Erlaubnis zum Töten? Schusswaffengebrauch und polizeiliches Schießtraining

von Oesten Baller

Von 1990 bis Ende 2017 starben in Deutschland 276 Personen durch polizeilichen Schusswaffengebrauch. Häufig waren die Opfer psychisch krank oder auffällig, vielfach hatten sie ein Messer in der Hand. Eine Rechtfertigung über das Polizeirecht ist zur Ausnahme geworden, fast immer wird der tödliche Schusswaffengebrauch mit Notwehr gerechtfertigt.

Die tödlichen Schüsse im Neptunbrunnen am 28. Juni 2013 lösten viele Diskussionen aus. Ein offensichtlich geistig verwirrter junger Mann hatte sich entkleidet und hielt ein Messer in der Hand, worauf er von einem ebenfalls in den Brunnen gestiegenen Polizeibeamten erschossen wurde. Dieses Ereignis setzte zunächst einen tragischen Schlusspunkt zu zwei vergleichbaren Ereignissen der Vorjahre. Am 6. Oktober 2012 wurde ein ebenfalls geistig verwirrter 50-jähriger Mann, der mit einer Axt und zwei Messern bewaffnet durch eine Straße in Berlin-Wedding rannte, in einem Gewaltexzess der polizeilichen Einsatzkräfte durch Schüsse, einen Diensthund und einen massiven Einsatz von Pfefferspray so schwer verletzt, dass er kurz darauf verstarb.[1] Am 24. August 2011 wurde die Polizei um Vollzugshilfe gebeten, um eine in einer Einrichtung für betreutes Wohnen wohnhafte Frau, die gemäß einem richterlichen Beschluss in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden sollte, dorthin zu verbringen. Als die Polizei gewaltsam in die Wohnung eindrang und sah, dass die Frau ein Messer in der Hand hielt, wurde sie kurz darauf von weiteren Einsatzkräften in ihrer Wohnung erschossen.[2] In der am 27. April 2014 gesendeten RBB-Dokumentation „Tödliche Polizeikugeln“ wurde erstmals die folgenreiche Ignoranz von vielen PolizeibeamtInnen im täglichen Dienst im Umgang mit psychisch kranken Personen thematisiert; parallel wurde auch bekannt, nach welcher neuen Taktik das Einsatz- und Schießtraining der Polizei abläuft.[3] Otto Diederichs hat in seiner Statistik zu den polizeilichen Todesschüssen den Trend betont, dass im Jahre 2015 von zehn Opfern tödlicher Polizeischüsse neun Personen psychisch erkrankt waren oder sich in einem psychischen Ausnahmezustand befanden.[4]

Unprofessionalität und fehlender politischer Wille

Die erste Erklärung, warum es eine gewisse Häufung von rechtlich zweifelhaften polizeilichen Todesschüssen in Berlin gibt, könnte also der häufig unprofessionelle Umgang der Polizei mit Menschen in psychischen Krisen oder psychisch kranken Menschen sein. Dies könnte erkannt und behoben sein, wenn es in der Innenpolitik und der Polizei Bestrebungen gäbe, den angesprochen Trend zu stoppen.

In der Berliner Koalitionsvereinbarung für 2016-2021 ist im Kapitel über die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Ausstattung bei der Polizei (S. 196) ein neuer Sanierungsplan für Wachen und Schießstände vorgesehen. Kapazitäten für das Schießtraining sollen durch neue Einsatztrainingszentren an die Erfordernisse zur Deckung des Aus- und Fortbildungsbedarfs angepasst werden. Im Kapitel „Stärkung der Bürgerrechte“ (S. 199f.), finden sich das Schlagwort „Diversity“ und ein Verbot der Praxis von Racial Profiling. Gegen die Renovierung der maroden Schießstände für die Polizei ist nichts einzuwenden, vermisst werden dennoch politische Aussagen, wie das Einsatztraining und der Schusswaffengebrauch rechtsstaatlich ausgestaltet werden sollen. Im Hinblick auf den angesprochenen Trend polizeilicher Todesschüs­se gegen psychisch kranke Menschen ist in den Bereichen von Innenpolitik und Polizei in Berlin kaum ein Problembewusstsein zu erkennen.

