Informationelle Fremdbestimmung: Eine Odyssee durch Staatsschutz-Datenbanken

von Harun Spies

Mehr als zwei Jahre dauerte der Kampf eines Betroffenen um vollständige Auskunft und Löschung der Daten, die das Bundeskriminalamt und der Berliner Staatsschutz über ihn gespeichert hatten.

Nüchtern klingt die Schilderung eines gravierenden Rechtsbruchs im Tätigkeitsbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI): „Wie eine Kontrolle der Zentraldatei ‚Politisch motivierte Kriminalität – links’ (PMK-links-Z) ans Licht brachte, sind viele personenbezogenen Speicherungen ohne hinreichende Rechtsgrundlage erfolgt.“[1] Bei einem Kontrollbesuch im Bundeskriminalamt (BKA) hatte der BfDI festgestellt, dass „Anmelder von Versammlungen als ‚sonstige Personen‘ in der Zentral­da­tei gespeichert“ waren.

Die zurückhaltende Formulierung im Datenschutzbericht ist das Ergebnis eines zähen Kampfes, den sich ein Betroffener dieser Speicherung – nennen wir ihn der Einfachheit halber Meier – mit dem Staatsschutz lieferte. Das ganze Schlamassel begann im Herbst 2010 mit der Teilnahme an zwei Demonstrationen: Die erste, die bundesweite Anti-Überwachungs­de­monstra­tion „Freiheit statt Angst“, fand am 11. September in Berlin statt. Der Demonstrationszug passierte gerade eine durch eine Baustelle verengte Stelle und geriet ins Stocken, als BeamtInnen einer Berliner Einsatzhundertschaft die TeilnehmerInnen seitlich bedrängten – offenbar nur, um schneller durch den Engpass zu ihrem Zielort zu gelangen. Meier forderte die PolizeibeamtInnen verbal dazu auf, dieses provozierende Verhalten zu unterlassen. Als OrdnerInnen des Veranstalters auftauchten, verließen die BeamtInnen den Versamm­lungsbereich. Bei dem Zwischenfall gab es weder Festnahmen noch Identitätsfeststellungen. Nach etwa einem Monat erhielt Meier jedoch – völlig überraschend – vom Staatsschutz des Berliner Landeskri­minalamts (damals noch LKA 534) eine „Vorladung als Beschuldigter“ wegen „Widerstandes gegen Polizeivollzugsbeamte“. Die polizeiliche Vor­ladung ignorierte er. Die Staatsanwaltschaft stellte wenig später das Strafverfahren ohne genaue Angabe von Gründen ein.

In der Folge versuchte Meier mehrfach, nach § 147 Abs. 7 Strafprozessordnung (stopp)[2] Einsicht in die Ermittlungsakte (bzw. Abschriften daraus) zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft lehnte das ab, da sich „Videoprints von den am Einsatz beteiligten Polizeibeamten“ in der Akte befänden, also schutzwürdige Interessen Dritter betroffen seien und darüber hinaus „kein rechtlich begründetes Interesse erkennbar“ sei. Die Bearbeitung der Fachaufsichtsbeschwerden, die Meier im Dezember 2010 bei der Generalstaatsanwaltschaft und später bei der Senatsverwaltung für Justiz einlegte, zog sich ohne wesentlichen Erfolg noch bis April 2011 hin.[3] Immerhin gab die Generalstaatsanwaltschaft wegen des Informationsinteresses des ehemals Beschuldigten zumindest eine kurze Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Perspektive und eine rechtliche Begründung der Einstellung ab:

„Sie sollen als Teilnehmer der genannten Demonstration einen Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft 62, die die Demonstration seitlich begleitete, geschoben und bedrängt haben. … Die Befragung der beiden potentiell unmittelbar betroffenen Beamten ergab jedoch, dass sich keiner von ihnen an Sie oder eine entsprechende Handlung Ihrerseits erinnern konnte. Das Verfahren wurde am 9. November 2010 aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zum einen war davon auszugehen, dass das seitliche Begleiten der Demonstration durch die Polizeibeamten bereits keine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB war. Zum anderen war nicht feststellbar, ob Sie an den im Rahmen der Demonstration erfolgten Rempeleien bzw. dem Bedrängen von Polizeibeamten durch Demonstrationsteilnehmer beteiligt waren.“

Diese Darstellung verkehrte zwar die Verhältnisse und machte aus den Bedrängern Bedrängte. Immerhin wurde mit der Einstellungsbegründung zumindest klar, dass keinerlei Rechtsgrundlage für weitreichende Datenspeicherungen mehr bestand, da die angebliche „Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen“ (vgl. § 484 StPO) worden war. Der Hintergrund dieses Verfahrens und der mutmaßlich dadurch verfolgte Zweck zeigten sich jedoch erst später.

Die zweite Demo, um die es hier geht, fand am 29. September 2010 in Brüssel statt. Meier nahm dort an einem von antirassistischen Organisationen organisierten „No Border Camp“ teil. Während einer Gewerkschaftsdemonstration nahm ihn die belgische Polizei zusammen mit über 300 weiteren Personen für rund zehn Stunden willkürlich in Gewahrsam. Anders als zweieinhalb Wochen zuvor in Berlin gab es hier eine Identitätsfeststellung anhand des Personalausweises.

