a) Widerstand
AG Tiergarten (Berlin), Urteil vom 3.7.1987
Widerstand, Landfriedensbruch
1. Der Wurf eines Gegenstandes gegen ein mit Fenstergittern versehenes Polizeifahrzeug, das sich auf dem Weg zu einer Vollstreckungshandlung befindet, stellt keinen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte dar.
2. 125 StGB (Landfriedensbruch) schreibt vor, daß die Gewalttaten aus einer Menschenmenge heraus verübt worden sein müssen. Das Gericht stellt fest, daß von der Existenz einer Menschenmenge nicht ausgegangen werden kann, wenn lediglich 15-20 Personen vereinzelt oder in kleinen Gruppen auf dem Bürgersteig stehen, ohne daß diese ihre Kräfte miteinander vereinigt hätten, um Ausschreitungen zu begehen.
(StrafV 1988, S.344) RECHTSPRECHUNG weiterlesen