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Gestärkt nach dem NSU-Skandal: BfV erhält mehr Kompetenzen

von Martina Kant

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hatte einen erheblichen Anteil am Skandal um den Nationalsozialistischen Untergrund. Nun soll ihm die Aufarbeitung des Skandals insbesondere eine gewichtigere Rolle im „Verfassungsschutzverbund“ bescheren.

Wegen der Affäre um die Vernichtung von V-Mann-Akten war BfVPräsident Heinz Fromm am 31. Juli 2012 auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Nur fünf Wochen später, am 3. September, gab sein Nachfolger Hans-Georg Maaßen den Startschuss für eine „Reform“ des Amtes. Man hielt es offenbar für unnötig, die Ergebnisse der gemeinsam von Innenministerkonferenz (IMK) und Bundesinnenministerium (BMI) eingerichteten Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus sowie der NSU-Untersuchungsausschüsse in verschiedenen Parlamenten abzuwarten. Eine innerhalb des BfV gebildete und beim Vizepräsidenten als „Gesamtprojektleiter“ angesiedelte Projektgruppe begann mit der Konzeption des Reformprozesses. Am 1. Februar 2013 billigte das BMI das Vorhaben.[1] Noch im selben Monat startete die Umsetzung. Dabei zeigt sich mittlerweile, dass sich die Länder an neuralgischen Punkten, die ihre eigenen Kompetenzen und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt betreffen, den Vorschlägen des BMI und BfV widersetzen. Neben einer Reform „für den Verfassungsschutzverbund“ sieht das BfV-Konzept auch die interne Reform des Bundesamtes vor. Dabei gehe es nicht allein darum, „Lehren aus dem NSU-Komplex inkl. Aktenvernichtung“ zu ziehen, sondern um eine „zukunftssichere Neuausrichtung des Amtes“ und darum, „verlorengegangenes Vertrauen zurück(zu)gewinnen,“ so das BfV.[2] Gestärkt nach dem NSU-Skandal: BfV erhält mehr Kompetenzen weiterlesen

Verdachtslose Rasterfahndung des BND – Eine Zehnjahresbilanz 2002-2012

von Jürgen Scheele

In seinen jährlichen Berichten publiziert das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestages auch Zahlen über die strategische Telekommunikationsüberwachung des Bundesnachrichtendienstes (BND). Je für sich haben die immer gleich gehaltenen „Unterrichtungen“ wenig Aussagekraft. Eine Auswertung über einen Zeitraum von zehn Jahren lässt jedoch Muster erkennen.[1]

Gegenstand der folgenden Auswertung sind Art, Umfang und Entwicklung der strategischen Fernmeldeüberwachung des BND nach § 5 des Artikel-10-Gesetzes (G 10). Diese betrifft die Überwachung von internationalen Telekommunikationsverkehren, die von oder nach Deutschland geführt werden. Nicht erfasst sind folglich die strategischen Kontrollen der Telekommunikation in sogenannten Individualmaßnahmen (§ 8 G 10), die bei Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland (z.B. in Entführungsfällen) angeordnet werden können. Ebenfalls nicht erfasst ist die strategische Überwachung der Telekommunikation im „offenen Himmel“, d.h. von Telekommunikationsverkehren, die ihren Ausgangs- und Endpunkt jeweils im Ausland haben. Zahlen zum Umfang dieser nicht den Regularien des G 10 unterliegenden Überwachung des Auslands sind nicht bekannt. Verdachtslose Rasterfahndung des BND – Eine Zehnjahresbilanz 2002-2012 weiterlesen