Datenspuren beim LKA und beim BKA

Durch die Kampagne „Reclaim your Data!“[4] aufmerksam geworden, stellte Meier nun verschiedene Anträge bei Polizeibehörden, um dort die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erfahren. Noch im Oktober 2010 verlangte er zuerst Auskunft beim Landeskriminalamt Berlin. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 gab dessen zuständige Stelle bekannt, dass er im „Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS)“ als „Tatverdächtiger“ wegen „Widerstandes gegen Polizeivollzugsbeamte“ erfasst sei. Aufgrund der in Berlin geltenden Prüffristenverordnung sollten die Daten „nach einer Frist von zehn Jahren nach dem letzten Anlass für die Speicherung gelöscht“ werden, „sofern bis dahin kein erneuter Anlass für eine Datenspeicherung entstanden“ sei. „Bei Fällen von geringer Bedeutung“ könne sich die Prüffrist verkürzen. Ob und unter welchen Umständen das auch auf Meier zutreffe, war allerdings nicht zu erkennen. Außerdem teilte das LKA noch mit: „Im bundesländerübergreifenden Informationssystem der Polizei beim Bundeskriminalamt (INPOL) sind zu Ihnen mit Stand vom 6. Januar 2010 keine Daten durch die Berliner Polizei gespeichert.“ Formal traf dieser Hinweis zwar zu, basierte aber auf Informationen, die schon ein Jahr älter als der Auskunftsantrag waren – ein „Fehler“, den das LKA später einräumte.

Am 16. Januar 2011 stellte Meier die ganze Palette von möglichen Auskunftsanträgen beim BKA: Er fragte nach etwaigen Speicherungen in den vom BKA selbst geführten Datenbanken und im Schengener Informationssystem (SIS) sowie nach ihn betreffenden Datenübermittlungen an und von Polizeien anderer EU-Staaten (gemäß dem Prüm-Beschluss des Rates) und wollte schließlich auch wissen, ob Daten über ihn von Europol verarbeitet werden – ein Ersuchen, das vom BKA als Kontaktstelle an das EU-Polizei­amt weitergeleitet wird. Während von dort im Februar 2011 die Antwort kam, dass „keinerlei Sie betreffende Daten, für die gemäß des Rats-Beschlusses Anspruch auf Auskunft besteht, bei Europol verarbeitet werden“, ließ das BKA verlauten, dass Meier weder im SIS erfasst sei noch eine „Datenübermittlung gemäß Prümer Vertrag“ stattgefunden habe. Jedoch seien Daten über ihn im „INPOL, dem im Rahmen eines elektronischen Datenverbundes betriebenen Informationssystem der deutschen Polizei,” gespeichert. Wörtlich hieß es in dem Bescheid:

  • „Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Staatsschutzsachen hat das BKA in Meckenheim/Abteilung Staatsschutz Mitteilungen über Sachverhalte aus Berlin (BR) erhalten, die zur Anlegung einer Kriminalakte geführt haben. Zu dieser Akte ist in der Zentraldatei BKA Aktennachweis (BKA-AN) – auf diese Daten können nur Mitarbeiter des BKA zugreifen – die Kriminalaktennummer als Fundstelle gespeichert. Die Aussonderungsprüffrist wurde auf den 11.09.2015 festgesetzt.“

Ferner wurden zwei Datenspuren zusammenfassend benannt, von denen zumindest die erste laut Auskunft des BKA „von der Landespolizei BR in die Verbunddatei ‚Innere Sicherheit‘ eingestellt“ worden war:

  • „11.09.2010, Berlin – Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (körperlicher Einsatz gegen polizeiliche Maßnahmen anlässlich einer Demonstration)“
  • „25.09. – 02.10.2010, Brüssel – Mitteilung der belgischen Behörden vom 05.10.2010 über die Ingewahrsamnahme von 380 Personen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Durchführung des ‚No Border Camp‘ in Brüssel – neben einem Angriff auf eine Polizeistation in Brüssel wurden zahlreiche Sachbeschädigungen durch Graffiti begangen – das genaue Datum der Durchführung der Maßnahme wurde nicht mitgeteilt.“
INPOL-Fall Innere Sicherheit

Obwohl diese Datei seit einigen Jahrzehnten existiert (früher unter dem Titel: Arbeitsdatei PIOS – Innere Sicherheit, APIS), weigert sich das BKA nach wie vor, die aktuelle Errichtungsanordnung (EAO) zu veröffentlichen. In der Ablehnung eines Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz heißt es, die EAO sei als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Das Bekanntwerden der Inhalte würde Rückschlüsse auf die Methoden des polizeilichen Staatsschutzes von Bund und Ländern zulassen und „somit die Wirksamkeit der Bekämpfung des Extremismus und Terrorismus” beeinträchtigen. Damit sind sowohl die Speichergrundlagen als auch datenschutzrechtliche Details (z.B. Auswahlkriterien, Aussonderungsfristen) einer kritischen Diskussion entzogen.