Dies wird auch durch weitere Geschehnisse belegt: Am 17. September 2015 wurde die Polizei alarmiert, weil in Hellersdorf ein Mann mit einem Messer durch die Straße laufe und PassantInnen bedrohe. Auf die pAufforderung, das Messer fallen zu lassen, rannte der Mann auf eine Polizeibeamtin zu und verletzte sie im Hals- und Schulterbereich. Daraufhin wurden drei bis vier Schüsse auf den Mann abgegeben, der tödlich verletzt im Rettungswagen starb.[5] Ein Mann, der in Hellersdorf mit einem Motorradkettenschloss PassantInnen bedroht habe, wurde durch einen Schuss in den Oberkörper von alarmierten PolizeibeamtInnen schwer verletzt.[6] Am 28. September 2016 erschoss die Polizei in einer Flüchtlingsunterkunft einen Geflüchteten, der mit einem Messer einen anderen angriff, der sich an einem Mädchen vergangen haben soll.[7] Als am 10. Oktober 2016 ein 22-Jähriger in Berlin-Pankow die Hand mit dem Messer erhob und auf Polizisten zuging, schoss einer der Beamten und verletzte ihn.[8] In Neu-Hohenschönhausen wurde die Polizei am 1. Februar 2017 zu einem Einsatz gegen einen „verwirrten“ Mann gerufen. Als die Einsatzkräfte gewaltsam in die Wohnung eindrangen und der Mann mit einem Messer auf die BeamtInnen zuging, wurde auf ihn geschossen; er starb kurz darauf.[9] Und bei einem Einsatz am 8. April 2017 in Friedrichshain wurde eine geistig verwirrt wir­kende Frau, die in ihrer Wohnung mehrere PolizeibeamtInnen mit einer Waffe bedroht hatte, durch einen gezielten Schuss verletzt, jedoch nicht lebensgefährlich.[10]

Gesetzliche Vorschriften und Rechtsprechung missachtet

Bei fast allen bisher erwähnten Fällen eines meist tödlich verlaufenden polizeilichen Schusswaffengebrauchs war seitens des Opfers ein Messer im Spiel. Die zweite Erklärung knüpft an diesen weiteren Trend an und stellt die Frage, ob ein mitgeführtes Messer, das teilweise zur Selbstgefährdung oder zur Bedrohung eingesetzt wurde, einen polizeilichen Schusswaffengebrauch generell und speziell einen lebensgefährlichen oder tödlichen Schusswaffengebrauch rechtfertigen kann.

Das für die Berliner Polizei maßgebliche Eingriffsrecht kennt zunächst keinen tödlichen (finalen) Rettungsschuss, im Gegensatz zu fast allen anderen Bundesländern bis auf Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und den Bund. Nach § 11 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges (UZwG) darf die Berliner Polizei auf Personen schießen, um ein Verbrechen oder ein Vergehen unter Mitführung oder Anwendung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern. Ein Suizidversuch mit einem Messer ist weder strafbar noch verboten, rechtfertigt also keinen polizeilichen Zwang und schon gar keinen Schusswaffengebrauch. Bei der Bedrohung eines anderen mit einem Messer müsste ein auf eine erhebliche Körperverletzung oder auf Tötung bezogener Vorsatz offensichtlich sein, um den Schusswaffengebrauch zu rechtfertigen, nur dann wäre der Messerangriff ein Verbrechen. Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) und die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), bei der der Angreifer/ die Angreiferin beispielsweise mit einem Messer vorgeht, sind keine Verbrechen, sondern erst die schwere Körperverletzung und die Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 227 StGB). Maßgeblich ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere die besondere Gefährlichkeit des Angriffs, was in einer lebensgefährlichen Aktion des Angreifers/ der Angreiferin zum Ausdruck kommen kann.[11] Ein Messer in der Hand zu halten und auf polizeiliche Aufforderung nicht fallen zu lassen und ein Zugehen auf Einsatzkräfte mit einem Messer in der Hand, ohne nach Aufforderung stehen zu bleiben, erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht, obwohl gerade diese Situation ein häufiger Grund für den Schusswaffengebrauch war, wie die obigen Beispiele zeigen.

