Wie Polizeigewerkschaften und Medien Stimmung gegen den Entwurf eines Berliner Gesetzes machen
Seit im vergangenen Jahr vom Berliner Senat der Entwurf eines Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) ins Abgeordnetenhaus eingebracht wurde, tobt in der Hauptstadt eine Debatte. Im Fokus steht dabei die Polizei, deren Berufsverbände immer wieder vor diesem Gesetz warnen. Schon in einer Anhörung des Rechtsausschusses des Berliner Abgeordnetenhauses im November vergangenen Jahres äußerte sich dort ein als Sachverständiger geladenes Mitglied der „Unabhängigen“ in der Personalvertretung der Berliner Polizei. Aufgrund der Personalsituation seien in Berlin Einzelstreifen auf den Straßen Berlins Alltag. Diese seien „erst Freiwild für Straftäter auf der Straße und anschließend erneut im Gerichtssaal.“ Die Lage von Polizeibeamt*innen vor Gerichten in Deutschland, wo sie häufig einen hohen Vertrauensvorschuss besitzen, mit dem Begriff „Freiwild“ zu verbinden (laut Duden eine Person, die schutzlos der Willkür anderer ausgeliefert ist), zeigt einen gewissen Grad an Aufgeregtheit.
Am 18. Mai hat der Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses den Gesetzentwurf beschlossen und legt ihn nun dem Plenum zur Schlussabstimmung vor. Gunnar Schupelius, berühmt-berüchtigt für seine Kolumnen „Schupelius´ Ärger“ in der Berliner Boulevardzeitung B.Z., in denen er regelmäßig das Bild einer Stadt zeichnet, die durch Kriminalität, Drogen, Prostitution, Ausländer*innen, gender-Gaga-Toiletten und unfähigen Politiker*innen dem Abgrund geweihten ist, bereicherte diese Kritik in seiner Kolumne Kolumne vom selben Tag noch durch ein weiteres Zitat, dass bei dieser Anhörung gefallen sein soll. „Wenn ich einen afrikanischen Dealer kontrolliere, kann der behaupten, er sei durch diese Kontrolle diskriminiert worden. Dann muss ich beweisen, dass die Kontrolle keine Diskriminierung sondern gerechtfertigt war. Wenn es dann zum Ermittlungsverfahren kommt, werde ich nicht mehr befördert.“ Und Jörg Radeck, als Vorsitzender des Bezirks Bundespolizei in der Gewerkschaft der Polizei nun offenbar auch für Berlin zuständig, wird von Schupelius mit den Worten zitiert, der Berliner Justizsenator Dirk Behrendt von Bündnis 90/Die Grünen misstraue der Polizei wohl mehr als der organisierten Kriminalität. Muss erwähnt werden, dass Schupelius in seinem Beitrag außerdem suggeriert, der Senat wolle das Gesetz nun „im Schatten von Corona“ durchdrücken?
Doch eine Woche später sollte es mit der Ruhe „im Schatten von Corona“ vorbei sein. Da zeigte die Gewerkschaft der Polizei GdP mal, was sie unter Interessensvertretung versteht. Da durchs Beamtenrecht übliche gewerkschaftliche Aktivitäten wie Tarifverhandlungen und Streiks entfallen, bleibt zur Profilierung nur dann besonders scharf aufzutreten, wenn es gegen die Ehre der Polizei geht. Bundesweit wurden die Landesverbände mobilisiert, um ihren jeweiligen Innenministern eine Forderung auf den Tisch zu legen, die deutlich im Widerspruch zur Verfassung steht: keine Beamtinnen und Beamte mehr im Rahmen der Amtshilfeverpflichtung des Art. 35 Grundgesetz zur Unterstützung nach Berlin zu schicken, wenn das Antidiskriminierungsgesetz in Kraft tritt. Tatsächlich biss der Innenminister von Brandenburg gleich an und kündigte eine Prüfung an, „welche rechtliche Relevanz das Berliner Antidiskriminierungsgesetz entwickelt“. Eine zugegeben windelweiche Formulierung, Politiker kündigen immer Prüfungen an, wenn sie keinen Handlungsbedarf sehen und zugleich ein rhetorisches Zugeständnis machen wollen. Dem Berliner Tagesspiegel bot dies am 26. Mai genau das richtige Garn, um unter der suggestiven Überschrift „Bekommt Berlin bald keine Hundertschaften anderer Länder mehr?“ am 26. Mai einen langen Artikel zu weben, mit dem das Ausbleiben von Polizeiunterstützung aus anderen Bundesländern suggeriert werden sollte (dass der Autor, Alexander Fröhlich, regelmäßig aufs Beste mit exklusiven Informationen aus der Berliner Polizei versorgt wird, steht mit dieser Art der Darstellung selbstverständlich in keinem Zusammenhang). Der Beitrag zitiert Radeck mit der Aussage, es gebe einen wachsenden Unmut in der Polizei mehrerer Bundesländer, der Gesetzentwurf sei „instinktlos“, die „Beweislast wird umgekehrt“. Der Gesetzentwurf zeuge von mangelnder Empathie und lasse das Gefühl aufkommen, gegenüber Verwaltung und Polizei solle Misstrauen ausgedrückt werden.
