von Oesten Baller
Von 1990 bis Ende 2017 starben in Deutschland 276 Personen durch polizeilichen Schusswaffengebrauch. Häufig waren die Opfer psychisch krank oder auffällig, vielfach hatten sie ein Messer in der Hand. Eine Rechtfertigung über das Polizeirecht ist zur Ausnahme geworden, fast immer wird der tödliche Schusswaffengebrauch mit Notwehr gerechtfertigt.
Die tödlichen Schüsse im Neptunbrunnen am 28. Juni 2013 lösten viele Diskussionen aus. Ein offensichtlich geistig verwirrter junger Mann hatte sich entkleidet und hielt ein Messer in der Hand, worauf er von einem ebenfalls in den Brunnen gestiegenen Polizeibeamten erschossen wurde. Dieses Ereignis setzte zunächst einen tragischen Schlusspunkt zu zwei vergleichbaren Ereignissen der Vorjahre. Am 6. Oktober 2012 wurde ein ebenfalls geistig verwirrter 50-jähriger Mann, der mit einer Axt und zwei Messern bewaffnet durch eine Straße in Berlin-Wedding rannte, in einem Gewaltexzess der polizeilichen Einsatzkräfte durch Schüsse, einen Diensthund und einen massiven Einsatz von Pfefferspray so schwer verletzt, dass er kurz darauf verstarb.[1] Erlaubnis zum Töten? Schusswaffengebrauch und polizeiliches Schießtraining weiterlesen →
von Otto Diederichs
Wer das staatliche Gewaltmonopol preist, der legitimiert auch die staatliche Gewaltanwendung. Das Töten von Menschen im Polizeidienst stellt die extremste Form dieser Gewaltanwendung dar. Demokratien unterscheiden sich erheblich darin, wie häufig PolizistInnen töten und wie die Staaten damit umgehen.
Dass bei US-amerikanischen PolizistInnen die Waffen recht locker sitzen, ist kein Geheimnis. Möglicherweise ist das auch ein Grund dafür, weshalb es an einer systematischen Erfassung des polizeilichen Schusswaffengebrauchs fehlt und man auf Pressemeldungen zurückgreifen muss. Nach einer Erhebung der Washington Post töteten US-PolizistInnen 2015 bereits in den ersten fünf Monaten 385 Menschen. Im gesamten Jahr sollen es 1.172 gewesen sein.[1] Für das erste Dreivierteljahr 2016 wird eine Zahl von 706 angegeben.[2]
Eine kleine Erhebung[3] für die Jahre 2014 bis 2016 zeigt, dass die europäischen Polizeien – trotz deutlicher nationaler Unterschiede – an solch hohe Zahlen nicht herankommen. Polizeischüsse in Europa: Versuch eines Vergleichs weiterlesen →
von Norbert Pütter
Zur Frühjahrssitzung der Innenministerkonferenz (IMK) legte das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) einen ersten Bericht seiner Befragung vor. Auch einzelne Innenverwaltungen veröffentlichten im ersten Halbjahr eigene Erhebungen. Die Debatte bleibt geprägt von der Kombination aus fragwürdigen Methoden und spekulativen Erklärungen.
Nach kontroverser Vorgeschichte[1] konnte das KFN zwischen dem 8. Februar und dem 28. März alle PolizeibeamtInnen in zehn Bundesländern befragen. Ursprünglich, so der „Zwischenbericht Nr. 1“, war geplant gewesen, anhand der Personalakten sämtlicher deutscher PolizistInnen diejenigen zu ermitteln, die in den Jahren 2005 bis 2009 „mindestens einen Gewaltübergriff mit nachfolgend mindestens siebentägiger Dienstunfähigkeit erlebt“ hatten. Nach Beratungen mit den Bundesländern verständigte man sich auf eine Online-Befragung, die sich an alle PolizeibeamtInnen der teilnehmenden Länder richtete. Viele Daten, wenig Klarheit – „Gewalt gegen PolizistInnen“: wenig Licht im Dunkelfeld weiterlesen →
von Otto Diederichs
Insgesamt zehn Fälle polizeilichen Schusswaffengebrauchs mit tödlichem Ausgang verzeichnet die CILIP-Zählung für 2008. Zum gleichen Ergebnis kommt auch die offizielle Statistik der Innenministerkonferenz (IMK) – allerdings auf Umwegen.