Während der Bund sowie Baden-Württemberg, Hamburg und Sachsen vergleichbare Regelungen wie Berlin haben, erlauben die meisten Bundesländer den Schusswaffengebrauch zusätzlich auch, um eine gegen­wärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren.[12] Diese erweiterte Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Messer zur Selbstschädigung benutzt oder lediglich in der Hand gehalten wird. Beim Zugehen auf PolizistInnen mit einem Messer in der Hand ist es rechtlich nicht eindeutig; jedenfalls liegt ein innergesetzlicher Wiederspruch vor, soweit der gleiche Sachverhalt nach einer Gesetzesvariante (Gefahr für Leib oder Leben) anders beurteilt wird als bei dem oben beschriebenen Grund­tatbestand. Bei jedweder Interpretation muss allerdings beim Schuss­waffengebrauch die gesetzliche Schranke beachtet werden, dass der Schuss nur auf die Angriffsunfähigkeit gerichtet sein darf, also konkret auf die Beine zu zielen ist; ein intendierter Todesschuss wäre unzulässig, denn ein Todesschuss ist nach der Regelung des finalen Rettungsschusses nur als einziges Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr einer schwer wiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zulässig. Dies entspricht in etwa der Grenze zwischen Vergehen und Verbrechen bei den Straftatbeständen der Körperverletzung. Obwohl die meisten Bundesländer mit der erweiterten Regelung eine Notwehrsituation im Blick haben, regeln viele, darunter auch Berlin, zusätzlich, dass auch in Fällen von Notwehr und Notstand geschossen werden darf.[13] Welche Begrenzungen es für den Notwehrschuss gibt, ist in den Gesetzen nicht eindeutig geregelt.

Deshalb wird zur Rechtfertigung bei polizeilichem Schusswaffengebrauch einschließlich von polizeilichen Todesschüssen in der Regel auch die „Notwehrkarte“ gezogen, nicht nur von der Polizei, sondern häufig auch von der Staatsanwaltschaft. 2012 gab es nach der Statistik von Clemens Lorei 35 Fälle polizeilichen Schusswaffengebrauchs gegen Personen, wobei in 34 Fällen als Begründung Notwehr oder Leibes-/Le­bens­gefahr angeben wurde,[14] während 2015 von 34 Fällen polizeilichen Schusswaffengebrauchs gegen Personen vier Schüsse zur Verhinderung einer Straftat und ein Schuss zur Vereitelung einer Flucht der großen Mehrzahl der Notwehrschüsse einschließlich von Schüssen zur Abwehr von Leibes-/Lebensgefahren gegenüber stehen.[15] Nach der offiziellen Statistik der Deutschen Hochschule für Polizei wurden alle Fällen des Schusswaffengebrauchs im Jahre 2016 mit Notwehr begründet.[16]

Alle Varianten des polizeilichen Eingriffsrechts, also der Schusswaffengebrauch zur Verhinderung einer Straftat, zur Fluchtvereitelung und zur Verhinderung einer Gefangenenbefreiung, enthalten klare Begrenzungen hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ des Einsatzes der Schusswaffe. Die Berufung auf die Notwehr wird so quasi zu einem Freifahrschein für den polizeilichen Schusswaffengebrauch an sich oder für Todesschüsse. Über die Frage, ob sich PolizeibeamtInnen überhaupt auf das Notwehrrecht berufen dürfen, wird gestritten.[17] Ob aber die Bindung der Polizei an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) Nivellierungen zulässt, die es letztlich den einzelnen PolizeibeamtInnen anheimstellen zu schießen oder sogar tödlich zu schießen, ist mehr als fraglich. Jedenfalls ist die Missachtung der gesetzlichen Eingriffsbefugnisse und die vorschnelle Berufung auf das Notwehrrecht eine dritte Erklärung für den oft tödlichen Schusswaffengebrauch der Polizei.