Laut den Antworten auf parlamentarische Anfragen dient die Datei u.a. der Verhütung und Aufklärung von politisch motivierten Straftaten, die länderübergreifende, internationale oder erhebliche Bedeutung haben beziehungsweise in Zusammenhang mit anderen Informationen des BKA als Zentralstelle stehen können.

Im Sommer 2013 waren hier rund 894.200 Datensätze gespeichert, davon 89.423 zu Personen und 8.706 zu „Institutionen“. „INPOL-Fall Innere Sicherheit“ ist eine „Volltextdatei“, in der Beschuldigte und „Häftlinge“ sowie Verdächtige, Besuchs-, Kontakt- und Begleitpersonen, Opfer sowie gefährdete oder sonstige Personen gespeichert werden. Die Datenkategorien umfassen auch „Freitexte“ in Form so genannter Dateianhänge (Lichtbilder, Dokumente etc.). Allerdings werden hier nicht nur Daten erfasst, die der „Politisch motivierten Kriminalität – links“ zugerechnet werden. „INPOL-Fall Innere Sicherheit“ ist „phänomen­übergreifend“. Da es sich um eine Verbunddatei handelt, haben hier auch die Staatsschutzdienststellen der Länder Lese- und Schreibrechte und sind auch selbst für die Zulässigkeit der Speicherung verantwortlich.

Quellen: Niedersächsischer Landtag Drs. 16/2270 v. 14.9.2010; BT-Drs. 16/13563 v. 25.6.2009 und 17/14735 v. 11.9.2013; https://fragdenstaat.de/anfrage/errichtungs­anordnung-der-inpol-verbunddatei-innere-sicherheit

Zu möglichen Weitergabe dieser Datenspuren an andere Stellen teilte das BKA mit, dass „am 08.10.2010 eine Übermittlung an alle Landeskriminalämter, an das Bundesamt für Verfassungsschutz und an die Bundespolizei im Rahmen der Mitteilung der Ingewahrsamnahme während des ‚No Border Camp‘ in Brüssel“ stattgefunden habe.[5]

Am Ende des Bescheids hieß es: „Eine weitergehende Auskunft wird unter Berufung auf § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG abgelehnt.“ Eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Informationsinteresse des Betroffenen an der Auskunft und dem der speichernden Stelle an der Geheimhaltung habe erbracht, dass im konkreten Fall die informationelle Selbstbestimmung Meiers zurückstehen müssten. Auch eine Begründung der Auskunftsverweigerung käme nicht in Frage, da damit der mit der Verweigerung verfolgte Zweck gefährdet wäre. Wie sich später aus den offengelegten Akten ergab, war jedoch überhaupt nicht abgewogen worden: Es handelte sich schlicht um einen vorgefertigten Textbaustein, den die zuständigen SachbearbeiterInnen ohne konkrete Prüfung angefügt hatten.

Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden

Im März 2011 bat Meier den Bundesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) um Überprüfung der Angelegenheit und legte gleichzeitig Widerspruch gegen die Auskunftsverweigerung ein, letzteres ohne Erfolg: Am 30. März antwortete die zuständige Stelle des BKA: Eine vollständige Auskunft sei ausgeschlossen, weil sie „zu erheblichen Beeinträchtigungen der Aufgabenerledigung der verantwortlichen Stelle(n) führen“ würde.

Im Mai 2011 erhob Meiers Anwältin Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden. Der vorsitzende Richter forderte das BKA auf, umgehend alle das Verfahren betreffenden Akten „inkl. eines Ausdrucks aus INPOL“ vorzulegen. Dazu kam es jedoch nicht: In der obligatorischen Klageerwiderung beantragte das BKA, das Verfahren bis zur Entscheidung des BfDI auszusetzen bzw. ruhen zu lassen. Andernfalls benötige man eine dreiwöchige Fristverlängerung, um „gegebenenfalls eine Sperrerklärung vom Bundesministerium des Innern einholen zu können“.[6] Weil die Prüfung durch den BfDI noch andauerte, stimmten Meier und seine Anwältin dem Ruhen des Verfahrens zu und beantragten beim BKA sicherheitshalber, die fraglichen Daten auch im Falle einer festgestellten Unzulässigkeit nicht zu löschen, sondern lediglich zu sperren.

Fragwürdige Methoden des Staatsschutzes in Berlin

Meier war nun nicht nur anwaltlich vertreten, sondern konnte aufgrund des anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens auch ein „berechtigtes Interesse“ für die Einsicht in die Akte des eingestellten Berliner Ermittlungsverfahrens vorweisen. Sie zeigte vor allem ein reichlich seltsames Vorgehen des Staatsschutzes: Der „Fall“ begann mit der Strafanzeige der „zwei unmittelbar betroffenen Beamten“ der Einsatzhundertschaft – datiert auf Sonntag, den 12. September 2010, 23:00 Uhr, also rund 30 Stunden nach Ende der Demonstration. Sie enthielt nur grob den Sachverhalt eines angeblichen „Drückens“ in der engen Baustellensituation. Vermeintliche Tatbeiträge von TeilnehmerInnen wurden darin nicht beschrieben. Am 15. September 2010 übernahm der Berliner Staatsschutz (LKA 534) das Verfahren. Anhand eines ausführlichen Fragenkatalogs wurden die beiden Bereitschaftspolizisten um Präzisierung ihrer Aussagen gebeten. In der nun wesentlich detaillierteren Schilderung wurde aber unter anderem festgestellt: „In diesem Zusammenhang wurden auch keine Polizeibeamten geschubst oder getreten.“ Und: „Ein direktes Schubsen und Treten habe ich nicht erkennen können.“

