Wer hat Angst vorm Kottbusser Tor? Zur Konstruktion „gefährlicher“ Orte

von Nora Keller

„Die ziehen, spritzen und schniefen einfach alles, das ist so am Kotti“, sagt der Serien-Kriminalist am Freitag um 20.30 Uhr im ZDF. Im Polizeilehrbuch werden Orte wie das Kottbusser Tor als Gegenden bezeichnet, an denen „die Häufung dunkler Existenzen zu einer polizeilichen Gefahr wird“.[1] Diese Orte, an denen die Polizei erweiterte Befugnisse hat und sich dort aufhaltende Personen ohne besonderen Anlass oder Verdacht kontrollieren kann, heißen in Berlin kriminalitätsbelastete Orte (kbO).

Das Kottbusser Tor umfasst eine große Straßenkreuzung mit mehreren öffentlichen Plätzen um einen U-Bahnhof im Berliner Stadtteil Kreuzberg. Die den Platz umschließenden Häuserblocks bieten Raum für mehrere tausend Menschen sowie viele Bars, Cafés, Restaurants und eine Bibliothek. Viele der AnwohnerInnen leben in ärmlichen Verhältnissen und das Gebiet um das Kottbusser Tor ist mit etwa 70 Prozent der Ort mit dem höchsten Anteil von Personen mit Migrationsgeschichte in Berlin.[2] Seit einigen Jahren steigen im Zuge von Gentrifizierungsprozessen die Mieten, wodurch es zur Verdrängung ärmerer BewohnerInnen kommt. Solche Veränderungsprozesse stoßen auf starken Protest, zum Beispiel durch die Kampagne „I love Kotti“ von der Initiative Kotti und Co.

Die Gegend ist für ihr Nachtleben bekannt und von einer stetig wachsenden Party- und Tourismusökonomie geprägt. Besonders berühmt ist das Kotti allerdings für die dort stattfindende Kriminalität. Schon seit vielen Jahren ist es immer wieder als Problemkiez und sozialer Brennpunkt in den Medien. Zeitungen bezeichnen es als „No-Go Area“[3], ein Kamerateam von Sat.1 behauptet, es sei der gefährlichste Ort Deutsch­lands und will am Kotti in nur einer Nacht „hunderte Straftaten“ gefilmt haben.[4] Auf dem Platz habe sich eine größere Drogenszene etabliert, es komme vermehrt zu Gewalt- und Diebstahlsdelikten.

Kriminalität

Kriminalität ist aber keine objektive Gegebenheit, die einfach so vorgefunden wird und dann eine Reaktion erfordert. Sie ist ein Ergebnis von Zuschreibungen und Konstruktionen. Menschen verhalten sich immer auf die eine oder andere Art und Weise von Normen abweichend, aber nur manche Handlungen und Menschen werden daraufhin als kriminell etikettiert und andere nicht.

Die Institutionen finden somit nicht den Gegenstand ihrer Intervention vor und reagieren lediglich darauf, sondern sie fällen eigene Entscheidungen und sind selbst Akteure der Zuschreibungsprozesse.[5] Deshalb ist es wichtig, nach den Kriminalisierungsprozessen zu fragen und danach, welche Individuen oder Gruppen dabei besonders ins Visier geraten.

Aus polizeirechtlicher Sicht ist das Kottbusser Tor ein „kriminalitäts­belasteter Ort“ (kbO). In anderen Bundesländern ist von „gefährlichen Orten“ oder „Gefahrengebieten“ die Rede.[6] Gemäß § 21 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) kann die Polizei einen Ort zu einem „kbO“ erklären, wenn

„a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass aa) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, bb) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, cc) sich dort gesuchte Straftäter verbergen, oder b) Personen der Prostitution nachgehen.“

Die Polizei ist hier befugt, Personenkontrollen ohne besonderen Anlass oder Verdacht durchzuführen. Diese Kontrollen können die Feststellung der Identität, die Durchsuchung der Kleidung, mitgeführter Taschen und des Körpers „inklusive aller natürlichen Körperöffnungen“ umfassen.[7]

Schon das Bild der Kriminalität, das die rechtliche Konstruktion des „kriminalitätsbelasteten Ortes“ vermittelt, zeigt, dass es hier nicht nur um Kriminalitätsbekämpfung gehen kann, sondern vor allem um die Konstruktion „gefährlicher“ Gruppen, die der allgemeinen Vorstellung eines „sicheren“ Ortes widersprechen: Prostitution ist in Deutschland (mit Ausnahmen) legal. Bei Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften geht es in aller Regel um den „illegalen Aufenthalt“, also das bloße Fehlen eines Status. Beides wird hier mit Straftaten von erheblicher Bedeutung auf die gleiche Stufe gesetzt.

