Auslieferung contra Asyl – Die nie endende Furcht vor Verfolgung

von Jutta Hermanns

Der türkische Staat verfolgt vermeintliche und wirkliche GegnerInnen auch Jahre nach ihrer Flucht. Die Anerkennung als Asylberechtigte schützt die Betroffenen nicht davor, aufgrund eines türkischen Auslieferungsersuchens festgenommen zu werden.

Aus Furcht vor der ihm drohenden Auslieferung an die türkische Militärdiktatur stürzte sich Cemal Kemal Altun am 30. August 1983 aus dem sechsten Stock des Berliner Verwaltungsgerichts. Die Selbsttötung des 23-jährigen türkischen Asylbewerbers erregte damals bundesweites Aufsehen. Altun gilt als Erster in einer Reihe politischer Flüchtlinge, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aus Angst vor der Übergabe an ein Unrechtsregime das Leben nahmen. Sechs Monate nach seiner Selbsttötung erkannte ihn das Verwaltungsgericht als asylberechtigt an – ein verzweifelter, aber nutzloser Versuch einer Wiedergutmachung.[1]

In der Folgezeit vollstreckte die Bundesrepublik Deutschland Auslieferungsersuchen der Türkei gegen im eigenen Land anerkannte Asylberechtigte über lange Zeit nicht. Das hat sich geändert, seit die Türkei Beitrittsverhandlungen mit der EU führt. Schon bisher liefen anerkannte politisch Verfolgte Gefahr, außerhalb des Landes, das ihnen Asyl gewährt hat, in die Falle eines internationalen Haftbefehls der Türkei zu laufen. Heute müssen Asylberechtigte jederzeit und an jedem Ort auch im Inland damit rechnen, festgenommen zu werden. Da bei einer Festnahme zwecks Auslieferung zunächst lediglich die Personenidentität geprüft wird, folgt in den meisten Fällen monatelange Auslieferungshaft, an deren Ende im schlimmsten Fall die Überstellung an den Verfolgerstaat stehen kann.

Die rechtliche Situation

Auslieferung ist nicht zu verwechseln mit „Abschiebung“ oder „Ausweisung“. Auslieferung nennt man denjenigen Akt, mit welchem ein Staat dem Ersuchen eines anderen Staates um Übergabe einer bestimmten Person zwecks Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nachkommt. Das Auslieferungsverfahren ist durch bi- oder multilaterale völkerrechtliche Verträge (z.B. das Europäische Auslieferungsübereinkommen, EuAl­Übk) sowie durch die Vorschriften des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt.

Weder auf europäischer Ebene noch auf nationaler Gesetzesebene verhindert eine bestandskräftige Asylanerkennung die Auslieferung. In § 4 des Asylverfahrensgesetzes heißt es ausdrücklich, dass die Entscheidung über den Asylantrag allgemein verbindlich ist, aber: „Das gilt nicht für das Auslieferungsverfahren.“ Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) des jeweiligen Bundeslandes (§ 13 IRG), also ein ganz anderer Gerichtszweig als derjenige des Asylverfahrens. In fast allen Fällen aus der jüngeren Zeit war das Verfahren mit mehrmonatiger Haft, der so genannten vorläufigen Auslieferungshaft, verbunden. Auch wenn die Auslieferung im Ergebnis für nicht zulässig erklärt wird, ist eine Haftentschädigung hier nicht vorgesehen (es sei denn, die deutschen Behörden hätten die unberechtigte Verfolgung, z.B. wegen Personenverwechslung, selbst zu vertreten).[2] Die Auslieferung ist nur dann unzulässig,

  • wenn die übermittelten Auslieferungsunterlagen nicht den formellen Anforderungen entsprechen (§ 10 IRG, Art. 12, 13, 16 und 23 EuAlÜbk),
  • wenn die Auslieferung „wegen einer politischen Tat“ verlangt wird (§ 6 IRG, Art. 3 EuAlÜbk), wobei die Formulierung „wegen einer politischen Tat“ recht eng interpretiert wird und mit der Feststellung der drohenden „politischen Verfolgung“ im Asylverfahren nicht gleichzusetzen ist, oder
  • wenn die Auslieferung völkerrechtlichen Verpflichtungen des ersuchten Staates widersprechen würde, also z.B. einem Verstoß gegen die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Vorschub leisten würde. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass allein die Ermöglichung von Verstößen gegen völkerrechtliche Verbote – wie z.B. demjenigen des absoluten Folterverbots – durch einen anderen Staat ebenfalls einen Konventionsverstoß darstellt.[3]

Die Asylanerkennung bindet das OLG in seiner Wertung und Einschätzung jedoch nicht. Die letztendliche Entscheidung über eine tatsächliche Auslieferung, die Bewilligung, ist dem Justizministerium vorbehalten (§ 12 IRG).

So wie die Asylanerkennung auf nationaler Ebene im Auslieferungsverfahren nicht bindend ist, so bindet sie ein anderes Land als dasjenige, welches die Anerkennung ausgesprochen hat, auch auf europäischer Ebene nicht. Das wiederum hat zur Folge, dass selbst dann, wenn ein Land die Auslieferung des von ihm anerkannten Asylberechtigten ablehnt, die betroffene Person spätestens bei einem Grenzübertritt mit Festnahme und anschließender Auslieferungshaft rechnen muss. Dies gilt auch für Personen, die nach jahrelangem Aufenthalt die Staatsbürgerschaft desjenigen europäischen Landes erhalten haben, durch welches sie zuvor als asylberechtigt anerkannt worden waren.

Die Türkei

Seit dem letzten Militärputsch in der Türkei am 12. September 1980 haben Tausende Oppositionelle das Land verlassen und leben seitdem im Exil. Nicht wenige von ihnen sind als politisch Verfolgte anerkannt und haben sich mühsam eine neue Existenz aufgebaut.

In der Türkei fanden und finden bis heute erhebliche und systematische Menschenrechtsverletzungen statt, weswegen das Land durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unzählige Male verurteilt wurde. Zu den häufigsten Verstößen gegen völkerrechtliche Verbote zählen: die Anwendung systematischer Folter, überlange Incomunicado-Haft (Kontaktsperre), die Verwendung unter Folter erlangter Aussagen in Strafverfahren gegen die Betroffenen selbst, aber auch gegen Dritte, die Verurteilung politisch missliebiger Personen, die Teilnahme von Militärrichtern an (politischen) Strafverfahren, unfaire Gerichtsverfahren, erhebliche Einschränkungen der Verteidigung (Verstöße gegen Art. 3, 5 und 6 EMRK), um nur einige zu nennen.[4]

Die Türkei ist sehr aktiv bemüht, geflohene tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner überstellt zu erhalten, um entweder existierende Strafurteile zu vollstrecken oder Strafverfahren durchzuführen. Da das Land nicht Schengen-Mitglied ist und damit das Schengener Informationssystem (SIS) nicht nutzen kann, beantragt die Türkei die Festnahme zwecks Auslieferung einer Person entweder direkt in demjenigen Staat, in welchem sich die Person ihrer Kenntnis nach befindet, oder sie schreibt diese Person international zur Festnahme über Interpol aus. Nicht selten handelt es sich bei den zugrunde liegenden Strafurteilen oder Anschuldigungen um exakt die gleichen Lebenssachverhalte, welche im jeweiligen Aufenthaltsland des betroffenen Menschen zur Asylanerkennung führten. Zusagen der Türkei, dass sie sich im Falle einer Auslieferung an völkerrechtliche Verpflichtungen halten werde, sind in Anbe­tracht der Tatsache, dass dieses Land trotz etlicher ratifizierter völkerrechtlicher Verträge regelmäßig und systematisch seine hieraus resultierenden Verpflichtungen verletzt hat und verletzt, nicht glaubwürdig.

Festnahmen im Ausland

Der Flüchtlingspass gewährt Asylberechtigten Reisefreiheit auch außerhalb des Landes, das ihn ausgestellt hat. Tatsächlich ist für anerkannte Flüchtlinge aus der Türkei diese Freiheit selbst dann mit großen Gefahren verbunden, wenn sie eingebürgert wurden. Sie riskieren seit langem, dass sie jenseits der Grenzen des Asyl gebenden Staates aufgrund eines türkischen Haftbefehls festgenommen werden. Hier zwei Beispiele:

Am 21. Mai 2004 wurde der Kurde B.S., der seit 1980 außerhalb der Türkei lebt und seit Jahren in der BRD als asylberechtigt anerkannt ist, beim Grenzübertritt nach Polen festgenommen. Grund dafür war ein Auslieferungsersuchen der Türkei, das auf einen Haftbefehl des Militärregimes aus dem Jahre 1982 zurück ging. S. befand sich fast drei Monate in polnischer Auslieferungshaft, bevor das zuständige Gericht die Auslieferung wegen Foltergefahr für unzulässig erklärte. Nur weil sich in der Zwischenzeit Freunde und Bekannte um seine Angelegenheiten kümmerten, war er in dieser Zeit nicht obdachlos geworden.[5]

Bei einer Routinekontrolle auf der deutschen Seite der Grenze in Lörrach nahmen Beamte der Bundespolizei am 29. Mai 2006 den seit 2004 in der Schweiz und zuvor in Italien als Flüchtling anerkannten D.G. fest. Auch hier lag ein internationaler Haftbefehl vor, dem die Türkei nach der Festnahme ein formelles Auslieferungsersuchen folgen ließ. Erst am 12. Februar 2007, achteinhalb Monate nach der Festnahme, erklärte das OLG Karlsruhe die Auslieferung für unzulässig, weil einer der drei Tatvorwürfe mittlerweile verjährt war und weil auch die von der Türkei auf Anforderung des OLG im Dezember 2006 nachgereichten Unterlagen in allen drei Fällen keine Verdachtsmomente gegen G. erkennen ließen.[6] G. und seine Familie haben nicht nur die psychischen Kosten der Haft und der langen Trennung zu tragen, sondern müssen auch für das von der deutschen Prozesskostenhilfe nicht gedeckte Honorar eines Anwalts in der Türkei aufkommen, der entlastende Dokumente aus den Archiven der türkischen Justiz besorgte.

In Deutschland kann jede Person gestützt auf § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes beim Bundeskriminalamt (BKA) Auskunft über ein eventuell vorliegendes Festnahmeersuchen der Türkei verlangen. Liegt ein solches vor, wird die Auskunftserteilung aber üblicherweise mit dem Hinweis verweigert, die Information unterliege der Geheimhaltung, da ansonsten die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle (also: der Türkei) liegenden Aufgaben gefährdet wäre. Diese Argumentation ist im Hinblick auf asylberechtigt anerkannte Personen und womöglich bereits eingebürgerte deutsche Staatangehörige zwar äußerst zweifelhaft, man kann jedoch bei Erhalt einer derartigen Antwort davon ausgehen, dass tatsächlich ein Festnahmeersuchen vorliegt. Da die Verantwortung für die Daten beim ausschreibenden Staat, also der Türkei, liegt, ist die Veranlassung der Löschung lediglich dort und nur in absoluten Ausnahmefällen über die Daten-Kontrollkommission beim Interpol-Generalsekretariat in Lyon möglich.[7]

Auch das schweizerische Bundesamt für Justiz (BJ) verweigerte bisher die Auskunft – und zwar auch dann, wenn es kein Fahndungsersuchen gegen den Betroffenen gab oder das Amt selbst die Auslieferung abgelehnt hatte, weil die Schweiz anerkannte Flüchtlinge generell nicht ausliefert.

Am 9. Oktober 2006 traf das schweizerische Bundesgericht eine Entscheidung, die das Bundesamt zu einer Änderung seiner Praxis zwingen wird. Es verurteilte das BJ zur Leistung von Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung an den eingebürgerten ehemaligen Asylberechtigten H.S., der beim Grenzübertritt nach Deutschland aufgrund eines türkischen Fahndungsersuchens festgenommen worden war und sich vom 25. Oktober 2003 bis zum 12. Februar 2004 in vorläufiger Auslieferungshaft befand.[8] Das BJ sei verantwortlich für die erlittene Haft, weil es S. nicht gewarnt habe. Das Gericht ließ zwar offen, ob das BJ generell verpflichtet ist, anerkannte Flüchtlinge über internationale Haftbefehle ihres Herkunftsstaates zu informieren, hielt aber fest, dass das Amt die Betroffenen in Kenntnis setzen muss, sobald es selbst ein Auslieferungsersuchen ablehnt, wie es das nicht nur im Fall S., sondern auch in dem oben genannten Fall G. getan hat.

Auslieferungsverfahren in der BRD

Während Festnahmen außerhalb des Asylstaates seit längerem üblich waren, sind in den letzten zwei bis drei Jahren auch innerhalb der BRD etliche asylanerkannte Menschen auf Betreiben der Türkei in Auslieferungshaft genommen worden.

Beispielhaft dafür ist der Fall des D.O., der am 13. September 2006 aufgrund eines türkischen Fahndungsersuchens festgenommen wurde. Sein Rechtsanwalt reichte zwar umgehend etliche Unterlagen des behandelnden Folterrehabilitationszentrums ein, die über die bei seinem Mandanten vorliegenden erheblichen Krankheitsbilder informierten. Bis zur Feststellung der Haftunfähigkeit durch den zuständigen Arzt in der Justizvollzugsanstalt musste O. jedoch knapp eine Woche gefesselt und fixiert sowie z.T. in seinem eigenen Urin liegend in einem Kellerraum des Haftkrankenhauses Moabit verbringen.

