Schlagwort-Archiv: Schusswaffengebrauchsstatistik

Opfer in/mit psychischen Problemen: Todesschüsse auf Menschen in besonderen Lagen

Die Zahl der von der Polizei getöteten Menschen, die sich in einer psychischen Ausnahmesituation befanden, hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die wenigen Informationen, die zu diesen Fällen vorliegen, können den Anstieg nicht erklären. Sie weisen jedoch auf Merkmale hin, die Fragen nach der polizeilichen Professionalität nahelegen.

Wie viele der Menschen durch Schüsse von Polizist*innen in Deutschland getötet wurden, die sich in einer psychischen Ausnahmesituation befanden, ist unbekannt. Schätzungen gehen von „von mehr als der Hälfte der getöteten Personen“ aus, die „psychisch gestört oder verwirrt“ waren oder sich „durch Alkohol- oder Drogenkonsum nicht in einem Zustand“ befanden, in dem sie „polizeiliche Anweisungen angemessen wahrnehmen oder darauf reagieren“ konnten.[1] Der Anteil der psychisch Kranken oder Verwirrten liegt nach anderen Schätzungen mal bei zwei Drittel, mal bei 40 %, mal bei rund einem Drittel.[2] Wenn selbst der Umfang so ungewiss ist, verwundert es nicht, dass über die Umstände dieser Schüsse insgesamt wenig bekannt ist.

Dass die Öffentlichkeit so wenig über den polizeilichen Schusswaffengebrauch, über Polizeischüsse mit tödlichem Ausgang und solche, in denen Menschen, die sich in psychosozialen Ausnahmesituationen befanden, weiß, ist auf drei Gründe zurückzuführen. Opfer in/mit psychischen Problemen: Todesschüsse auf Menschen in besonderen Lagen weiterlesen

Polizeilicher Schußwaffengebrauch: Eine statistische Übersicht

von Norbert Pütter

Der Gebrauch von Schußwaffen durch die Polizei ist eine der extremsten Formen legaler staatlicher Gewaltanwendung. Wegen seiner Gefährlichkeit ist der Schußwaffengebrauch besonderen rechtlichen Regulierungen unterworfen. Über deren Wirkungen und die Realität polizeilichen Schießens geben die amtlichen Statistiken jedoch nur unzureichend Auskunft.

Die Polizeigesetze bzw. die Gesetze über die Anwendung unmittelbaren Zwangs erlauben den Einsatz von Schußwaffen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach den Formulierungen des „Musterentwurfs für ein einheitliches Polizeigesetz des Bundes und der Länder“, an denen sich die einzelnen (Landes-)Gesetze orientieren, ist der polizeiliche Gebrauch von Schußwaffen grundsätzlich nur erlaubt, wenn andere Formen des unmittelbaren Zwangs nicht zum Erfolg geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Auf Personen zu schießen, ist nur dann zulässig,[1] Polizeilicher Schußwaffengebrauch: Eine statistische Übersicht weiterlesen