Beweismittelverbot

Wenn ein Vernehmungsbeamter weiß, daß allenfalls ein Anfangsverdacht gerechtfertigt ist, er aber gleichwohl von dem Beschuldigten ein Geständnis erlangt, indem er ihm gegenüber behauptet, daß die Beweislage ausreicht, um ihn zu überführen, so darf ein Geständnis, das durch diese Täuschung erreicht wurde, in einem späteren Strafprozeß gemäß   136 a StPO nicht verwendet werden.
(BGH NJW 1989, 842)

Volkszählungsboykott-Verfahren
Das Unkenntlichmachen der Kennummer (Heftnummer) eines Volkszählungsbogens stellt eine strafbare Sachbeschädigung dar. Dieselbe Rechtsauffassung wird von den OLG Celle, NJW 1988, 1101, Köln NJW 1988, 1102, Düsseldorf, Urteil vom 31.10.1988 – 5 Ss 342/88 – 280/88 I und Koblenz, Urteil vom 28.7.1988 – 1 Ss 290/88 vertreten.
(BayObLG, NJW 1989, S. 599)

Kontrollstellen ( 111 StPO)

Der Ermittlungsrichter des BGH hatte 1988 angeordnet, daß täglich bis zu 24 Stunden für die Zeit vom 24.5.1988 bis zum 30.6.1988 in der Bundesrepublik und Berlin Kontrollstellen gemäß   111 StPO eingerichtet werden dürfen.  Gegen diese weitgehende Anordnung meldet der BGH in seinem Beschluß Bedenken an: Mit dem Gesetzeszweck des   111 StPO, der für die Anordnung von Kontrollstellen die richterliche Entscheidung ausdrücklich vorsieht, dürfte es unvereinbar sein, wenn die Po
lizei ermächtigt wird, für einen längeren Zeitraum nach ihrem eigenen Ermessen zu jeder Tages- und Nachtzeit an jedem öffentlich zugänglichen Ort der Bundesrepublik Kontrollstellen einzurichten. Der Beschluß betont außerdem, daß die Gerichte nur von demjenigen angerufen werden können, der selbst in einer solchen Kontrollstelle durchsucht wurde.

(BGH NJW 1989, 114)

Staatsanwaltschaftliche Datenverarbeitung

Das Gericht hat in diesem Beschluß festgestellt, daß die Speicherung personenbezogener Daten in den bei den hessischen Staatsanwaltschaften zu den vorhandenen Strafakten geführten Zentralen Namenskarteien rechtswidrig ist, da es an einer gesetzlichen Grundlage für diese Maßnahme fehlt.

(OLG Frankfurt, NJW 1989, 47)

Demonstrations-/Versammlungsrecht

In zwei Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Veranstalter von Großdemonstrationen für Straßenreinigungskosten in Anspruch genommen werden darf. In beiden Fällen wurden Kostenbescheide der Behörden, die gegen Versammlungsleiter von Demonstrationen ergingen, zurückgewiesen. Gleichwohl kommt das Gericht aber zu dem Ergebnis, daß es die Freiheit der Meinungsäußerung und der Demonstration nicht verbietet, den Veranstalter für die Reinigungskosten
zur Verantwortung zu ziehen. Allerdings muß dieser vor der Demonstration von der Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß er Verunreinigungen der Straße unverzüglich beseitigen muß. Kommt er dieser Auflage nicht nach, so kann er mit den Reinigungskosten belastet werden. Außerdem muß eine über das übliche Maß hinausgehende Straßenverunreinigung vorliegen. Anders als der Veranstalter darf der Versammlungsleiter grundsätzlich nicht zur Straßenreinigung herangezogen werden.

(BverwG NJW 1989, 52 und 53)