von Lukas Theune
Der Bundesgerichtshof hat in einem veröffentlichen Beschluss erstmals eine Rechtsgrundlage für die gängige Überwachungsmethode „Stille SMS“ definiert, zugleich aber den Anwendungsbereich gegenüber der vorherigen Praxis der Ermittlungsbehörden erheblich eingeschränkt. Betroffen war ein kurdischer Aktivist.
Ali Hidir Dogan war angeklagt, als Gebietsleiter für die PKK in Berlin tätig gewesen zu sein. Vorgeworfen wurde ihm, Demonstrationen und Kulturfestivals organisiert zu haben. So hieß es in der Anklage: „Gemäß seiner Aufgaben als Gebietsleiter ‚Berlin‘ organisierte der Angeschuldigte Dogan die Durchführung von bzw. die Teilnahme an themenbezogenen und öffentlichkeitswirksamen Kundgebungen, Mahnwachen, Demonstrationen, traditionellen kurdischen Festen sowie Wahlkampf- oder Propagandaveranstaltungen. Hierdurch sollte die faktische und thematische Präsenz der PKK verdeutlicht und die öffentliche Meinung in ihrem Sinne beeinflusst werden.“ Der Bundesgerichtshof zur Stillen SMS: Standortüberwachung nur bei erheblichen Straftaten weiterlesen →
von Fredrik Roggan
Das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Großen Lauschangriff gehe „ein wenig an der Rechtspraxis vorbei“, beklagt der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK).[1] Tatsächlich hat das Gericht nach sechs Jahren „Praxis“ jene Voraussetzungen eingefordert, um deren Formulierung sich der Gesetzgeber 1998 gedrückt hat.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 betrifft im Kern den Schutz der Intimsphäre vor heimlichen akustischen Ausforschungen innerhalb von Wohnungen.[2] Das Gericht definiert dabei einen Kernbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), der dem staatlichen Zugriff schlechthin entzogen ist. Selbst schwerwiegende Belange der Allgemeinheit könnten Eingriffe in diesen engeren Bereich der Privatsphäre nicht rechtfertigen. Unerhört?! Große Lauschangriffe nach dem Verfassungsgerichtsurteil weiterlesen →
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat am 5. Mai dieses Jahres unter dem Aktenzeichen 1 StR 5/88 entschieden, daß Sitzblockaden strafbar sind. Billigenswerte „politische Fernziele“ sollen nur noch beim Strafmaß Berücksichtigung finden.
1. Zur Einordnung der Entscheidung
Teilnehmer an Sitzblockaden werden verurteilt, weil sie sich nach Ansicht der Gerichte wegen Nötigung strafbar gemacht haben. Nach dieser Vorschrift, 240 StGB, ist es untersagt, einen anderen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. In Absatz 2) wird der Begriff „rechtswidrig“ näher erläutert: Die Anwendung der Gewalt muß in Relation zu dem angestrebten Zweck als verwerflich angesehen werden. ZUM BGH-URTEIL ÜBER SITZBLOCKADEN VOM MAI 1988 weiterlesen →
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