Fragwürdiges Schießtraining der Polizei

Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die vollziehende Gewalt (= Exekutive) an Gesetz und Recht gebunden. Der Zweck des Schusswaffengebrauchs der Polizei darf nach § 9 Abs. 2 UZwG[18] nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Beide Voraussetzungen zusammengenommen sind wesentliche Marksteine für das Schießtraining der Polizei. Es muss zum einen genau am gesetzlichen Rahmen ausgerichtet sein, und zum anderen kann die Begrenzung auf die Angriffs- und Fluchtunfähigkeit nur trainiert werden, wenn ein regelmäßiges und darauf gerichtetes Training stattfindet. Beiden Voraussetzungen wird das Schießtraining der Polizei in Berlin nur in Teilen gerecht, ebenso wie größtenteils das Training in den anderen Bundesländern.

Grundlage des polizeilichen Schießtrainings ist die Polizeiliche Dienstvorschrift (PDV) 211 „Schießtraining in der Aus- und Fortbildung“, die aktuell in der Ausgabe 2005 (Stand: 08/2015) gültig ist. Im Hinblick auf die hier behandelte Problematik ist die Unterteilung der zu trainierenden Schießtechniken in den sogenannten „Visierten Schuss“ und den sogenannten „Deutschuss“ wichtig. Bei einem visierten Schuss wird mit einem Auge über eine Visiereinrichtung an der Schusswaffe gezielt. Diese Schießtechnik ermöglicht eine recht genaue Schussabgabe und somit auch eine Schussabgabe, die sich an den gesetzlichen Voraussetzungen und Begrenzungen, vor allem an der Begrenzung auf die Erreichung der Angriffs- und Fluchtunfähigkeit, orientiert. Wird das Ziel unter Handlungsdruck nur grob erfasst, liegt ein sogenannter „Grob visierter Schuss“ vor. Beim Deutschuss, der eine noch schnellere Reaktion ermöglicht, wird die Schusswaffe mit beiden Händen ohne Visieren auf das Ziel, das mit beiden Augen erfasst wird, gerichtet; eine Orientierung an den genannten Begrenzungen des Schusswaffengebrauchs findet bei dieser Schusstechnik kaum oder gar nicht statt.[19]

Wie das polizeiliche Schießtraining konkret organisiert wird, ist in verschiedenen Geschäftsanweisungen, Dienstanweisungen, Erlassen, Handbüchern und Richtlinien geregelt, die fast alle nicht öffentlich zugänglich sind. Eine Ausnahme machen hier nur Hamburg und Hessen. In Hamburg, das neben Rheinland-Pfalz das einzige Bundesland mit einem modernen Transparenzgesetz ist, ist die „Dienstanweisung für die Schießfortbildung der Polizei Hamburg“[20] zugänglich. Allerdings sind darin und im Jahresschießprogramm im Hinblick auf die trainieren Schusstechniken keine klaren Aussagen getroffen, sondern das Training für das Schießen in Notwehrsituationen ist nur ein Bestandteil des Trainingsprogrammes, das somit indirekt auf das Training von Deutschüssen hinweist. In Hessen ist der Erlass über das Einsatztraining bei der hessischen Polizei veröffentlicht.[21] Darin ist das Training des „Deutschusses“ ausdrücklich erwähnt. In den Modulhandbüchern für die Bachelor-Ausbildung für die Hessische Polizei an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird in den Modulbeschreibungen für das Grundlagentraining in der Schießausbildung klar zwischen dem schulmäßigen Schießen und dem Deutschießen unterschieden,[22] anders als in der entsprechenden Modulbeschreibung in Berlin.[23] Letztere weisen aber andererseits klar auf ein Training der Schießvermeidung hin. Jedenfalls ist aufgrund der öffentlichen Quellen davon auszugehen, dass in Deutschland die genannten Schießtechniken Standard im polizeilichen Schießtraining sind.