Rückendeckung gab es am 27. Mai von ganz oben, vom Minister für Inneres, Bau und Heimat Horst Seehofer (CSU). Dass Bürgerinnen und Bürger Schadensersatz für Diskriminierung durch staatliche Stellen einklagen könnten, „ist im Grunde ein Wahnsinn“. „Wir müssen hinter der Polizei stehen und dürfen sie nicht unter Generalverdacht stellen“, wie wiederum Alexander Fröhlich den Minister weiter zitiert. Die Integrität der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten werde ungerechtfertigterweise in Frage gestellt, eine solche „Schuldvermutung ist unserer Rechtsordnung bislang fremd und zeugt von einem fragwürdigen Staatsverständnis“. Die Folgen für die Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Berliner Polizei – man kann es sich schon denken – würden geprüft, „können jedoch gravierend sein“. Nach der Vorlage eines (negativen) Rechtsgutachtens zum Berliner Mietendeckel erneut eine Intervention des Bundesinnenministeriums in die politische Debatte des Landes. Nächstes Jahr finden dort Wahlen statt.
Die ganze Aufregung dreht sich um eine Norm des Gesetzentwurfs, der nach den Worten von Dirk Behrendt eine „Beweiserleichterung“ für Personen schaffen soll, die Opfer von Diskriminierung durch die Verwaltung oder die landeseigenen Unternehmen gewordenen sind. Dort heißt es in § 7: „Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 [Diskriminierungsverbot] oder § 6 [Verbot der Maßregelung wegen der Wahrnehmung der Rechte nach diesem Gesetz] wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.“
Aber haben Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und insbesondere Polizeibeamte deshalb nun in Zukunft mit Klagen zu rechnen? Klagen, bei denen für sie die Unschuldsvermutung vor Gericht nicht mehr gilt? Und müssen sie dann etwa Entschädigungen zahlen? Das ist selbstverständlich alles Quatsch. Bürgerinnen und Bürger müssen sich an eine noch einzurichtende Ombudsstelle wenden, die die Sachverhaltsaufklärung vornimmt und feststellt, ob eine Diskriminierung vorliegt. Stellt sie das fest, legt sie auch eine „angemessene Entschädigung“ fest (§ 8). Das zahlt dann selbstverständlich das Land Berlin, und kein Polizeibeamter. Betroffene können sich aber auch von einem dafür anerkannten Verband vertreten lassen, um Rechtsschutz gegen eine diskriminierende Maßnahme einzuklagen. Verklagt wird selbstverständlich nicht der/die einzelne Beamt*in, sondern die Behörde. Und das ist bei Polizeieinsätzen immer noch das Berliner Polizeipräsidium, auch wenn ihm Polizeibeamt*innen aus anderen Bundesländern in Amtshilfe unterstellt werden. Der Beamte oder die Beamtin wird eventuell vom Gericht im Rechtsschutzverfahren als Zeug*in vernommen, um sich zum Sachverhalt zu äußern. Aber das wird kein Strafgericht sein, sondern ein Verwaltungsgericht – und da ist das leitende Prinzip nicht die Unschuldsvermutung (weil es nicht um Schuld geht), sondern der Amtsermittlungsgrundsatz (weil es um die Prüfung von Behördenhandeln geht). Opfer von Diskriminierung werden vor Gericht weiter die gleichen Geschichten zu hören bekommen wie bisher: dass die Entscheidungsgrundlage für polizeiliche/behördliche Maßnahmen in ihrem Fall selbstverständlich ganz objektive Tatsachen und nicht etwa ihre Hautfarbe, ihr Geschlecht oder ihre Zugehörigkeit zu einer sozial marginalisierten Gruppe war. Aber immerhin müssen sie nicht mehr den meist schwierig zu erbringenden Beweis einer Diskriminierung antreten, sondern die Behörde sich umfassend erklären. Wer all das so verschroben und falsch darstellt, wie Polizeivertreter und Journalisten, muss sich intellektuelle Leistungsverweigerung vorwerfen lassen. Oder stört sich an ganz anderem: dass die Sphäre hoheitlich-polizeilichen Handelns für Bürgerinnen und Bürger nicht mehr sakrosankt, sondern der Kampf um Deutungshoheit möglich, Widerspruch erlaubt und durch rechtsstaatliche Verfahren sogar sanktionsfähig ist.
Das Problem dieses Gesetzes dürfte in Zukunft vielmehr in den offensichtlichen Widersprüchen zum Berliner Polizeigesetz (ASOG) liegen. Es stellt sich tatsächlich die Frage, wie denn die Polizei bitteschön bei einer anlasslosen Personenkontrolle an den „kriminalitätsbelasteten Orten“ (in anderen Bundesländern: „gefährliche Orte“ oder Gefahrengebiete) nachweisen soll, dass sie die kontrollierten Personen nicht nach einem bestimmten Raster ausgewählt hat, das klassische Diskriminierungsmarker enthält. Eine Abschaffung der Befugnis zur anlasslosen Kontrolle wäre ein viel wichtigerer Schritt, um Diskriminierung und Schikane durch die Polizei zu bekämpfen.
Beitragsbild: Berliner Polizei im Park Hasenheide (Matthias Monroy).