bayerns Innenminister Beckstein, in: Frankfurter Rundschau v. 24.6.1998
[12] Berliner Zeitung v. 23.7.1997
[13] vgl. Waechter, K.: Die „Schleierfahndung“ als Instrument der indirekten Verhaltenssteuerung durch Abschreckung und Verunsicherung, in: Die Öffentliche Verwaltung 1999, H. 4, S. 138-147 (141)
[14] Süddeutsche Zeitung v. 9.1.1996
[15] Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 3.9.1997
[16] LT Bayern, Drs. 14/1033, 14/1304, 14/1565 v. 14.7.1999
[17] LT Baden-Württemberg, Drs. 12/1023 v. 12.2.1997
[18] LT Baden-Württemberg, Drs. 12/1410 v. 15.5.1997, S. 32
[19] Walter, B. a.a.O. (Fn. 3), S. 295. Das Bundesministerium des Innern beabsichtigt nach Auskunft der Grenzschutzdirektion zur Auswertung der 1999 vom BGS durchgeführten verdachtsunabhängigen Kontrollen demnächst eine Pressemitteilung zu veröffentlichen.
[20] Richter, D.; Dreher, U.: Fahndungskonzept „Schiene“: Zugkontrollen im Rahmen der Schleierfahndung, in: Die Polizei 1998, H. 10, S. 277-281 (280); siehe auch den Erfahrungsbericht „Fahndungsprogramm Schiene der Polizeidirektion Ansbach“ Stand: Juli 1998
[21] Süddeutsche Zeitung v. 18.3.1998
[22] Die Angaben entstammen der schriftlichen Antwort des Polizeipräsidiums Mittelfranken auf eine Anfrage der Redaktion und einem Telefonat vom 31.3.2000.
[23] Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern v. 19.10.1998
[24] vgl. Feltes, Th.: Anlaßunabhängige Kontrollen aus der Sicht des Polizeirechts, in: Bündnis 90/Die Grünen im Landtag von Baden-Württemberg a.a.O. (Fn. 5)
[25] für eine Gesamtwürdigung mit zahlreichen Beispielen siehe: Herrnkind, M.: „Verdacht des Verdachtes“, in Unbequem 2000, H. 41 (März), S. 4-13
[26] Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg: Stellungnahme zu der mit dem Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes geplanten Einführung sog. verdachts- und ereignisunabhängiger Personenkontrollen (LT-Drs. 12/52), in: Bündnis 90/Die Grünen im Landtag von Baden-Württemberg a.a.O. (Fn. 5)
Bibliographische Angaben: Kant, Martina: Verdachtsunabhängige Kontrollen. MigrantInnen im Netz der Schleierfahndung, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 65 (1/2000), S. 29-35