Der häufigste Anlass für die Einordnung eines Ortes als kbO sind jedoch Drogenhandel und -gebrauch. Damit werden Betäubungsmitteldelikte unter die „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ subsumiert, obwohl Drogendelikte „opferlose Straftaten“ sind, da der Handel mit Drogen in der Regel einvernehmlich und der Konsum höchstens selbstschädigend ist. Als Straftaten von erheblicher Bedeutung gelten laut Bundesverfassungsgericht solche der „mittleren Kriminalität“, die „den Rechtsfrieden empfindlich“ stören und „geeignet (sind), das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen“. Liegt die Höchststrafe unter fünf Jahren, kann „nicht mehr ohne Weiteres“ von erheblicher Bedeutung die Rede sein.[8] Drogenkonsum und -handel, die mit Freiheitsstrafe „bis zu fünf Jahren“ geahndet werden, liegen damit an der Grenze dieser Deliktkategorie. Faktisch wird diese Höchststrafe jedoch selten erreicht – jedenfalls nicht beim Gebrauch und beim Kleinhandel, wie er in lokalen Drogenszenen stattfindet.

Das Kottbusser Tor wurde schon direkt mit der Einführung der zitierten Regelung ins Berliner Polizeigesetz (ASOG) 1996 zum „kbO“ erklärt – mit der Begründung, dass sich dort eine Drogenszene aufhalte. Auch heute noch, 22 Jahre später, hält sich diese Drogenszene offensichtlich dort auf und die Zahlen der registrierten Straftaten gehen nicht zurück. Im Gegenteil, die Kriminalität am Kottbusser Tor ist etwa alle drei Jahre groß in den Medien. Zuletzt gab es 2016 einen großen Aufschrei: Die Diebstähle hätten sich von 2014 auf 2015 verdoppelt, gegenüber 2013 gar vervierfacht.[9] Zeitungen berichteten, die Zahl der Raubüberfälle sei 2016 um 50 Prozent gestiegen, die der Drogendelikte um 100 Prozent. Das vorgebliche Ziel des polizeilichen Handelns wurde also nicht erreicht.

Dass die Kontrollpraxis am Kottbusser Tor nicht in erster Linie dazu geeignet ist, als kriminell deklariertes Handeln aufzudecken, kann bereits der gesetzlichen Regelung entnommen werden. Die Vorschrift ver­ab­schiedet sich von der Voraussetzung eines begründeten Verdachts und ermöglicht stattdessen einen uneingeschränkten Zugriff auf alle sich dort befindlichen Personen. Somit richten sich die polizeilichen Maßnah­men nicht gegen die Verdächtigen einer Straftat, sondern gegen alle, die dem Anschein nach einem gewissen Milieu zugeordnet werden. Es geht also nicht um den konkret zugeschriebenen Rechtsbruch, sondern darum, Menschen aufgrund ihres äußerlichen Erscheinungsbildes einer polizeilichen Maßnahme zu unterwerfen.

Profilbildung

Wenn PolizistInnen unsicher sind, wer auf den ersten Blick als störend oder potenziell gefährlich zu identifizieren ist, können sie sich an ihr bereits erwähntes Lehrbuch erinnern, das die „dunklen Gestalten“ für die Gefährlichkeit der Orte verantwortlich macht.

Die Kontrollen an „kbO“ sind häufig diskriminierend. Rassistische Kontrollpraxen sind gängig und haben seit einigen Jahren einen eigenen Namen: racial profiling. Umfassende Studien dazu fehlen in Deutschland noch. Die bisher größte Untersuchung zu diesem Thema wurde 2013 in Frankreich durchgeführt. Fabien Jobard et al. erfassten fünf unterschiedliche Pariser Orte, an denen üblicherweise „verdachtsunabhängige“ Kontrollen vorgenommen werden. Dafür wurden anhand von Variablen wie mutmaßliches Alter, Geschlecht, Herkunft oder Kleidungsstil Merkmale von über 37.000 Personen erhoben. Zusätzlich wurden PolizeibeamtInnen ohne ihr Wissen bei den von ihnen durchgeführten Kontrollen beobachtet und so insgesamt 525 Kontrollen erfasst. Das Ergebnis der Studie war, dass sich die kontrollierte Bevölkerungsgruppe in ihrer Zusammensetzung radikal von der für Kontrollen zur Verfügung stehenden Ge­samt­bevölkerung an den gewählten Orten unterschied.

