von Martin Kutscha
Mit den Entscheidungen zum Lauschangriff und zur Telekommunikationsüberwachung deutet sich beim Bundesverfassungsgericht eine Wende gegenüber seiner früheren affirmativen Rechtsprechung zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen an. Die Gesetzgeber in Bund und Ländern zeigen allerdings wenig Neigung, die ihnen aufgetragenen Hausaufgaben gewissenhaft zu erledigen.
Der 15. Dezember 1970 endete für bürgerrechtlich Bewegte mit einer bitteren Enttäuschung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte die massive Schwächung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch eine Änderung des Art. 10 Grundgesetz (GG) sowie die Verabschiedung des „G 10“ im Jahre 1968 für im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Dieses erste Abhörurteil aus Karlsruhe versuchte mit gewundenen Argumentationsfiguren zu begründen, dass die „Effektivität des Verfassungsschutzes“ nun einmal die heimliche Überwachung von Kommunikationsvorgängen ohne richterliche Kontrolle erforderlich mache. Den mithörenden Verfassungsschützern billigte es dabei sogar einen Vertrauensvorschuss zu: Bei der Auslegung und Würdigung einer Norm sei davon auszugehen, „dass sie in einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie korrekt und fair angewendet wird“.[1] Unerwünschte Hausaufgaben – Die Gesetzgeber ignorieren die Vorgaben aus Karlsruhe weiterlesen