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Der Bundesgerichtshof zur Stillen SMS: Standortüberwachung nur bei erheblichen Straftaten

von Lukas Theune

Der Bundesgerichtshof hat in einem veröffentlichen Beschluss erstmals eine Rechtsgrundlage für die gängige Überwachungsmethode „Stille SMS“ definiert, zugleich aber den Anwendungsbereich gegenüber der vorherigen Praxis der Ermittlungsbehörden erheblich eingeschränkt. Betroffen war ein kurdischer Aktivist.

Ali Hidir Dogan war angeklagt, als Gebietsleiter für die PKK in Berlin tätig gewesen zu sein. Vorgeworfen wurde ihm, Demonstrationen und Kulturfestivals organisiert zu haben. So hieß es in der Anklage: „Gemäß seiner Aufgaben als Gebietsleiter ‚Berlin‘ organisierte der Angeschuldigte Dogan die Durchführung von bzw. die Teilnahme an themenbezogenen und öffentlichkeitswirksamen Kundgebungen, Mahnwachen, De­monstrationen, traditionellen kurdischen Festen sowie Wahlkampf- oder Propagandaveranstaltungen. Hierdurch sollte die faktische und thematische Präsenz der PKK verdeutlicht und die öffentliche Meinung in ihrem Sinne beeinflusst werden.“ Der Bundesgerichtshof zur Stillen SMS: Standortüberwachung nur bei erheblichen Straftaten weiterlesen

Überwachung des Mobilfunkverkehrs – Das Handy als „Allroundmittel“ zur Ausforschung

von Björn Gercke

Letztes Jahr nutzten in Deutschland bereits rund 50 Millionen Menschen ein Mobilfunkgerät. Den wenigsten dürfte bewusst sein, dass sie den Ermittlungsbehörden damit Möglichkeiten der Überwachung eröffnen, die weit über das klassische Abhören hinausgehen. Die Rechtsprechung nimmt diese Unterschiede kaum zur Kenntnis. Sie hat die neuen Formen der Überwachung weitgehend abgesegnet.

Hinsichtlich der Anzahl der jährlichen Telefonüberwachungen (TÜ) nimmt die Bundesrepublik Deutschland unter den westlichen Staaten seit Jahren einen unrühmlichen Spitzenplatz ein. So haben Böttger/Pfeiffer für den Zeitraum von 1987 bis 1992 aufgezeigt, dass das Risiko, in Deutschland abgehört zu werden, rund dreizehnmal höher war als in den USA, obwohl diese zum gleichen Zeitraum eine erheblich höhere Kriminalitätsrate hatten.[1]

Im Gegensatz zu früheren Erklärungen räumen die Ermittlungsbehörden seit 1995 ein, dass auch die digitalen Funknetze abhörbar sind.[2] Entsprechend der gestiegenen Bedeutung der mobilen Kommunikation kommt der Überwachung von Mobilfunkanschlüssen mittlerweile die tragende Rolle im Rahmen der TÜ zu. Sowohl der Gesetzgeber als auch – fast einhellig – Rechtsprechung und Lehre subsumieren die akustische Überwachung des Mobilfunkverkehrs unproblematisch unter die Ermächtigungsgrundlage des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), der ursprünglich für den herkömmlichen Festnetzverkehr konzipiert wurde. Der Mobilfunkverkehr, so lautet das simple Argument, weise „lediglich technische Besonderheiten“ auf.[3] Überwachung des Mobilfunkverkehrs – Das Handy als „Allroundmittel“ zur Ausforschung weiterlesen

TKÜ – Wer darf wann was. Eine Kurzübersicht

von Norbert Pütter

Das Recht der Telekommunikationsüberwachung ist unübersichtlich. Die Regelungen sind auf verschiedene Gesetze und Verordnungen verstreut; die ausufernde Gesetzessprache versteckt die Ausweitung der Überwachung häufig hinter Querverweisen und Schein-Konkretisierungen; und vermehrt treten Ort und Umstände der Kommunikation in das Zentrum der Überwachung. Im Folgenden können nur einige Grundzüge aus diesem Geflecht aufgezählt werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden sich nach den Behörden, die die Telekommunikation (TK) überwachen dürfen. Das sind in Deutschland die Polizei, der Zoll und die drei Geheimdienste. In den jeweiligen Gesetzen wird zudem unterschieden zwischen der Überwachung der Kommunikationsinhalte und der Überwachung der sonstigen Daten, die bei der TK anfallen. Außerdem dient die TK zunehmend als Mittel der Ortung von Personen und der Identifizierung von TK-Anschlüssen. TKÜ – Wer darf wann was. Eine Kurzübersicht weiterlesen