Mythos „Clankriminalität“: Die Ethnisierung von Kriminalität

von Tom Jennissen und Louisa Zech

„Clankriminalität“ bestimmt die aktuellen öffentlichen Debatten um Kriminalität. Die gesonderte Erfassung bestimmter Bevölkerungsgruppen durch die Behörden führt zur Ethnisierung von Kriminalität und geht mit rassistischen Kontrollpraktiken sowie der Auf­weichung rechtsstaatlicher Grundsätze einher.

Seit dem Jahr 2018 ist die sog. „Clankriminalität“ ein vielbeachtetes Thema. In Medienberichten wird teils in martialischer Sprache etwa vom „Schlag gegen die Schattenwelt der Clans“[1] und Großrazzien in Shisha-Bars, Cafés, Barber-Shops u. a. berichtet. Für die Politik ist es ein Thema, mit dem sich Wahlkampf betreiben lässt: So stellte Nordrhein-Westfalens (NRW) Innenminister Herbert Reul das Lagebild Clankriminalität für sein Bundesland in diesem Jahr nicht wie üblich im August vor, sondern bereits im April – pünktlich vor der Landtagswahl in NRW am 15. Mai 2022.[2] Der damalige Kanzlerkandidat Armin Laschet warb kurz vor der Bundestagswahl im September 2021 in einem Besuch in Berlin-Neukölln für die Bekämpfung von „Clankriminalität.“[3] Aber auch Berliner Lokalpolitiker*innen lassen es sich nicht nehmen, sich über das Thema immer wieder in Szene zu setzen. Dies gilt insbesondere für die Regierende Bürgermeisterin Franziska Giffey (SPD) und den Neuköllner Stadtrat Falko Liecke (CDU).

Das zentrale Narrativ, welches nicht nur in populistischer Wahlkampfrhetorik, sondern auch in wissenschaftlichen Analysen zu finden ist, ist dabei mit kleinen Variationen das Folgende: Jahrelang habe man das „dreiste Treiben kriminell auffälliger Mitglieder von Clans … ignoriert oder toleriert.“[4] Das Problem und gesellschaftliche Bedrohungspotenzial seien daher massiv angestiegen, und die deutsche Gesellschaft werde von den vermeintlichen, meist als „arabisch“, „arabisch-türkisch“ oder „libanesisch“ titulierten Clans „immer weniger ernst genommen und immer unverhohlener vorgeführt.“[5] Mit einer sog. Politik der „1000 Nadelstiche“ und einer Null-Toleranz-Politik solle nunmehr staatliche Stärke demonstriert und die „Macht“ der Clans eingedämmt werden.

Definition und Konstruktion eines Begriffes

Eine eindeutige Definition dessen, was unter den Begriff „Clankriminalität“ fällt und welche Delikte in den polizeilichen Lagebildern hierunter erfasst werden, existierte bis vor Kurzem nicht. Ende letzten Jahres wurde eine seit 2022 geltende bundesweit gültige Definition abgestimmt, die da lautet:

„Ein Clan ist eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus. Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen. Die Clanzugehörigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen Normen und Werte über die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt werden können. Die Taten müssen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit für das Phänomen von Bedeutung sein.“[6]

Im Unterschied zu den bisherigen Definitionen in den Lagebildern des Bundeskriminalamtes (BKA) sowie der Landeskriminalämter (LKA) Berlin, Niedersachsen und NRW, in denen von „ethnisch abgeschotteten Subkulturen“ oder die „ethnische Herkunft als verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente“ gesprochen wird, versucht diese Definition der „Clankriminalität“ ohne allzu offene ethnisierende Zuschreibungen auszukommen. Dass auf Ethnie in der Definition verzichtet wird, bedeutet allerdings nicht, dass diese nicht weiterhin den zentralen Aspekt der Verfolgung von „Clankriminalität“ darstellt. So wird im Lagebild des LKA NRW direkt unter der Definition angemerkt: „Auswertungen im Rahmen dieser Lagebilderstellung fokussieren in NRW weiterhin ausschließlich auf Familienstrukturen, deren Angehörige einen türkisch-arabischstämmigen Migrationshintergrund aufweisen sowie über Bezüge zum Libanon verfügen.“[7] Die bundesweite Ethnisierung der Definition wird daher wohl kaum zu Änderungen der bisher etablierten Polizeipraxis führen. Zu diesem Schluss kommen auch Michèle Winkler und Levi Sauer, die in diesem Heft die unterschiedliche Erfassung von „Clankriminalität“ in polizeilichen Lagebildern und die damit verbundene „rassistische und stigmatisie­ren­de Praxis“ analysieren.