Was sind nun von der Wirkung her die wesentlichen Unterschiede zwischen einem „visierten Schuss“ (schulmäßiges Schießen) und dem „Deutschuss“? Beim visierten oder schulmäßigen Schießen auf Personen, das sich genau an den Vorgaben des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang orientiert, wird generell auf die Arme und Beine gezielt, primär auf die Beine. Dies ist so auch in den Berliner Ausführungsvorschriften für Vollzugsdienstkräfte der Polizeibehörde zum UZwG Berlin. (AV Pol UZwG Bln) vom 20. Juni 2016[24] unter Ziffer 38 zu § 9 so niedergelegt. Unter diesen Voraussetzungen sind die Überlebenschancen bei rechtzeitiger ärztlicher Versorgung zumindest noch im Bereich des Möglichen. Ganz anders sieht es beim Deutschuss aus. Dabei wird die Waffe auf das „Vitale Dreieck“ gerichtet, das den Brustkorb mit den lebenswichtigen Organen Herz und Lunge erfasst. Ein Treffer in diesem Bereich führt in der Regel zum Tod, insbesondere mit der Wirkung der im Jahre 2000 eingeführten Deformationsmunition der Polizei.[25]

Tödliche Kumulationswirkungen

Das größte Problem entsteht, wenn die oben beschriebenen Faktoren zusammengenommen werden. Wird im Ansatz des polizeilichen Schießtrainings zwischen einem sog. „UZwG-Schuss“ und einem „Not­wehr­schuss“ unterschieden, und wird erstens als Szenario beim Notwehrschuss ein Messerangriff simuliert und zweitens in diesem Fall der Deut­schuss trainiert, dann wird ein Todesschuss trainiert, der im Recht keine Grundlage findet. Dies gilt selbst dann, wenn in den Landespolizeigesetzen ein tödlicher Schusswaffengebrauch in Ausnahmefällen als zulässig erachtet wird. Auch der dem polizeilichen Schießtraining zugrun­de liegende Gedanke, dass in allen Notwehrsituationen automatisch ein Deutschuss und damit ein mit großer Wahrscheinlichkeit tödlich wirkender Schuss angebracht sind, widerspricht dem geltenden Recht.

Notwehr wird in § 32 Abs. 2 des Strafgesetzbuches definiert als „die Verteidigung, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“. Notwendig ist eine Verteidigungshandlung im Rahmen der Notwehr, die einerseits eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt, andererseits jedoch das schonendste, also das am wenigsten schädliche Mittel zur Abwehr des Angriffs ist.[26] Dieses Übermaßverbot ist ein Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prägt durch­­gängig die rechtliche Ausgestaltung des polizeilichen Schusswaffengebrauchs. § 4 UZwG Bln verpflichtet VollzugsbeamtInnen, stets vor­ran­gig die am wenigsten beeinträchtigende Maßnahme zu treffen, und ver­bietet eine Zwangsmaßnahme, wenn der Schaden offensichtlich außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. § 9 Abs. 1-3 UZwG Bln enthält für den Schusswaffengebrauch Gebote und Verbote, die allesamt Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind. Alle diese be­grenzenden Regelungen werden durch die Zusammenschau der beschrie­benen Faktoren negiert.

Die Berufung auf Notwehr erfolgt zudem häufig in klassischen Dienstsituationen. Dies führt dazu, dass die rechtlichen Bindungen dann stärker sind als bei einer rein privaten Notwehrsituation. Wenn man der im Polizeirecht herrschen Auffassung folgt, dass Rechtfertigungsgründe wie die Notwehr keine hoheitlichen Eingriffsbefugnisse begründen,[27] so überlagern die Bindungen bei der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse auch die Anforderungen bei einer Notwehrhandlung im Rahmen der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben.[28] Folgt man weiter der Auffassung, dass PolizeibeamtInnen in einer solchen Situation nicht als Amts-, sondern als Privatpersonen handeln,[29] dann entstehen weitere Fragen an das polizeiliche Schießtraining.

