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Der MAD entstand 1956 nach Gründung der Bundeswehr durch einen Organisationsakt des Bundesverteidigungsministers, dem dieser Geheimdienst unterstellt ist. Im Zuge dieses Organisationsaktes wurden das „Amt für die Sicherheit der Bundeswehr“ (ASBw) und sechs regionale Untergliederungen des MAD in den Wehrbereichen geschaffen. Das ASBw wurde 1984 nach dem Wörner-/Kießling-Skandal in MAD-Amt umbenannt. Der militärische Geheimdienst der Bundesrepublik verfügt über ein Personal von ungefähr 2.000 Bediensteten.
Legitimiert wird die Tätigkeit des MAD mit der Notwendigkeit, die „Funktionsfähigkeit der Streitkräfte“ zu sichern. Ein Auftrag, dem das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen Verfassungsrang verliehen hat (BVerfGE, 28, 243 ff.; 48, 127 ff.). Stellungnahme zum MAD-Gesetz-Entwurf vom 6.4.1989 weiterlesen →
Die Konferenz begrüßt, daß ein Entwurf zur Regelung des Datenschutzes im Strafverfahrensrecht vorgelegt worden ist und daß darin für die besonderen Ermittlungs- und Fahndungsmethoden eigenständige Befugnisnormen vorgesehen sind sowie Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Akteneinsicht in die Strafprozeßordnung aufgenommen werden sollen.
Die im Entwurf vorgesehenen Datenschutzregelungen sind an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Normenklarheit zu messen. Weil im Bereich der Grundrechtsausübung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle wesentlichen Entscheidungen vom Ge-setzgeber selbst zu treffen sind, ist die gesamte Informationsverarbeitung wegen ihres Eingriffscharakters in der Strafprozeßordnung präzise und umfassend gesetzlich zu regeln.
Der Streit gegen diese Gesetze scheint ein Kampf gegen Windmühlenflügel zu sein. Der diesen Gesetzen unterliegende strukturelle Wandel staatlicher Politik sowie der Ausstattung und Verfahrensformen der „Sicherheits“-Apparate ist längst vollzogen. Daß der „Präventionsstaat“ die ihm gemäßen unbestimmten Eingriffsbefugnisse komplettiert, scheint nur noch eine Frage der Zeit.
Gleichwohl ist dies kein zwangsläufiger Prozeß. Über ihn ist in der Vergangenheit entschieden worden, so wie über künftige Entwicklungen jeweils neu zu entscheiden sein wird.
In anderen Politikbereichen zeigt der langjährige öffentlicher Protest inzwischen deutliche Früchte. Die großen Symbole der Atomenergie-Politik – das AKW Kalkar und die Wiederaufbereitungsanlage Wackersdorf – werden wohl nie in Betrieb gehen. Das öffentliche Vertrauen in staatliche Sicherheitsversprechungen, soweit es Kernkraftanlagen betrifft, ist grundlegend erodiert. Perspektiven? weiterlesen →
Daß das Bundesamt für VfS und die parallelen Landesämter personenbezogene Informationen nicht nur aus eigener Ermittlungstätigkeit gewinnen, sondern ihre staatsschützerische Neugier auch mit Informationen befriedigen, die die Länderpolizeien, die Grenzkontrollbehörden (Bundesgrenzschutz, Bayer. Grenzschutz, Zoll), Staatsanwaltschaften etc. liefern, prägte die Arbeit dieser Ämter von Beginn an. In verschiedenen untergesetzlichen Regelungen, beginnend mit den sog. Unkeler Richtlinien von 1953, fortgesetzt u.a. mit den „Zusammenarbeitsrichtlinien“ von 1973, sind die beteiligten Staatssicherheitsbehörden auch entsprechend „in die Pflicht“ genommen worden. Zur Gesetzgebungsgeschichte der Geheimdienstgesetze weiterlesen →
„Ich gehe davon aus“, so der damalige rheinland-pfälzische Inneminister Schwarz 1976 im Spiegel (Nr.32, S.29 ff), „daß der Versuch unternommen wird, die StPO dem Polizeirecht anzupassen.“ Schwarz äußerte sich seinerzeit zu dem Versuch, die Kontrollstellenregelung des „Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes“ (MEPolG) der 70er Jahre in die Strafprozeßordnung einzufügen – ein Versuch, der 1978 mit der Verabschiedung der sog. Razziengesetze im Bundestag mit Erfolg gekrönt wurde. Strafverfahrens-Änderungsgesetz 1988: Die Verpolizeilichung der StPO weiterlesen →
Der vorliegende Entwurf ist der 4. Anlauf zur Novellierung des BVerfSchG von 1972. Er hat gegenüber seinen Vorgängern wiederum beträchtliche Veränderungen erfahren. Sie rühren davon, daß der neue Entwurf eine zusätzliche Funktion übernommen hat:
* Er soll die Zusammenarbeit des Geheimdienstes mit allen anderen Si-cherheitsbehörden umfassend absichern und damit ein gesondertes „Zu-sammenarbeitsgesetz“ erübrigen.