In der Gruppe der Kontrollierten waren „sichtbare Minderheiten“ über­repräsentiert. Insbesondere an Orten, an denen People of Color[10] nicht sehr zahlreich sind, wurden sie überdurchschnittlich häufig kontrolliert und machten dort fast die Hälfte der Kontrollierten aus. Aber der Unterschied zwischen den Kontrollierten und der Gesamtbevölkerung an den jeweiligen Orten war nicht nur bezüglich Herkunft und Hautfarbe, sondern auch bezüglich aller anderen Variablen offensichtlich. Die PolizistInnen kontrollieren junge Männer häufiger als ältere Männer, Männer überhaupt mehr als Frauen, typisch jugendlich gekleidete Passanten häufiger als Leute ohne solche Merkmale. Damit wurde belegt, dass „verdachtsunabhängige Kontrollen“ eine „polizeiliche Klientel“ fokussieren. Diese Klientel ist eine Personengruppe, die aufgrund ihrer äußerlichen Attribute Gender, Race und Kleidungsstil im Zentrum polizeilicher Aufmerksamkeit steht.[11]

Auch am Kottbusser Tor finden die nahezu täglichen Polizeikontrollen nach rassistischen und diskriminierenden Mustern statt, wie zahlreiche Betroffene immer wieder beklagen: Die Kampagne für Opfer rassistisch motivierter Polizeigewalt (KOP) veröffentlicht eine regelmäßige Chro­nik rassistisch motivierter Polizeivorfälle in Berlin. Einige der dort veröffentlichten Berichte von rassistischer Polizeigewalt begannen mit anlasslosen und aus Sicht der Betroffenen rassistischen Kontrollen am Kottbusser Tor. So berichtet zum Beispiel Keyhan W. von einer Kontrolle, gegen die er Widerspruch erhob, da er den Anlass dafür nicht verstand, woraufhin er von den Polizeibeamten geschlagen wurde und ihm Beleidigungen gesagt wurden im Sinne von: „Du bist ein Affe. Geh zurück in den Iran. Ihr seid alle Drogenverkäufer und Mörder“.[12] Eine Kontrolle muss jedoch nicht derart eskalieren, um für die Betroffenen gewaltvoll, stigmatisierend oder zumindest unangenehm zu sein.

Städtepolitische Aspekte

Viele der Kontrollierten aus der beschriebenen Pariser Untersuchung be­rich­teten im Anschluss an die Kontrollen, dass sie versuchen, den Kontrollzonen weitestgehend fernzubleiben, um dem verstärkten polizeilichen Zugriff zu entgehen. Diese Reaktion ist nicht nur nachvollziehbar und absehbar, sie ist einer der erwünschen Effekte der Einrichtung von „kbO“. Indem Menschen immer wieder kontrolliert werden, ohne dass sie illegal handeln, werden Ihnen Signale gesendet: dass sie im öffentlichen Raum nicht gerne gesehen sind, dass sie als Andere, Bedrohliche wahrgenommen werden, dass sie gar nichts machen müssen und trotzdem dem polizeilichen Zugriff ausgesetzt sind, einfach nur durch ihre äußere Erscheinung. Viele Betroffene reagieren auf solche Signale mit Rückzug.

Verstärkt wird der Aspekt der Verdrängung aus dem öffentlichen Raum dadurch, dass nicht öffentlich gemacht wird, wo sich die „kbo“ befinden. Zwar wissen die Betroffenen oft, an welchen Orten sie besonders bedroht sind, eine Sicherheit gibt es jedoch nie, da die Polizei grund­sätzlich jeden Ort, auch spontan, zu einem „kbO“ erklären kann. Nach Auffassung der Berliner Polizei reicht dafür die polizeiliche „Lageerkenntnis“ zum jeweiligen Zeitpunkt.

Dass mit diesem polizeilichen Instrument bestimmte Personengruppen aus dem öffentlichen Raum vertrieben werden sollen, ist kein Geheimnis und auch keine Berliner Spezialität: „Die Razzia war eine Warnung an die Überprüften, sich an Karneval von der Stadt fernzuhalten“, erklärte ein Polizeisprecher einen Großeinsatz im migrantisch geprägten Stadtteil Köln-Kalk einen Tag vor Beginn des Karnevals 2016.[13] Die in Bahnhofsnähe durchgeführten Kontrollen richteten sich explizit gegen „Unordnung (Bettler, Alkoholiker, Punker etc.)“, antwortete der Bremer Senat auf eine Anfrage der Linksfraktion zu den Gefahrengebieten.[14]

Das Kottbusser Tor ist, obwohl es das „Zentrum von Kreuzberg“ ist, noch lange nicht so durchsaniert und damit unbezahlbar wie andere Gegenden des Bezirks. Dafür macht die „Deutsche Wohnen AG“, die am Kotti über mehr als tausend öffentlich geförderte Sozialwohnungen verfügt, die „Clans, Drogenkriminalität und Prostitution“[15] vor Ort verantwortlich. Die polizeiliche Vertreibung derjenigen, die auf den ersten Blick einer dieser Klientele zugeordnet werden, trägt direkt zu der angestrebten Gentrifizierung des Gebiets bei.