Die erste Frage ist, ob privates Handeln mit steuerfinanziertem Training trainiert werden darf. Dies lässt sich positiv nur aus der Gesamtschau beantworten. Wenn die „private“ Notwehrhandlung in direkten Zusammenhang mit polizeilichen Diensthandlungen steht, dann wird es wohl zulässig sein, PolizeibeamtInnen auch für die Situationen zu trainieren, bei denen sie mit einem unerwarteten hohen persönlichen Risiko konfrontiert werden. Eine andere Frage ist jedoch, ob das Handlungsmuster Notwehrsituation – Deutschuss – vitales Dreieck zu einem Standardtraining gemacht werden darf. Die Frage ist klar zu verneinen, weil die absolute Negierung rechtlicher Bindungen, sei es unmittelbar aus dem Notwehrrecht, sei es aus dem polizeilichen Zwangsrecht, auf rechtlichen Nihilismus schließen lässt, was mit der Rechts- und Gesetzesbindung aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht im Einklang steht.

Fazit

Die Analyse des polizeilichen Schusswaffengebrauchs und des polizeilichen Schießtrainings zeigt ein erschreckendes Bild. Ein häufig achtloser Umgang mit psychisch kranken Menschen, der häufig automatische Griff zur Schusswaffe, wenn das polizeiliche Gegenüber ein Messer in der Hand hat, und die weitestgehende Negierung der rechtlichen Grundlagen für den polizeilichen Schusswaffengebrauch führen allzu oft zu polizeilichen Todesschüssen. Dazu kommt eine Statistik, die fast nur noch Notwehrschüsse zeigt. Das polizeiliche Schießtraining vermittelt eine Automatik, die dazu führt, dass die rechtlichen Begrenzungen des Schusswaffengebrauchs weiter in den Hintergrund rücken und mit dem Zielen auf das vitale Dreieck polizeiliche Todesschüsse fast zwangsläufig werden. Abhilfe kann nur ein professionelles Training bringen, das in allen Einsatzsituationen der Bandbreite der Handlungsoptionen und vor allem auch den rechtlichen Begrenzungen viel Platz einräumt. Hierbei muss auch klar zum Ausdruck kommen, dass der Griff zur Schusswaffe nur in extremen Ausnahmesituationen erfolgen darf und gegenüber psychisch kranken Menschen in den seltensten Fällen eine Lösung ist. Vor allem aber ist ein häufiges und regelmäßiges Einsatz- und Schießtraining erforderlich, damit wirklich alle Besonderheiten von verschiedenen Einsatzsituationen deutlich werden. Vereinfachungen als Alternative UZwG-Schuss oder Notwehrschuss sind keine Lösung, sondern verschärfen die Problematik und erhöhen die Gefahr, zum Opfer von polizeilichen Todesschüssen zu werden.