Auffällig an dieser bundesweiten Definition ist zudem, dass Definitionsteile, die der Definition der Organisierten Kriminalität (OK) entnommen wurden, fehlen. Vielmehr wird jegliches „delinquente Verhalten“ von „Clanangehörigen“ umfasst – mit der schwammigen Einschränkung, dass diese Taten „im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit für das Phänomen von Bedeutung“ sein müssen. Dies ist insofern bedeutsam, als sich hierin eine Praxis spiegelt, die gerade von der Ambivalenz lebt. Einerseits werden Taten bestimmten ethnisierten Gruppen zugeschrieben und in politischen Reden wie polizeilichen Definitionen als gravierend definiert. Andererseits erfassen polizeiliche Statistiken, die durch den Mediendiskurs meist ohne nähere Befassung mit den Quellengrundlagen verbreitet werden, jedes kleinste Vergehen, nicht nur der vermeintlichen Clanangehörigen, sondern bei Razzien auch von Unbeteiligten in Verkehrskontrollen oder von Gästen durchsuchter Gewerbebetriebe wie z. B. Bars. Insgesamt entsteht so, nicht zufällig angesichts der unklaren Definitionen und Erfassung, ein diffuses Bild von „Clankriminalität“ als ausländisch, schwerwiegend und umfassend.

Der Begriff „Clankriminalität“ ist ein von Politik, Sicherheitsbehörden und dem Mediendiskurs konstruierter Begriff. Für den vorliegenden Schwerpunkt – sowie generell für Texte, die sich kritisch mit dem Phänomen auseinandersetzen – besteht die Gratwanderung darin, einerseits diesen Begriff als kriminalistische Analysekategorie abzulehnen oder zumindest kritisch hinterfragen zu wollen. Auf der anderen Seite ist es notwendig ihn für eine sinnvolle (Diskurs-)Analyse zu verwenden. In den folgenden Beiträgen haben sich die Autor*innen zumeist dafür entschieden, den Begriff entweder in Anführungsstriche zu setzen oder von „sog. Clankriminalität“ zu sprechen – und sie setzen sich intensiv mit den Definitionen staatlicher Akteur*innen auseinander.

„Clankriminalität“ als Form der OK?

„Clankriminalität“ wird oftmals als eine Form der Organisierten Kriminalität (OK) verstanden.[8] Erfasst werden allerdings nicht lediglich Deliktbereiche, die der OK zugeordnet werden können, sondern auch Bagatelldelikte, die in der Gesellschaft massenhaft begangen werden und zum großen Teil keine Straftaten, sondern lediglich Ordnungswidrigkeiten darstellen, und sogar Verhaltensweisen, die rechtlich nicht verboten, sondern lediglich als „unerwünscht“ oder „verdächtig“ gelten (vgl. Winkler und Sauer in diesem Heft).

