Schlagwort-Archive: Stille SMS

Der Bundesgerichtshof zur Stillen SMS: Standortüberwachung nur bei erheblichen Straftaten

von Lukas Theune

Der Bundesgerichtshof hat in einem veröffentlichen Beschluss erstmals eine Rechtsgrundlage für die gängige Überwachungsmethode „Stille SMS“ definiert, zugleich aber den Anwendungsbereich gegenüber der vorherigen Praxis der Ermittlungsbehörden erheblich eingeschränkt. Betroffen war ein kurdischer Aktivist.

Ali Hidir Dogan war angeklagt, als Gebietsleiter für die PKK in Berlin tätig gewesen zu sein. Vorgeworfen wurde ihm, Demonstrationen und Kulturfestivals organisiert zu haben. So hieß es in der Anklage: „Gemäß seiner Aufgaben als Gebietsleiter ‚Berlin‘ organisierte der Angeschuldigte Dogan die Durchführung von bzw. die Teilnahme an themenbezogenen und öffentlichkeitswirksamen Kundgebungen, Mahnwachen, De­monstrationen, traditionellen kurdischen Festen sowie Wahlkampf- oder Propagandaveranstaltungen. Hierdurch sollte die faktische und thematische Präsenz der PKK verdeutlicht und die öffentliche Meinung in ihrem Sinne beeinflusst werden.“ Der Bundesgerichtshof zur Stillen SMS: Standortüberwachung nur bei erheblichen Straftaten weiterlesen

Der digitale Wilde Westen: Kleine Übersicht zur entgrenzten Überwachung

Die stets voranschreitende Digitalisierung und Auffächerung von Kommunikationswegen und ihrer Kontrolle hat eine Proliferation der Überwachungsmethoden in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht mit sich gebracht. Gleichzeitig werden die bestehenden Möglichkeiten immer häufiger und intensiver genutzt.

Eine der größten Ängste aller Sicherheitsbehörden und Ermittler ist es, nicht jedes der durch den technologischen Fortschritt ständig neu geschaffenen Kommunikationsmittel vollumfänglich kontrollieren zu können. Mit der Begründung, hier Schritt halten zu müssen, wird eine Ausweitung der Überwachungsbefugnisse auf alle erdenklichen Lebenssachverhalte betrieben, die von hektischen Gesetzgebungsmaßnahmen begleitet ist. Diese Entwicklung macht aber nicht bei der Einbeziehung moderner Kommunikationsformen in den herkömmlichen Surveillance-Apparat halt, sondern führt zur Entstehung gänzlich neuer Überwachungsmittel. Die technologischen Errungenschaften werden zur sicherheitstechnischen Erschließung bisher unangetasteter Sphären ge­nutzt, bevor die damit verbundenen Risiken abgeschätzt werden können. In diesem Wilden Westen der digitalen Überwachung toben sich behördliche DatensammlerInnen aus, ohne sich zur Rechenschaft verpflichtet zu fühlen. Der digitale Wilde Westen: Kleine Übersicht zur entgrenzten Überwachung weiterlesen

Neue Technik, altes Recht – Zum Doppelpassspiel von Exekutive und Gesetzgeber

von Alfred Becker

Die technische Entwicklung macht neue Formen der Überwachung und der heimlichen Datenbeschaffung möglich. Deren Einsatz richtet sich weniger nach den Vorstellungen eines aktiv gewordenen Gesetzgebers als vielmehr nach den „Wünschen der Praxis“. Die dadurch geschaffenen Fakten legalisiert der Gesetzgeber regelmäßig dadurch, dass er nachträglich Eingriffsbefugnisse schafft.

Der so genannte IMSI-Catcher erlaubt es, die Kenn-, Anschluss- und SIM-Kartennummern aller Mobiltelefone in seiner Umgebung festzustellen. Das Gerät simuliert eine Funkzelle, so dass alle im Umkreis befindlichen Handys sich bei dieser einbuchen. Der Einsatz dieses Apparates betrifft infolgedessen nicht nur eine oder mehrere Zielpersonen, sondern regelmäßig zahlreiche Dritte. Nach der Herstellung bzw. Markteinführung der Geräte ist nur wenig Zeit vergangen, bis die Polizei spätestens seit der zweiten Hälfte der 90er Jahre die Technik im Rahmen der Strafverfolgung zu nutzen begann. Eine gesetzliche Grundlage dafür gab es zunächst nicht. Zwar gingen Teile der Exekutive davon aus, dass der Einsatz bereits durch die (damals bestehenden) Normen zur Telekommunikationsüberwachung – die Paragraphen 100a und folgende der Strafprozessordnung (StPO) – gedeckt waren. Dies wurde jedoch von vielen Seiten bestritten, und selbst die Bundesregierung hielt es im September 2001 in ihrer Antwort auf eine Anfrage der FDP für notwendig, die Sache zu klären und eine eigenständige Rechtsgrundlage zu schaffen.[1] Angesichts des wachsenden Drucks und da die Polizei auf ihre neue Ermittlungsmöglichkeit nicht mehr verzichten wollte, nahm der Bundestag ein Jahr später mit dem § 100i eine eigene Rechtsgrundlage für den IMSI-Catcher in die Strafprozessordnung auf.[2] Neue Technik, altes Recht – Zum Doppelpassspiel von Exekutive und Gesetzgeber weiterlesen