Die „Aufwertung“ des Kottbusser Tors ist allerdings von den dort Wohnenden keineswegs gewünscht, seit Jahren protestiert die Initiative Kotti und Co gegen Gentrifizierungsprozesse, die zu massiven Mieterhöhungen führen und geeignet sind, all jene aus der Gegend zu vertreiben, die sich die Wohnungen nicht mehr leisten können.

Was dabei rauskommt

Verdachtsunabhängige Polizeikontrollen, wie sie am Kottbusser Tor nahezu täglich durchgeführt werden, folgen regelmäßig einem rassistischen und diskriminierenden Muster und stellen einen Verstoß gegen Grundrechte dar. Doch trotz aller Studien, Aussagen von Betroffenen und festgestellten Grundrechtsverletzungen bleiben die entsprechenden Regelungen bestehen und diese Kontrollen gehören weiterhin zur täglichen Routine der PolizistInnen. Auch die fehlende Effektivität dieser Pra­xis und der Nachweis, dass diese profilorientierte Polizeiarbeit die Aufdeckung von Straftaten eher erschwert, genügt nicht, die Kontrollen einzustellen.

Dabei bleibt diese Polizeipraxis nicht wirkungslos: Polizisten ist der willkürliche und rassistische Zugriff auf PassantInnen ermöglicht und Menschen können brutal aus öffentlichen Räumen vertrieben werden, ohne sich dagegen wehren zu können.

[1]   Knape, M. u.a. : Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin. Kommentar für Ausbildung und Praxis, Hilden 2009, S. 313
[2]   Beer, I.; Musch, R: Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt. Endbericht. Deutsches Institut für Urbanistik, Berlin 2002; Berliner Zeitung, Magazin v. 22./23.11.2014
[3]   vgl. Bild v. 18.12.2015; Welt v. 28.2.2017 u.v.m.
[4]   „Akte 20.17“ v. 7.3.2017
[5]   Cremer-Schäfer, H.: Zur Aktualität der Etikettierungsperspektive als Ideologiekritik, in: sub\urban –Zeitschrift für kritische Stadtforschung 2014, H. 2, S. 65–70
[6]   siehe u.a.: Zech, L.; Jennissen T.: Gefahrenabwehr im Wahlkampf: Berlin-Friedrichshain im Ausnahmezustand, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 111, Oktober 2016, S. 89-93
[7]   Tölle, O.: Kriminalitätsbelastete Orte im Sinne des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, in: Stiftung SPI/Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei: Infoblatt Nr. 31, Berlin 2004
[8]   BVerfG-Entscheidungen, Bd. 124, S. 43ff. (64), Rn. 73
[9]   Süddeutsche Zeitung v. 7.4.2016
[10]  Der „People of Color“-Begriff entstammt der Selbstbenennungspraxis rassistisch unterdrückter Menschen.
[11]  ausführlicher in: Jobard, F.; Lévy, R.: Identitätskontrollen in Frankreich: Diskriminierung festgestellt, Reform ausgeschlossen? in: Bürgerrechte und Polizei/CILIP 104, Dezember 2013, S. 28-37; auch die EU-Agentur für Grundrechte kam zu dem Ergebnis, dass in der EU Minderheitengrup­pen deutlich häufiger kontrolliert werden als Personen aus der Mehrheitsbevölke­rung. Für die­ Studie wurden in zehn Staaten 23.500 Angehörige ethnischer Minderheiten und zum Vergleich 5.000 Personen aus der Mehrheitspopulation befragt; fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/1133-Guide-ethnic-profiling_DE.pdf
[12]  www.kop-berlin.de/files/documents/chronik.pdf
[13]  Spiegel online v. 13.2.2016
[14]  www.sofia-leonidakis.de/politik/aktuelles/detail/kategorie/landesverband/zurueck/ aktuelles-7/artikel/gefahrengebiete-ermoeglichen-polizeirechtliche-verdraengung-von-personengruppen-aus-dem-oeffen-1/
[15]  www.parlament-berlin.de/ados/18/StadtWohn/protokoll/sw18-008-wp.pdf

Beitragsbild: Mobile Videoüberwachungsanlage am Kottbusser Tor (Matthias Monroy)

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