Schon an diesem Punkt hätte das Verfahren abgebrochen werden müssen. Stattdessen folgte am 27. September, also 16 Tage nach dem Vorfall, die zeugenschaftliche Äußerung eines Gewerbeoberkommissars des LKA 534, also des Staatsschutzes, der nach eigenen Angaben bei der Demonstration als „Beamter des Phänomenbereichs Links“ eingesetzt war. Er gab an, dass in der Situation an der Baustelle eine männliche Person genau jenen uniformierten Polizeibeamten „geschubst“ habe, der zuvor bekundet hatte, dass er ein Schubsen und Treten nicht habe erkennen können. Der Tatverdächtige, so erklärte der Gewerbeoberkommissar weiter, sei ihm „bis zu diesem Zeitpunkt namentlich nicht bekannt“ gewesen. Erst am Endplatz der Veranstaltung habe ihm ein „weiterer Polizeibeamter“ den Namen genannt. Beigefügt waren nun vier Aufnahmen von der öffentlichen Online-Fotoplattform „flickr.com“, die unter anderem den mit einem markanten T-Shirt bekleideten Meier zeigten – allerdings nicht beim „Schubsen“, sondern regungslos. Die Suche nach möglichen Videoaufnahmen blieb erfolglos.

Am 18. Oktober, über einen Monat nach der Demo, machte auch der genannte „weitere“ Polizeibeamte seine Aussage – allerdings nicht unter seinem Namen, sondern unter der Codenummer „V0261“. Der Mann, der an der Demo offenbar in Zivil agierte, konnte jedoch nur angeben, dass er Meier „als Anmelder zweier Versammlungen in Form von Aufzügen“ kenne. Zum eigentlichen Sachverhalt machte er keine Aussage.

Im Abschlussbericht der ermittlungsführenden Staatsschutzbeamtin wurde schließlich der vermutliche Zweck des Verfahrens deutlich: „Die Staatsanwaltschaft wird um Prüfung gebeten, ob ein Durchsuchungsbeschluss für die Wohnräume des Beschuldigten … erwirkt werden soll.“ Ob diese lediglich der Abschreckung oder aber zu irgendeinem anderen Zweck hätte dienen sollen, kann nicht rekonstruiert werden.

Zum Leidwesen des Staatsschutzes waren aber selbst der politischen Staatsanwaltschaft die Vorwürfe und Unterstellungen dann doch zu weit hergeholt. Lapidar hielt der zuständige Staatsanwalt in seiner Einstellungsverfügung vom 9. November 2010 fest:

„Der Vorwurf lautet auf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Das seitliche Begleiten ist keine Vollstreckungshandlung … Das Zurückdrängen von Demonstranten aus Eigenschutz um wenige Zentimeter ist auch kein Platzverweis. Zudem ist nicht klar, ob der Beschuldigte daran selber beteiligt war. Geschildert wird ein Schubsen vieler und scheinbar zeitlich danach eine Aktion des Beschuldigen … Weitergehende Ermittlungsanhalte bestehen nicht. Es besteht insbesondere kein Grund, bei dieser Beweislage die Wohnung des Beschuldigten zu durchsuchen.“

Prüfung der Datenschutzbeauftragten

Im Dezember 2011 meldete sich der BfDI mit einem ersten Zwischenbericht: Verschiedene Mitteilungen des BKA hätten „Anlass zu weiteren Nachfragen gegeben“, schrieb der Datenschutzbeauftragte. „Kritisch“ bewertete er insbesondere die Speicherung zum „No Border Camp“, da dort nicht einmal ein konkreter Vorwurf einer Straftat ersichtlich gewesen sei. Bei der Speicherung zur „Freiheit-statt-Angst“-Demo käme eine Löschung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nur dann in Betracht, „wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat“. Genau das hatte die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ergeben, sie lag dem BfDI aber offenbar immer noch nicht vor und wurde ihm anschließend von Meiers Anwältin übermittelt.