Wie mit der Schusswaffengebrauchsstatistik öffentlich umgegangen wird, liegt gemäß einem Beschluss der IMK ausschließlich im Ermessen ihres jeweiligen Vorsitzenden. Schon der brandenburgische Innenminister Jörg Schönbohm (CDU), der diese Funktion im vergangenen Jahr inne hatte, meinte auf die bis dahin übliche Publikation verzichten zu können. Informationen waren nur schwer zu erhalten, die Statistik als Ganze wollte Schönbohms Ministerium selbst auf eine entsprechende Anfrage der Redaktion ausdrücklich nicht herausrücken.[1] Wenigstens dazu konnte sich der vom diesjährigen IMK-Vorsitzenden Ulrich Mäurer (SPD) geführte Bremer Innensenat durchringen. Allerdings sind die Zahlen nur schwer nachvollziehbar. Polizeiliche Todesschüsse 2008: IMK-Statistik wird zunehmend unbrauchbar weiterlesen →
von Oesten Baller
Rambos, die von mehreren Schüssen getroffen ihre Angriffe fortsetzen – vor dem Hintergrund dieser Schreckensvision wird derzeit über eine neue Munition für die Polizei diskutiert. Der herkömmlichen Vollmantelmunition fehle die nötige „Mannstoppwirkung“, sie gefährde zudem unbeteiligte Dritte.[2] Die Innenministerkonferenz (IMK) beschloss daher im Juni 1999, die Polizei insgesamt mit einer neu zu entwickelnden Deformationsmunition auszurüsten.
Bislang wird Deformationsmunition in Deutschland nur von der GSG 9 und den Spezialeinheiten der Länder (Sondereinsatzkommandos/ Präzisionsschützenkommandos) eingesetzt. Die mit der allgemeinen Ausrüstung der Polizei mit Deformationsmunition verbundenen Konsequenzen für den polizeilichen Alltag und den „Normal-Fall“ des polizeilichen Schusswaffengebrauchs werden in der Regel nur aus dem Blickwinkel der polizeilichen Taktik beleuchtet. Neue Munition für die Polizei – Eine von Schein-Sachzwängen dominierte Diskussion[1] weiterlesen →
von Norbert Pütter
Der Gebrauch von Schußwaffen durch die Polizei ist eine der extremsten Formen legaler staatlicher Gewaltanwendung. Wegen seiner Gefährlichkeit ist der Schußwaffengebrauch besonderen rechtlichen Regulierungen unterworfen. Über deren Wirkungen und die Realität polizeilichen Schießens geben die amtlichen Statistiken jedoch nur unzureichend Auskunft.
Die Polizeigesetze bzw. die Gesetze über die Anwendung unmittelbaren Zwangs erlauben den Einsatz von Schußwaffen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach den Formulierungen des „Musterentwurfs für ein einheitliches Polizeigesetz des Bundes und der Länder“, an denen sich die einzelnen (Landes-)Gesetze orientieren, ist der polizeiliche Gebrauch von Schußwaffen grundsätzlich nur erlaubt, wenn andere Formen des unmittelbaren Zwangs nicht zum Erfolg geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Auf Personen zu schießen, ist nur dann zulässig,[1] Polizeilicher Schußwaffengebrauch: Eine statistische Übersicht weiterlesen →
von Johannes Meyer-Ingversen *
Am 30.6.89 eskaliert in Essen ein Bagatellunfall zu einem Großeinsatz der Polizei, in dessen Verlauf der 13jährige türkische Schüler Kemal C. von der Polizei erschossen wird. Der mit der rechtlichen Überprüfung und Aufklärung des Ablaufs beauftragte Staatsanwalt stellt am 8.9.89 das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Todesschützen ein. Die Beamten hätten in Notwehr gehandelt.
Der Einstellungsbescheid widerspricht in wichtigen Punkten den von anderer Seite ermittelten Tatsachen – so vom Anwalt der Familie Kemals und vom „Arbeitskreis zur Unterstützung der Ermittlungen im Fall Kemal C.“, der eigene Recherchen anstellte und der Polizei die Ergebnisse und Zeugen präsentierte. Der Anwalt hat inzwischen Beschwerde beim Generalstaatsanwalt eingelegt. Vertreter der „Bundesarbeitsgemeinschaft kritische PolizistInnen“ haben Strafanzeige gegen den Staatsanwalt wegen Strafvereitelung im Amt erstattet. Zugleich ist gegen die Todesschützen Anzeige wegen Totschlags erfolgt. Alles aufgeklärt? Erhebliche Zweifel am staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnis aus Anlaß tödlicher Polizeischüsse auf einen 13jährigen Schüler in Essen weiterlesen →
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