Die Kategorie „Clankriminalität“ wird immer weiter ausgedehnt und findet sich nunmehr fast überall, wo Kriminalitätswahrnehmung besonders ressentimentbehaftet ist. So enthält etwa ein Dokument des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zum Thema „Strafrechtliche und kriminalstatistische Aspekte des ‚Sozialleistungsmissbrauchs’“ einen gesonderten Abschnitt über „Clankriminalität“ und Sozialleistungsmissbrauch in Zusammenhang mit ALG II. Der Grund erschließt sich auf den ersten Blick nicht, zumal die dort präsentierten „Erkenntnisse“ zu diesem Zusammenhang eher dürftig sind und sich hauptsächlich aus reißerischen Focus-Artikeln speisen. Darüber hinaus wird nur auf das Lagebild des LKA NRW verwiesen, welches feststellt, dass „… die nicht immer eindeutig identifizierbare Identität genutzt werde, ohne Berechtigung staatliche Transferleistungen in Anspruch zu nehmen“[9] Allerdings wird weder ersichtlich, mit welchem Interesse sich ausgerechnet das LKA mit einem derartigen Deliktbereich beschäftigt, noch welcher Zusammenhang zur OK bestehen soll. Im Effekt stützen die recht vagen Quellen jedoch das Narrativ der kriminellen Ausländer*innen, die den deutschen Staat unverhohlen ausnehmen.

Das Verständnis von „Clankriminalität“ als Teil der OK wird allerdings nicht nur dadurch infrage gestellt, dass auch allgemeine Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder nicht strafbares sozial abweichendes Verhalten erfasst werden, sondern dass dabei (abgesehen von Anzeigen bei Razzien) Personen lediglich anhand ihres Nachnamens erfasst werden. Verweist das Merkmal der „Organisiertheit“ bereits in anderen OK-Bereichen zumeist eher auf die Konstruktionen der Ermittlungsbehörden,[10] erklärt die rassistische Praxis des „Namensansatzes“ im Rahmen von Ermittlungen zu „Clankriminalität“ bereits die Geburt bzw. das Tragen eines Familiennamens zur Organisierung. Zudem geht selbst das Lagebild des BKA davon aus, dass sich die meisten OK-Verfahren im Jahre 2018 „durch eine heterogene Zusammensetzung der Täterstrukturen …, bestehend aus Tatverdächtigen unterschiedlicher Nationalitäten“ auszeichneten.[11] Die Existenz umfassender Kriminalitätsnetze, die in Deutschland schwere Verbrechen verüben und auf familiärer Zugehörigkeit beruhen, erscheint somit mehr als zweifelhaft.

Verwunderlich ist daher umso mehr, dass der „Clankriminalität“ sogar noch mehr Gefahrenpotenzial nachgesagt wird als anderen Formen der OK. So finden sich auch in wissenschaftlichen Beiträgen zu dem Thema Aussagen wie die folgende: „Das Gefahrenpotenzial der kriminell auffälligen Clanmitglieder wird in Anbetracht des Dunkelfeldes, aber auch hinsichtlich der Dreistigkeit, der ihnen innewohnenden kriminellen Energie und dem Ausmaß der Verachtung unseres Staatswesens und unserer Werteordnung bisweilen stark unterschätzt.“[12] Ein Beleg dafür, ob und gar warum „Clankriminelle“ eine stärkere Verachtung gegenüber der Rechts- und Werteordnung und mehr „Dreistigkeit“ zeigen als etwa kriminelle Mitglieder von Rockervereinigungen, bleibt dabei aus.

Verbundeinsätze

Der Begriff „Clankriminalität“ ist aber nicht lediglich die Definition eines bestimmten Phänomenbereichs oder eine Kategorie zur Erfassung von Straftaten, sondern er eröffnet eine Reihe an polizeilichen Maßnahmen und behördenübergreifenden Strategien, die bestimmte Bevölkerungsgruppen betreffen. Zu solchen oft nicht gänzlich neuen, aber doch im Umfang gesteigerten Strategien zählen insbesondere sog. Verbundeinsätze, bei denen etwa Gewerbekontrollen unter polizeilichem Großaufgebot in Shisha-Bars, Barber-Shops etc. durchgeführt werden. Wie Felix Rauls in seinem Beitrag darstellt, wirken dabei andere Behörden als „Türöffner“ für polizeiliche Durchsuchungen, weil strafprozessuale Methoden mangels konkreter Hinweise auf Straftaten nicht greifen. Dies stelle – so Rauls – nicht nur einen „Nebeneffekt“ des sog. administrativen Ansatzes dar. Vielmehr würden mit dem Ausweichen auf gefahrenabwehrrechtliche Mittel die hohen Hürden des Strafprozessrechts gezielt umgegangen. Die hohe Frequenz, mit der Großrazzien in Teilen von Berlin, Bremen, NRW und Niedersachsen unter dem Stichwort „Politik der 1000 Nadelstiche“ durchgeführt werden, soll staatliche Stärke demonstrieren und vermeintliche „Clanstrukturen“ zermürben. Dabei ist die Zielrichtung der Verbundeinsätze – ob gegen die Gäste oder gegen die Betreibenden gerichtet – nicht klar, wie Thomas Feltes und Felix Rauls bereits in einem früheren Beitrag feststellen.[13]

Neben den diskriminierenden und stigmatisierenden Auswirkungen, die Konsequenz dieser groß angelegten Razzien sind, ist der administrative Ansatz auch in rechtlicher Hinsicht höchst zweifelhaft, wie Rauls in seinem Beitrag analysiert. Insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Kontrollen ist fragwürdig, werden doch mit hohem Personalaufwand lediglich kleinere Verstöße aufgedeckt oder geringe Mengen Drogen aufgefunden. Größere Funde, unter anderem solche, die der schweren bzw. organisierten Kriminalität zugeordnet werden könnten, blieben bisher aus, wie aus einer schriftlichen Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus hervorgeht.[14] Auf die zentrale Frage, bei wie vielen Geschäften ein vorheriger Verdachtsmoment bzgl. Organisierter Kriminalität bestünde, antwortete der Innensenat ausweichend: „aus ermittlungstaktischen Gründen“ könne hierzu keine Antwort geliefert werden.[15]

Gerade im Rahmen der Verbundeinsätze führen Ermittlungen zu einem Aufweichen rechtsstaatlicher Grundsätze. Der administrative Ansatz hebt die Trennung von Strafrecht und Gefahrenabwehrrecht auf. Dies ist insofern problematisch, als dass Beschuldigtenrechte, die in der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehen sind und im Gefahrenabwehrrecht in der Form nicht vorhanden sind, umgangen werden. Eine effektive Strafverteidigung ist dadurch kaum noch möglich. Dies gilt zudem, da der hohe personelle und technische Aufwand, der in die Ermittlungen gesteckt wird, etwa durch Sonderkommissionen oder -abteilung sowie massenhaft gesammelte (vermeintliche) Beweismittel für einen hohen Arbeitsaufwand für Strafverteidiger*innen sorgen.[16]

Diskriminierung und Stigmatisierung der Betroffenen

Welche Auswirkungen die Verbundeinsätze auf die Betroffenen dieser Maßnahmen haben, verdeutlichen Jorinde Schulz und Melly Amira. In ihrem Beitrag berichten sie teils aus eigener Erfahrung, teils aus Gesprächen mit Betroffenen und ordnen diese Erfahrungen ein. Groß angelegte Polizeieinsätze mit mehreren Mannschaftswagen und schwerer Bewaffnung suggerieren Außenstehenden einen Zusammenhang mit schwerer Kriminalität, obwohl die „Ergebnisse“ dieser Einsätze sich deutlich im Bagatellbereich bewegen. Dies schädigt nicht nur den Ruf, sondern vertreibt bisweilen auch Gäste. Aufgrund kleinerer Lappalien werden oftmals Geschäfte, Läden und Restaurants über einen längeren Zeitraum geschlossen. Dies hat nicht nur ökonomische Effekte, sondern wirkt angesichts der Sichtbarkeit der Razzien gegen migrantische Gewerbe und regelmäßigen Medienbegleitung auch rassistisch stigmatisierend.

Die Autorinnen gehen aber nicht nur von unintendierten Effekten aus, sondern ordnen das harte Vorgehen gegen Bagatellkriminalität als Teil einer „Null-Toleranz-Politik“ ein, wie sie in New York in den 1990er Jahren praktiziert wurde. Sie sehen für Neukölln hierin eine Form der „Säuberungsstrategie“, mit der bestimmte migrantische Communities verdrängt werden sollen. Gleichzeitig geben die Autorinnen allerdings auch Anlass zur Hoffnung, beschreiben sie doch auch, wie sich in Neukölln Widerstand formiert. Denn für die Betroffenen bedeutet das Konstrukt der „Clankriminalität“ und insbesondere die Auflistung einzelner Familiennamen eine massive Stigmatisierung und Diskriminierung. So sind Familienangehörige mit einschlägigen Nachnamen, unabhängig von einer individuellen strafrechtlichen Vorbelastung stärkeren Repressionen sowie aggressiveren Vorgehensweisen durch Beamt*innen bei Polizeikontrollen ausgesetzt, wie ein Interview mit dem Berliner Strafverteidiger Ulrich von Klinggräff darstellt. Dieses vom Stigmadiskurs gespeiste Problem vervielfältigt sich im Strafprozess. So erhöhe laut Klinggräff etwa die Öffentlichkeitswirksamkeit den Druck auf Richter*innen entweder überhaupt zu einer Verurteilung zu gelangen oder eine besonders harte Strafe zu verhängen. Das Prinzip der Unschuldsvermutung werde ausgehebelt und gerade bei nicht vorbelasteten Jugendlichen weniger Gebrauch von im Jugendstrafrecht ansonsten üblichen Diversionsmaßnahmen gemacht, also Maßnahmen, um Gerichtsverfahren und förmliche Strafen zu umgehen.

Alles nur Politik und Medienspektakel?

Wenngleich die umfassenden Razzien und Ermittlungen bisher nur Delikte zu Tage fördern, die in Umfang und Schwere vermutlich in vielen Familien zu finden wären, stellt sich doch die Frage, woher der polizeiliche Fokus auf sehr spezifische Gruppen kommt. Rassistische Zuschreibungen und Kontrollpraktiken, auch und gerade in den Strafverfolgungsbehörden, spielen eine zentrale Rolle. Dies zeigen Guillermo Ruiz und Tobias von Borcke am Beispiel von Sinti und Roma, die immer häufiger mit „Clankriminalität“ in Verbindung gebracht werden. Das Konstrukt „krimineller Großfamilien“ greift alte Stigmatisierungen auf: Dass Angehörige dieser Minderheiten vermeintlich als „Clans“ organisiert Straftaten begehen, gehört für große Teile der Polizei noch immer zum unhinterfragten „Erfahrungswissen“ und führt – flankiert von teilweise hetzerischer medialer Berichterstattung und tief sitzenden Vorurteilen in der Dominanzgesellschaft – zur Kriminalisierung und Stigmatisierung einer ganzen Bevölkerungsgruppe. Die polizeiliche Praxis und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen haben dabei mit rationaler Kriminalitätsbekämpfung wenig zu tun, sondern verweisen nicht zuletzt auf rassistische Strukturen in den Strafverfolgungsbehörden.

Gleichwohl ist „Clankriminalität“ auch Ergebnis materieller rassistischer Praktiken, die den Kontrollpraktiken vorgelagert sind. Denn wenn von „Clanfamilien“ die Rede ist, so handelt es sich meist um Bürgerkriegsflüchtlinge, die überwiegend in den 1980er Jahren aus dem Libanon nach Deutschland migrierten, insbesondere die sog. „Mhallamiye“, die aus der Türkei in den Libanon einwanderten sowie Palästinenser*innen, die in den Libanon flohen.[17] Auch nach etwa 30 Jahren leben diese Bevölkerungsgruppen mittlerweile in der zweiten und dritten Generation in sog. Kettenduldungen. Sie erhalten weder gesicherte Aufenthaltstitel noch vollen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Integrationsmaßnahmen. Einen historischen Abriss über das entsprechende Asyl- und Aufenthaltsrecht seit den 1970er Jahren und eine Analyse über die Auswirkungen auf die betroffenen Familien gibt Karsten Lauber in seinem Beitrag. Seine darauf aufbauende Hypothese lautet: „Die Verwaltung leistete mit ihrer eigenen Normensetzung und Ermessensausübung auf dem Gebiet des Migrationsrechts einen Beitrag zur Entstehung der Clankriminalität.“ Denn die multiplen Ausgrenzungen erschweren den Zugang zu normgerechten Einkommensquellen und Identitäten. Indem die Effekte der staatlich organisierten Ausgrenzung dann im Clankriminalitätsdiskurs als Ausdruck „ethnisch abgeschotteter Subkulturen“ naturalisiert werden, beißt sich die Katze erfolgreich in den Schwanz.

Ein wirkmächtiger Mythos

Die aktuelle Debatte und das Vorgehen gegen die sog. Clankriminalität sind demnach typisch für eine Politik, die gesellschaftliche Problemlagen mit strafrechtlichen und polizeilichen Mitteln bearbeiten will, anstatt auf gesellschaftliche Inklusion zu setzen, Zugänge zu Bildung und Arbeitsmarkt zu schaffen sowie Menschen gesicherte Lebensumstände und Perspektiven zu bieten. Die Debatte mobilisiert gesellschaftliche Ressentiments und nimmt sie für eine Ausweitung punitiver Politik in den Dienst. Dies gelingt, indem Kriminalität auf vermeintliche „Parallelgesellschaften“ projiziert wird. Verschiedenste Deliktfelder – vom Einbruch in staatliche Museen bis zum Falschparken – werden mit rassistischen Bildern von suspekten Barber-Shops und vermeintlich archaischen Familienstrukturen in einen Topf geworfen. Dass die innere, „eigene“ Haltung zur Rechtsordnung konstituierend für die Zugehörigkeit zu einem (dann paradoxerweise per Namen ausgemachten) Täter*innenkreis sein solle, verweist sowohl in polizeilicher wie auch medialer Beurteilung auf den Kern des Diskurses: Außerhalb der bürgerlichen „Normalität“ gebe es Unbehagen erzeugende Parallelgesellschaften[18], die mit „unserer“ Rechtsordnung nicht zu vereinbaren seien und deren Mitglieder allein deshalb verdächtig sind, weil sie Rechtsordnung und Polizei nicht den nötigen Respekt zollen würden. Dass selbst der mangelnde Respekt mit der empirischen Realität wenig zu tun hat und etwa das generelle Vertrauen in die Polizei bei Menschen mit Migrationshintergrund nicht weniger ausgeprägt ist als bei Menschen ohne Migrationshintergrund,[19] das ficht die Erzählung nicht an.

Reißerische mediale Berichterstattung, politische Instrumentalisierung und eine Verschiebung polizeilicher Praxis gehen so Hand in Hand. Dabei werden grundlegende rechtsstaatliche Errungenschaften untergraben. „Täterorientierte“ Ermittlungen, die nicht einmal mehr vorgeben, der Aufklärung konkreter Straftaten zu dienen und nicht der Ausforschung von Personen, denen aufgrund von Nachnamen oder Herkunft per se eine Verstrickung in Straftaten unterstellt wird, werden so zur üblichen Praxis der Strafverfolgungsbehörden. Als führende Berliner CDU-Politiker 2020 mit einem absurden PR-Stunt versuchten, am rechten Rand nach Wählerstimmen zu fischen, war die Aufregung darüber groß, dass der eingesetzte Luxus-Mietwagen ein falsches Nummernschild trug.[20] Dass mit der Aktion Werbung für ein Programm gemacht werden sollte, das fordert „Straftaten im Umfeld krimineller Großfamilien … grundsätzlich als bandenmäßig zu definieren“[21] und damit familiäre Herkunft als strafrechtlichen Tatbestand einzuführen, wurde dagegen von der Öffentlichkeit nicht weiter problematisiert.

Angesichts dessen, dass struktureller Rassismus in der Polizei in den letzten Jahren zunehmend in den Blick der Öffentlichkeit geraten ist, erscheint die Inszenierung des Kampfes gegen „Clankriminalität“ und der Fokus auf ethnisch definierte Tätergruppen wie der Versuch einer Legitimierung der kritisierten Strukturen: Der Staat sehe sich mit einer außerhalb der Rechtsordnung stehenden Bedrohung konfrontiert und müsse diese nicht zuletzt zur Selbstbehauptung mit allen Mitteln bekämpfen. Wer dieser Erzählung widerspricht und die Grundlagen der Konstruktion der „Clankriminalität“ hinterfragt, dem wird unter Verweis auf die eigene Inszenierung und ihre mediale Verbreitung schnell Realitätsverweigerung vorgeworfen. Kriminologische Erkenntnisse und kritische Analyse werden abgetan, wenn sie der gefühlten und medial vermittelten Realität widersprechen – dem „Mythos Clankriminalität“.

[1]   Die Macht der Familie: Clankriminalität in Deutschland, RND online v. 9.6.2021
[2]   Ruhrgebiet bleibt Schwerpunkt bei Clankriminalität, WDR online v. 5.4.2022
[3]   Armin Laschet spricht in Neukölln über Integration, Morgenpost online v. 31.8.2021
[4]   Wie es sogar in vermeintlich wissenschaftlichen Publikationen behauptet wird: s. Oberloher, R.: Clankriminalität in der Mitte Europas? Eine Beurteilung der Lage, in: SIAK 2021, H. 1, S. 19-39 (29), www.bmi.gv.at/104/Wissenschaft_und_Forschung/ SIAK-Journal/SIAK-Journal-Ausgaben/Jahrgang_2021/files/Oberloher_1_2021.pdf
[5]   ebd.
[6]   LKA NRW: Clankriminalität – Lagebild 2021, S. 7, https://duesseldorf.polizei.nrw/sites/ default/files/2022-04/220330_Lagebild%20Clankriminalit%C3%A4t%202021_final.pdf
[7]   LKA NRW: Clankriminalität – Lagebild 2021 a.a.O.
[8]   etwa: Bannenberg, B.: Wer sucht, der findet – Fehlende OK-Ermittlungen, in: Kriminalpolitische Zeitschrift 2020, H. 4, S. 204-209
[9]   LKA NRW, zitiert nach: Wissenschaftliche Dienste des Bundestags: Strafrechtliche und kriminalstatistische Aspekte des Sozialleistungsmissbrauchs, WD 7–3000–115/21, S. 17
[10] bereits Pütter, N.; Strunk, S.: Organisierte Kriminalität (OK) – Vom Gebrauchswert eines Themas, in: Bürgerrechte & Polizei/Cilip 46 (November 1993), S. 67-73
[11] BKA Bundeslagebild 2018, S. 33, zit. n. Reinhardt, K.: Zum Begriff der „Clankri­mi­nalität“ – eine kritische Einschätzung, Tübingen 2021
[12] Oberloher a.a.O. (Fn. 4), S. 20
[13] Feltes, T; Rauls, F.: „Clankriminalität“ und die „German Angst“, in: Sozial Extra 2020, H. 6, S. 372-377 (373), www.thomasfeltes.de/images/Feltes-Rauls2020_Article_Clankriminalit%C3%A4tUndDieGermanAn.pdf
[14] AGH Berlin-Drs. 19/10124 v. 3.12.2021
[15] Kaum nachvollziehbar, taz online v. 13.12.2021
[16] Nöding, T.: Der Kampf gegen die „Clankriminalität“ aus Sicht eines Strafverteidigers, in: Kritische Justiz 2021, H. 2, S. 232-246 (234)
[17] ausführlicher: Duran, H.: Clans. Protokoll einer gescheiterten Integration und deutscher Ausländerpolitik, in: Kriminalistik 2019, H. 5, S. 297-300 (298)
[18] Eindrücklich: Bannenberg  a.a.O. (Fn. 8), S. 205f.
[19] Derin, B.; Singelnstein, T.: Die Polizei – Helfer, Gegner, Staatsgewalt, Berlin 2022, S. 62
[20] PR-Aktion der CDU Neukölln geht nach hinten los – jetzt ermittelt die Polizei, Welt online vom 22.10.2020
[21] Kriminelle Clans gehören auf Netflix und nicht auf Berlins Straßen – Aktionsplan der CDU Berlin vom 22.10.2020, S. 4

Beitragsbild: Fahrzeugkontrolle (Polizei Gelsenkirchen).

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