  • 19 Abs. 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verhinderte, dass der BfDI Angaben zu Gründen der Auskunftsverweigerung durch das BKA machte.[7] Am Ende seines Zwischenberichts hielt er jedoch fest, „insbesondere hinsichtlich der Auskunftsverweigerung“ bestehe noch „Klä­rungsbedarf“. „Daher habe ich das Bundeskriminalamt um weitere Erläuterungen gebeten und mir vorbehalten, die Kontrolle vor Ort vorzunehmen.“

Um zumindest die Speicherung in Bezug auf den 11. September 2010 aus den Datenbanken zu tilgen, beschlossen Meier und seine Anwäl­tin nun, beim LKA Berlin die Löschung beziehungsweise Sperrung zu beantragen. Angesichts der Einstellungsgründe, die der Staatsanwalt in seiner Verfügung festgehalten hatte, fiel die Reaktion des LKA erwartungsgemäß aus:

Berliner Restverdacht

Im Juni 2012 reichte Meier eine Beschwerde gegen das Vorgehen des LKA beim Berliner Datenschutzbeauftragten ein. Der sah in seiner ersten Antwort „keine Veranlassung mehr“ die „fehlerhafte Auskunft‚ (‚keine Daten der Berliner Polizei beim BKA gespeichert‘) … förmlich zu beanstanden“, denn der Polizeipräsident habe „den Fehler eingeräumt und sich dafür entschuldigt“. Erst im September 2013 ging der Datenschutzbeauftragte in einem vierseitigen Schreiben auf das eigentliche Kernproblem ein: Die „zuständige Fachabteilung“ des LKA, sprich: der Staatsschutz, habe „im vorliegenden Fall einen sog. ‚Resttatverdacht‘ erkannt, der die zunächst weitere Speicherung dieser Vorgangsdaten erklärt … Abschließend teilt der Polizeipräsident von Berlin mit, dass in seiner Nachbewertung dieses Vorgangs festzustellen ist, dass die ursprüngliche Argumentation für einen Resttatverdacht nicht nachvollziehbar war und eine Würdigung der Verfahrenseinstellung nicht in dem gebotenen Maß vorgenommen worden ist bzw. erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgte.“

„Nach Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte habe ich festgestellt, dass die weitere Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten … für die weitere Aufgabenerfüllung der Polizei nicht mehr benötigt werden und habe diese … löschen lassen … Im Rahmen der durchgeführten Einzelfallprüfung zum oben genannten Vorgang wurden die in diesem Zusammenhang durch das Land Berlin eingestellten Daten in der INPOL-Verbunddatei beim BKA ebenfalls gelöscht.“

Im Januar 2013 erhielten Meier und seine Anwältin erneut Post vom BfDI, und nun schien endlich Bewegung in die Sache zu kommen. Der Sachbearbeiter bat um Verständnis für die lange Bearbeitungsdauer. Die Datenverarbeitung beim BKA habe einer „gründlichen Aufarbeitung“ bedurft. Man habe mit drei MitarbeiterInnen eine umfangreiche Kontrolle vor Ort vorgenommen und einen ausführlichen Prüfbericht gegenüber dem Bundesministerium des Innern (BMI) als Fachaufsichtsbehörde des BKA abgegeben, in dem die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das BKA „in mehrfacher Hinsicht formell beanstandet“ wurde. In der siebenseitigen Stellungnahme an Meiers Anwältin werden die juristischen Auslegungstricks des BKA detailliert nachgezeichnet.

In Bezug auf die Ereignisse an der „Freiheit-statt-Angst“-Demo vom 11. September 2010 habe das BKA zunächst die Auffassung vertreten, Rechtsgrundlage der Speicherung sei der bloße „Auffangtatbestand“ in § 7 Abs. 1 des BKA-Gesetzes. Das Amt habe die Daten aber zusätzlich in der Kriminalakte gespeichert. „Die Kriminalakte dient der Gefahrenvorsorge bzw. der vorbeugenden Straftatenbekämpfung. Damit ist die Regelung des § 8 BKAG einschlägig. Soweit nur die Grunddaten gespeichert waren kam anfänglich § 8 Abs. 1 BKAG als Rechtsgrundlage in Betracht.“ Diese Regelung betrifft aber nur Daten von Beschuldigten. Spätestens nach der Einstellungsverfügung der Berliner Staatsanwaltschaft seien die Daten zu löschen gewesen. Denn

„gemäß § 8 Abs. 3 BKAG ist die Speicherung unzulässig, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. … Noch im April 2011 hatte das BKA allerdings argumentiert, dass § 8 Abs. 3 BKAG hier nicht anzuwenden sei. Bis dahin waren dem BKA offensichtlich die Einstellungsverfügung oder zumindest die Gründe der Einstellung nicht bekannt.“

Im Zuge der datenschutzrechtlichen Prüfung habe das Amt in Berlin nachgefragt und anschließend den Datensatz gelöscht. Deshalb habe man an diesem Punkt auf eine Beanstandung verzichtet.