[1]      Berliner Zeitung online v. 19.10.2012
[2]     Berliner Morgenpost (morgenpost.de) v. 24.8.2011
[3]     vgl. Kafke, M.: Führt das Berliner Schießtraining zu einem rechtmäßigen Schusswaffengebrauch durch Polizeiangehörige? Bachelorarbeit HWR Berlin, Berlin 2017
[4]     Diederichs, O.: Polizeiliche Todesschüsse 2015, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 111, Oktober 2016, S. 84-88; Finzen, A: „Wer mit einem Messer Polizisten angreift …“ Schlechte Karten für psychisch Kranke, http://apk-berlin.de/files/schusswaffengebrauch_gegen_psychisch_kranke_bei_polizei_final-1.pdf
[5]     Tagesspiegel-online v. 17.9.2015
[6]     Tagesspiegel-online v. 21.8.2016
[7]     Berliner Morgenpost (morgenpost.de) v. 28.9.2016
[8]     Berliner Morgenpost (morgenpost.de) v. 1.10.2016
[9]     Polizei Berlin: Pressemitteilung Nr. 0214 v. 1.2.2017
[10]   Berliner Morgenpost (morgenpost.de) v. 8.4.2017
[11]    vgl. Bundesgerichtshof (BGH): Urt. v. 25.3.2014, Az.: 1StR 630/13, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2014, H. 8, S. 477; Urt. v. 22.3.2012 (Az.: 4 StR 558/11), in: BGH in Strafsachen Bd. 57, S. 183; sowie Urt. v. 1.12.2011 (Az.: 5 StR 360/11), in: NStZ 2012, H. 4, S. 207
[12]   vgl. § 67 Abs., 1 des brandenburgischen Polizeigesetzes
[13]   Der Bund, Baden-Württemberg, Hamburg, das Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt verzichten richtigerweise auf diese Regelung.
[14]   vgl. www.schusswaffeneinsatz.de/Statistiken_files/Statistiken_1.pdf
[15]   vgl. http://schusswaffeneinsatz.de/Statistiken_files/Statistiken.pdf
[16]   vgl. Welt.de v. 15.7.2017
[17]   vgl. nur https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/rw/notwehr/hoheitstraeger/; Hillenkamp, T.; Cornelius, K.: 32 Probleme aus dem Strafrecht AT, 15. Aufl., München 2017, S. 43; verneinend eher Hoyer, A.: in: Deiters/Hoyer u.a.: Systematischer Kommentar zum StGB, Bd. 1, Köln 2017, 9. Aufl., § 32 Rn. 15; bejahend Erb, V.: Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 1, München 2017, 3. Aufl., Rn. 189ff..
[18]   Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Berlin)
[19]   vgl. hierzu auch Kafke, M. a.a.O. (Fn. 3), S. 8
[20] Dienstanweisung v. 11.3.2013, Az.: 11.88-12, s. http://transparenz.hamburg.de/suche/
[21]   Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Landespolizeipräsidium: Einsatztraining bei der hessischen Polizei, Erlass v. 17.12.2013, LPP 41 – PE – 7 t 10/8 e 12 05 – Gült.-Verz. 3100 –, in: Staatsanzeiger für das Land Hessen 2014, H. 4, S. 76-78
[22]   vgl. z.B. das Modulhandbuch für die Schutzpolizei, www.hfpv.de/sites/default/files/ public-type-files/04-Modulbuch_SchuPO_2016-09.pdf
[23]   Studienordnung des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der HWR Berlin v. 12.4.2016, geändert am 15.11.2016, www.hwr-berlin.de/fileadmin/downloads_internet/Mitteilungsblaetter/ 2017/Mitteilungsblatt_06-2017_FB_5_Studienordnung_Polizeivollzugsdienst.pdf
[24]   www.berlin.de/sen/inneres/sicherheit/polizei/rechtsgrundlagen/
[25]   hierzu Baller, O.: Neue Munition für die Polizei, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 65 (1/2000), S. 70-78
[26]   vgl. nur Lackner, K.; Kühl, K.: Strafgesetzbuch. Kommentar, München 2018, 29. Aufl., § 32, Rn. 9; Hoyer, A.: a.a.O (Fn. 17), § 32 Rn. 58ff.
[27]   vgl. u.a. Schenke, W.R.: Polizei- und Ordnungsrecht, München 2016, 9. Aufl., Rn. 40, S. 562
[28]   Selbst wenn man eine strafrechtliche Rechtfertigung bei der Berufung von Polizeibeamten auf Notwehr bejaht, bleibt es bei der öffentlich-rechtlichen Rechtswidrigkeit.
[29]   vgl. z.B. Kugelmann, D.: Polizei- und Ordnungsrecht, Berlin; Heidelberg 2011, 2. Aufl., S. 11 (Rn. 30)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert