Polizeiliche Todesschüsse 2010: Weniger Schüsse, mehr Tote

von Otto Diederichs

Durch polizeiliche Schüsse wurden im letzten Jahr acht Personen getötet und 23 verletzt. Das geht aus der Schusswaffengebrauchsstatistik der Innenministerkonferenz (IMK) hervor.

2010 hat es zwar zwei Tote mehr als im Jahr davor gegeben, der polizeiliche Schusswaffeneinsatz gegen Personen ist aber leicht zurückgegangen: Für 2010 verzeichnet die IMK-Statistik unter dieser Überschrift insgesamt 47 Fälle (2009: 57).[1]

37-mal (2009: 33) schossen PolizistInnen unmittelbar auf Menschen. Weitere zehn Fälle in der Rubrik „Schusswaffeneinsatz gegen Personen“ sind als Schüsse „gegen Sachen“ deklariert. Zwar sind die Konstallationen wie üblich nicht ersichtlich, es dürfte sich aber zum Beispiel um Schüsse gegen Fahrzeuge handeln, bei denen der Übergang zum Einsatz gegen Personen fließend ist. Ein Fall aus Sachsen-Anhalt wird in der Statistik vom 9. Mai 2011 noch als „unzulässiger Schusswaffengebrauch“ geführt, die Ermittlungen seien „bisher nicht abgeschlossen“.

Deutlicher ist der Rückgang der sonstigen Schüsse gegen Sachen: von 176 in 2009 auf diesmal sechs. Angestiegen sind nur die Schusswaffeneinsätze zum Töten gefährlicher, kranker oder verletzter Tiere (2010: 9.336; 2009: 8.429). Warum das Hessische Innenministerium, das derzeit den IMK-Vorsitz innehat, die Angaben nicht in einer Presseerklärung veröffentlicht, sondern sie lediglich auf Anfrage herausgibt, bleibt sein Geheimnis.

Nachtrag: Im Fall des in der Silvesternacht 2008 im brandenburgischen Schönfließ erschossenen Dennis J. hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 8. März 2011 das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Juli 2010 bestätigt.[2] Sowohl die verurteilten Berliner Polizisten als auch die Angehörigen des Opfers waren in Revision gegangen – letztere, weil sie eine Verurteilung des Schützen wegen Mordes anstrebten. Der BGH beließ es bei zwei Jahren Haft auf Bewährung wegen „Totschlags im minderschweren Fall“ für den Schützen. Seine beiden Kollegen, die behauptet hatten, von den insgesamt acht Schüssen nichts mitbekommen zu haben, wurden wegen „Strafvereitelung im Amt“ zu Geldstrafen von 8.400 bzw. 10.800 Euro verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

[1]      Für 2009 siehe Bürgerrechte & Polizei/CILIP Nr. 96 (2/2010), S. 57 ff.
[2]     BGH: Beschluss v. 24.2.2011, Az: 5 Str 534/10; zu dem Fall s. Kampagne für Opfer rassistisch motivierter Polizeigewalt (KOP): Acht Schüsse sind keine Notwehr, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 96 (2/2010), S. 62-69