Sehr wohl beanstandet hat der BfDI dagegen die als „datenschutzrechtlich nicht zulässig“ bewertete Speicherung Meiers „als Teilnehmer des ‚No Border Camps‘ in der Kriminalakte“. Als Rechtsgrundlage dafür kämen weder § 8 Abs. 1 noch Abs. 2 des BKA-Gesetzes in Frage, denn Abs. 1 bezieht sich nur auf Beschuldigte und Abs. 2 erfordere „eine ausreichende Verdachtsgrundlage“. Das BKA habe Meier „auf der Mitteilung der belgischen Behörden basierend“ zwar als Verdächtigen eingestuft, aber:

„Es wird keine konkrete Strafvorschrift angegeben, gegen die ihr Mandant verstoßen haben soll. Es wird nicht – unter Bezugnahme auf einen zumindest annähernd genauen Tatort oder eine annähernd genannte Tatzeit – dargelegt, welche strafbaren Handlungen er als Täter oder Teilnehmer vorgenommen haben soll. Ebenfalls wird nicht dargelegt, dass die belgischen Behörden zwischenzeitlich ein Strafverfahren eingeleitet haben … Das BKA hat mir gegenüber ausgeführt, es lägen dort keine Erkenntnisse vor, nach denen Ihr Mandant nicht an den Straftaten beteiligt gewesen sei oder diese nicht rechtswidrig begangen habe … Dies verfängt aus meiner Sicht nicht. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Unschuld des Betroffenen festgestellt wurde, sondern ob eine Tatsachengrundlage vorhanden ist, die einen Straftatverdacht trägt. Dazu müssen nach meiner Auffassung eine konkrete Tat und eine Tathandlung angegeben werden können. Entscheidend ist als Beurteilungsgrundlage nicht, welche Informationen dem BKA fehlen, sondern welche das BKA zur Begründung der Speicherung als Dokumentation vorhält.“

Zu der darüber hinaus gehenden Auskunftsverweigerung, dem zentralen Punkt von Meiers Eingabe beim BfDI, konnte der Sachbearbeiter jedoch nicht viel Neues beitragen: Das BKA halte an der Verweigerung fest.

„Daher kann ich Ihnen lediglich mitteilen, dass ich die Auskunftsverweigerung für zu weitgehend erachte. Darauf habe ich gegenüber dem Bundesinnenministerium hingewiesen. Eine Beanstandung habe ich mir vorbehalten … Eine weitergehende Mitteilung ist mir gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 BDSG nicht möglich.“

Der Vorhang lüftet sich: die elektronische Kriminalakte

Um nicht noch länger auf ein Ergebnis des BfDI warten zu müssen, riefen Meier und seine Anwältin nun das sistierte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden wieder an – mit einer überraschenden Wendung: Im Februar 2013 legte das BKA dem Gericht auf neuerliche Anforderung den „vollständigen Ausdruck aus der elektronischen Kriminalakte“ und einen „Chart aus dem polizeilichen Informationssystem
b-case“ vor. Hintergrund dieses Sinneswandels dürfte ein Machtwort des Bundesinnenministeriums nach der förmlichen Beanstandung durch den BfDI gewesen sein. Die jetzt vorliegenden Dokumente machten die kafkaeske Natur der gesamten Angelegenheit ersichtlich.

Zentraldatei PMK-links

Die 2008 eingerichtete Datei dient laut Errichtungsanordnung (EAO) den beim BKA „mit der Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität – links- beauftragten Referaten zur Sammlung und Auswertung der im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung anfallenden Informationen.” Ermöglichen soll sie u.a.: „das Erkennen von relevanten Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, das Erkennen von Verflechtungen/ Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Ob­jek­ten und Sachen … das Erkennen krimineller Organisationen sowie deren Organisationsstruktur, Logistik, Einflusssphären, Betätigungsfelder, Arbeitsweisen …“

Gespeichert werden u.a. Daten zu Personen, Örtlichkeiten/Institutionen, Sachen, Ereignissen, Spuren und selbst Daten aus der Telekommunikationsüberwachung. Zudem können Freitexte in Form von „Dateianhängen“ zu jedem Objektdatensatz erfasst werden. Im Sommer 2013 enthielt „PMK-links-Z“ rund 3.600 Datensätze, davon 1.680 zu Personen und 187 zu „Institutionen“, wobei unklar ist, was mit diesem Begriff genau gemeint ist.

Die Länder liefern einen Großteil der Daten; verantwortlich für die Zulässigkeit der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung ist jedoch das BKA. Die Auswahl, so die Bundesregierung, „erfolgt als Einzelfallentscheidung, orientiert an den rechtlichen Vorgaben. Im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Bewertung werden nur diejenigen Personen in der ‚PMK-links-Z‘ gespeichert, bei denen der Schluss zulässig ist, dass sie aufgrund der objektiv festgestellten Anhaltspunkte gegebenenfalls eine besondere Relevanz in der PMK-links haben könnten.“ Tatsächlich sind die „objektiv festgestellten Anhaltspunkte“ aber häufig nichts anderes als bloße Mutmaßungen ohne jegliche Substanz.