Am 10. Januar 2007 stellte das Berliner Kammergericht dann nachträglich fest, was eigentlich selbstverständlich sein sollte, nämlich dass eine Auslieferung bei Haftunfähigkeit der betreffenden Person unzulässig ist.[9] Nach Bekanntwerden dieses Vorfalls brach in Berlin unter den asylberechtigt anerkannten Menschen in ähnlicher Situation Panik aus, zu deren Beilegung auch deren AnwältInnen nur schwer beitragen konnten, da die jederzeitige Möglichkeit einer Festnahme mit Auslieferungshaft auf Betreiben der Türkei Realität ist.

Nicht selten sind eingeleitete Auslieferungsverfahren mit dem Versuch verbunden, die Asylanerkennung zu widerrufen. Auch mussten RechtsanwältInnen beobachten, dass das Bundesjustizministerium als letztendlich bewilligende Stelle den Oberlandesgerichten noch vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung mitteilte, aus seiner Sicht bestünden keine Gründe, welche gegen eine Bewilligung der Auslieferung sprächen.

Auslieferung unzulässig

Bisher haben die Oberlandesgerichte in den meisten Fällen die Auslieferung für unzulässig erklärt. Nur wenige Gerichte vertreten allerdings die Position des saarländischen OLG, dass es in der Türkei im Rahmen der Strafverfolgung als „separatistisch und/oder terroristisch“ eingestufter Personen trotz eingeleiteter Reformbemühungen nach wie vor zu Folter und menschenrechtwidriger Behandlung kommt und dass bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten die Gefahr „politischer Verfolgung“ zudem besonders genau zu prüfen sei.[10]

Anderer Ansicht ist z.B. das OLG Frankfurt/Main, das in einem spektakulären Fall im Mai 2006 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl mit Fluchtgefahr rechtfertigte, weil „die vom Verfolgten vorgetragenen Umstände“, u.a. die „weiterhin drohende Folter“, einen Anreiz darstellten, sich dem Auslieferungsverfahren zu entziehen. Erst nach Monaten der Haft erklärte das OLG die Auslieferung für unzulässig, da Zweifel daran bestünden, ob das Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht der Türkei einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechendem fairen Verfahren entsprochen habe.[11]

Bei Auslieferungsersuchen zur Strafvollstreckung bereits existierender Urteile in der Türkei ist insbesondere zu prüfen, wie diese Urteile zustande gekommen sind. Die Verwertung unter Folter erlangter Aussagen, die Teilnahme von Militärrichtern an der Urteilsfindung, die Behinderung von Verteidigungsrechten müssen als Verstöße gegen die EMRK dazu führen, dass die Auslieferung zur Vollstreckung derartiger Urteile auf Grund der Bindung der BRD an völkerrechtliche Verträge (Art. 25 GG) unzulässig ist.[12]

Nicht selten wird die Auslieferung für unzulässig gehalten, da die von der Türkei übermittelten Auslieferungsunterlagen so allgemein und unkonkret gehalten sind, dass sich ihnen eine „strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung“ nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt. Auch Ungenauigkeiten bei der Übersetzung sowie pauschale Vorwürfe in Haftbefehlen oder Anklageschriften, welche mit rechtsstaatlichen Anforderungen an die konkrete Tatbenennung nicht übereinstimmen, führten in der Vergangenheit wiederholt zur Unzulässigkeit der Auslieferung, da eine Subsumtion nach deutschem Recht nicht möglich erschien. Eine Tat- und Schuldverdachtsprüfung ist gemäß § 10 Abs. 2 IRG ausnahmsweise dann zulässig, wenn „besondere Umstände einen hinreichend begründeten Tatverdacht in Frage stellen.[13] Häufig sind die Unterlagen unzureichend und widersprüchlich oder werden nicht innerhalb der 40-Tagesfrist des § 15 IRG eingereicht, so dass der vorläufige Auslieferungshaftbefehl aufzuheben ist.[14]

Dringender Handlungsbedarf

Eine Sicherheit dafür, dass die Gerichte auch weiterhin derartige Auslieferungen für unzulässig erklären, gibt es nicht. Die lange Auslieferungshaft, ja schon allein das Wissen, trotz Anerkennung als politisch Verfolgter jederzeit festgenommen, inhaftiert und womöglich ausgeliefert werden zu können, verunmöglicht den Betroffenen den Aufbau eines menschenwürdigen Lebens. Die Beendigung dieses Zustandes dem Goodwill des Verfolgerstaates oder der tagespolitischen Konjunktur zu überlassen, ist Europa, das sich der Errungenschaft des Schutzes vor politischer Verfolgung nach den Erfahrungen mit dem deutschen Faschismus rühmt, unwürdig. Es besteht dringender Handlungsbedarf:

Auf EU-Ebene ist dafür zu sorgen, dass das „Rückführverbot“ des Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ohne weitere Prüfung ausdrücklich in Auslieferungsverfahren Anwendung findet, wenn das Ersuchen Lebenssachverhalte enthält, die in einem europäischen Land zur Flüchtlings- bzw. Asylanerkennung führten. Zugleich muss die Verbindlichkeit der Flüchtlings- und Asylanerkennung durch einen EU- (bzw. Schengen-)Staat auch in Auslieferungsverfahren auf gesamteuropäischer Ebene verankert werden, um einen wirksamen Schutz vor Verfolgung auf europäischer Ebene zu implementieren. Nur dann ist sichergestellt, dass sich anerkannte Flüchtlinge in der EU tatsächlich frei bewegen können.

Bis zu diesem Schritt muss auf nationaler Ebene ein Anspruch auf Auskunft installiert werden, der durch kein „Geheimhaltungsinteresse“ ausgehebelt werden kann.

Des Weiteren sollte auf nationaler Ebene darauf gedrängt werden, dass die Asylanerkennung auch in Auslieferungsverfahren verbindlich ist. Vorbild dafür kann der von Polen eingelegte Vorbehalt zum EuAl­Übk sein, wonach Personen, welche in Polen Asylrecht genießen, eigenen Staatsangehörigen im Hinblick auf das Auslieferungsverbot gleichzustellen sind.[15]

[1] s.a. http://de.wikipedia.org/wiki/Cemal_Kemal_Altun
[2] Schomburg, W.; Lagodny, O.: IRG, Kommentar, München 1999 (3. Aufl.), vor § 15, Anm. 10, m.w.N.
[3] Frowein, J.; Peukert, W.: EMRK, Kommentar, Kehl, Straßburg, Arlington 1996 (2. Aufl.), Art. 3, Anm. 18 m.w.N.
[4] Oberdiek, H.: Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Gutachten im Auftrag von Amnesty International, Pro Asyl und der Holtfort-Stiftung, Januar 2006, www.proasyl.de/de/tuerkeigutachten/index.html
[5] Bezirksgericht Lublin, Beschluss v. 23.7.2004, Az.: IV Kop 8/04, unveröffentlicht; s.a.: www.nadir.org/nadir/initiativ/isku/erklaerungen/2004/06/07.htm
[6] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.2.2007, Az.: 1 AK24/06, www.sosf.ch
[7] Ahlf, H.: BKA-Gesetz, Boorberg Taschen-Kommentar, Stuttgart 2000, § 3, Anm. 37-42
[8] Urteil v. 9.10.2006, Az.: 2A.212/2006, zu finden über: www.bger.ch
[9] Kammergericht Berlin, Beschl. v. 10.1.2007, Az.: (4) Ausl.A. 915/06 (183/06), unveröffentlicht; unveröffentlichte Entscheidungen können in anonymisierter Fassung beim jeweiligen OLG bestellt werden.
[10] OLG Saarland, Beschl. v. 13.12.2006, Az.: OLG Ausl. 35/06, unveröffentlicht
[11] OLG Frankfurt/Main, Beschl .v. 23.5.2006 sowie vom 23.8.2006, Az.: 2 Ausl A 36/06
[12] OLG Saarland, a.a.O. (Fn 11); OLG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2006, Az.: Ausl 32/06, in: Schnelldienst Ausländer- und Asylrecht (AuAS) 2006, Nr. 23, S. 268f.
[13] OLG Köln, Beschl. .v. 8.9.2003, Az.: 2 Ausl 175/03 – 30/03, unveröffentlicht; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.2006, Az.: 1 AK 57/06, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.2.2007, Az.: 1 AK 24/06, unveröffentlicht; Thüringer OLG, Beschl. v. 18.10.2006, Az.: Ausl 8/06 -, in: Asylmagazin 2006, H. 12, S. 40
[14] streitig, s. hiesige Ansicht in: OLG Bamberg, Beschl. v. 1.3.2005, Az.: 4 Ausl.Reg. 3/05
[15] Europäisches Auslieferungsübereinkommen, Anhang Vorbehalte und Erklärungen, Polen, siehe auch unter www.coe.int, SEV-Nr. 24

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