Quellen: Antworten der Bundesregierung auf Anfragen der Linksfraktion, BT-Drs. 17/8530 v. 1.2.2012 und 17/14735 v. 11.9.2013; Errichtungsanordnung “PMK-links-Z”, Stand: 2.4.2008 (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/bka-datei-pmk-links-z)

Einerseits wurde klar, dass die bislang verweigerte Auskunft die Rolle Meiers als Anmelder von drei Kundgebungen betraf. Gespeichert waren die Daten in der Zentraldatei „PMK-links-Z“, genauer: im Verfahren „ST11_Projekt_Europäische_Netzwerke“. Der Personendatensatz war mit dem Ereignisdatensatz „Demon­stration“, dem Ortsdatensatz „Wohnung“ und einem Institutionsdatensatz verknüpft, wobei einzelne Relationen noch feinere Qualifizierungen enthielten (z.B. „Anmelder der De­mon­stration“, „Meldeanschrift“, „Mitglied“). Die Anmelderdaten waren der Staatsschutzabteilung des BKA in Meckenheim vermutlich bereits im April 2010 vom LKA Berlin übermittelt worden – per aktenzeichenlosem Telefax. Die Speicherung in der Zentraldatei erfolgte also rund ein halbes Jahr, bevor Meier wegen den Ereignissen an der „Freiheit-statt-Angst“-Demo in der Verbunddatei INPOL-Fall „Innere Sicherheit“ erfasst wurde. Als Aussonderungsprüfdatum war der 29. April 2015 angegeben. In der Gesamtschau war zudem zu erkennen, dass die Einträge zu Berlin und Brüssel sowohl in der Kriminalakte als auch im BKA-Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) gespeichert waren.

Andererseits ging aus den Unterlagen hervor, dass die belgische Kontaktstelle der „Police Working Group on Terrorism (PWGT)“[8] die Daten aller 380 beim „No Border Camp“ in Gewahrsam genommenen oder kontrollierten Personen vollständig an ihre Partnerinnen in 16 europäischen Staaten, darunter das BKA, übermittelt hatte. Nur zehn PWGT-Kontakt­stel­len gingen leer aus, da augenscheinlich keine Bürger-Innen dieser Staaten von der Ingewahrsamnahme betroffen waren.[9]

Gefährdete Dienstgeheimnisse des BKA?

Die schlimmsten Unterstellungen fanden sich jedoch in einer internen Stellungnahme des BKA-Staatsschutzreferats ST11, der „Zentralstelle für Politisch-motivierte Kriminalität – links“, an den behördlichen Datenschutzbeauftragten, mit der die Speicherungen und die Geheimniskrämerei wegen der Nachfrage des BfDI gerechtfertigt werden sollten. Der Autor dieses 14-seitigen Pamphlets vom 7. Dezember 2011 war bereits als Zeuge in Strafprozessen durch fragwürdige Textvergleiche und allgemeinen politischen Verfolgungswahn aufgefallen.[10]

Ganz diesem Stil folgt auch die Stellungnahme, die Meier unter dem Schlagwort „Sonderauswertung“ in den Zusammenhang mit „Straftaten von erheblicher Bedeutung im Themenfeld ‚Innen- und Sicherheitspolitik‘“ rückt, nämlich: „Angriff auf eine Polizeidienststelle und Brandstiftung z.N. Hauptzollamt am 04.12.2009 in Hamburg“, „Brandanschlag auf Liegenschaft des BKA am 04.12.2009 in Berlin-Treptow“ sowie „Angriff auf Polizeidienststelle (Abschnitt 51) am 11.04.2011 in Berlin-Friedrichshain“. Der behauptete Zusammenhang wird einerseits über das vermeintlich ähnliche Themenfeld, andererseits über Meiers Wohnort Berlin konstruiert: „Außerdem wurden o.g. Straftaten ganz überwiegend in Berlin (dem Wohnort des Petenten) begangen …, konnten jedoch bislang nicht aufgeklärt werden.“ Die Speicherung in der Datei „PMK-links-Z“ sei erforderlich, um durch „Auswertung und Analyse zu prüfen und zu belegen, ob sich hinter dem Netzwerk ‚Out of Control‘ eine kriminelle Vereinigung verbirgt“.

Als individuelle Belege der unterstellten Delinquenz dienten dem Staatsschutz dabei wiederum die Datenspuren aus Berlin und Brüssel. Zuerst wurde der angebliche „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ an der „Freiheit-statt-Angst“-Demo als „Gewalttat“ ausgelegt, was auch der staatsanwaltschaftlichen Beurteilung widersprach. Weiterhin wurde Meier zur Last gelegt, dass er „Aktionen zum vom Straf- und Gewalttaten begleiteten Themenfeld ‚Antirepression‘ organisiert“ habe. Gemeint waren damit offenbar eine Vielzahl von Versammlungsanmeldungen für Proteste, die sich gegen Polizeigewalt, Überwachungsgesetze oder die Atomwirtschaft richten. Diese Konstellation sollte nun summarisch die Annahme rechtfertigen, „dass der Petent zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird“ und deshalb die Speicherung als „sonstige Person“ „rechtmäßig war“.

In Bezug auf die Datenübermittlung aus Belgien hieß es, die Straftaten seien „aus einer Teilmenge der Campteilnehmer (Gesamtzahl ca. 1000) verübt“ worden, „die sich u.a. dem äußeren Erscheinungsbild nach (‚schwarzer Block‘) von den anderen Teilnehmern des Camps unterschieden“ hätten. Die Zuordnung zu den so genannten „Gefährdern“ sei „nach dortiger polizeilicher Einschätzung der Gefahrenlage aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes (dunkle Kleidung etc.)“ erfolgt. Wie Meier mit hellgrauer Jacke und Hose in dieses Raster geraten konnte, bleibt das Geheimnis des BKA. Auch belegen Filmaufnahmen das willkürliche und brutale Vorgehen der belgischen Polizei gegen die TeilnehmerInnen des Camps.

Der Höhepunkt der absurden Verdachtskonstruktion fand sich jedoch in der Rechtfertigung der Auskunftsverweigerung: Gestützt auf einige Internet-Funde erklärte besagter BKA-Mitarbeiter dort, dass „allein aufgrund der Selbstdarstellung … von einer länderübergreifenden und sogar internationalen Struktur des Netzwerkes auszugehen“ sei. Als Mitglied dieses Netzwerks wird auch Meiers Rechtsanwältin ausgemacht, da sie in einem öffentlich verfügbaren Video ihre Arbeit beschreibt. Nicht gefallen hat dem Beamten zudem ein Bericht Meiers auf einer Internetseite, in dem mit dem Tenor „60 Jahre sind genug! – Die eigenen Daten kollektiv zurückholen!“ dazu aufgerufen worden war, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch Auskunftsanträge beim BKA einzufordern. Aus der Wiedergabe von Passagen aus dem Widerspruchsbescheid leitet der Staatsschutzbeamte schließlich ab, dass „Ziel und Hauptmotiv des Petenten und seiner Rechtsanwältin … das Offenlegen von Dienstgeheimnissen des BKA“ sei.

Ende gut, alles gut?

Im März 2013 erhielt Meier ein abschließendes Schreiben des BfDI: Ihm liege nunmehr eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums zu seinem Prüfbericht vor, in dem er zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Speicherung in der Zentraldatei „PMK-links-Z“ nicht zulässig gewesen war und das BKA nicht hinreichend Auskunft erteilt hatte. Das Ministerium teilte nun mit, dass sich das BKA dieser Bewertung „vollumfänglich anschließt“ und alle Daten löschen werde. Am 4. April 2013 wurde auch der Verwaltungsrechtsstreit eingestellt und die Kosten der Staatskasse auferlegt.

Damit endete nach rund 26 Monaten eine Odyssee der informationellen Fremdbestimmung. Zumindest aus den Datenspeichern (wohl nicht aus den Köpfen) des BKA sind die Einträge über Meier entfernt. Ihm steht allerdings noch bevor, die aus Belgien übermittelten Daten zum „No Border Camp“ sowohl beim Verfassungsschutz als auch in 15 europäischen PWGT-Teilnehmerstaaten löschen zu lassen. Auf die Unterstützung des europäischen Datenschutzbeauftragten kann er dabei kaum zählen, denn der ist formell nur für die EU-Institutionen, aber nicht für bilateralen Datentausch zuständig.[11]

[1]   BfDI: 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012, Bonn 2013, Abschnitt 7.4.4, S. 96f.; wenn im Folgenden vom BfDI die Rede ist, dann ist nicht die Person, sondern immer die Behörde des bzw. heute der Bundesdatenschutzbeauftragten gemeint.
[2]   § 147 Abs. 7 StPO: „Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen …“
[3]   Hinsichtlich der verweigerten Akteneinsicht argumentierten Generalstaatsanwaltschaft und Justizsenat, dass mit § 147 Abs. 7 StPO „keine Gleichbehandlung des unverteidigten Beschuldigten mit dem Verteidiger erfolgen soll“, insbesondere in Fällen, „in denen – wie hier – das Verfahren bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde“.
[4]   Kampagne „Nimm dir dein Recht im Europa der Polizeien, hol dir deine Daten zurück!“, 2009 initiiert u.a. vom Institut für Bürgerrechte und öffentliche Sicherheit und unterstützt von vielen Organisationen; siehe http://euro-data.noblogs.org
[5]   vgl. auch Fragenkomplex 12-14 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Linksfraktion, BT-Drs. 17/9446 v. 23.5.2012
[6]   Zu Sperrerklärungen und ihrer Überprüfung im sogenannten In-Camera-Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten bzw. dem Bundesverwaltungsgericht siehe das Interview mit Udo Kauß und Angela Furmaniak in diesem Heft.
[7]   § 19 Abs. 6 Satz 2 BDSG: „Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“
[8]   Die 1979 gegründete PWGT verbindet die polizeilichen Staatsschutzzentralen; s. Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion, BT-Drs. 17/13197 v. 10.5.2013.
[9]   Übermittelt an Österreich, Schweiz, Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Irland, Frankreich, Großbritannien, Ungarn, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Polen, Schweden und Finnland; keine Übermittlung: Zypern, Dänemark, Estland, Griechenland, Litauen, Lettland, Malta, Norwegen, Slowakische Republik und Slowenien
[10] siehe https://einstellung.so36.net/de/prozess/berichte
[11] Auf die Problematik eines nahezu europaweiten Auskunfts- und Löschbegehrens persönlich angesprochen, antwortete Peter Hustinx am Rande der Veranstaltung „Freedom not fear 2013“ pragmatisch: „It’s not my issue.“