Schmücker-Verfahren endgültig eingestellt – kein Schlußwort

von Harald Remé

In der Nacht vom vierten auf den fünften Juni 1974 wurde im Berliner Grunewald der Student Ulrich Schmücker erschossen. Im Februar 1976 begann dann das Verfahren um die Tötung Schmückers vor dem Moabiter Landgericht. Was zunächst wie ein ganz normaler Mordprozeß begann, entwickelte sich binnen kurzem zum längsten und skandalreichsten Strafverfahren in der deutschen Justizgeschichte. Vier Verfahrensdurchgänge 1 mit insgesamt 591 Verhandlungstagen waren nötig, bevor am 28. Januar 1991 eine Jugendstrafkammer beim Landgericht Berlin den Mut fand, den Prozeß durch Urteil einzustellen.

Dieses Einstellungsurteil ist nicht nur eine mutige Entscheidung gewesen, sondern zudem eine juristische Sensation. Ein Strafprozeß kann nach Abschluß der Beweisaufnahme nur dann durch ein Urteil eingestellt werden, wenn ein unabwendbares Verfahrenshindernis vorliegt. Ein solches Hindernis hat das Gericht im Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip gesehen, insbesondere darin, daß in der Vergangenheit kein faires Verfahren geführt wurde und nach Ablauf von sechzehneinhalb Jahren auch nicht mehr geführt werden konnte. Die Fälle, in denen sich Angeklagte erfolgreich auf eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und die Grundsätze eines fairen Verfahrens berufen konnten, sind in der Nachkriegsgeschichte der deutschen Justiz an einer Hand abzuzählen. Die Lektüre des Urteils ist sowohl für den Fachmann wie für den juristischen Laien ein Genuß. Kühl und sachlich wird mit der Ein-flußnahme und den Ermittlungspraktiken von Verfassungsschutz und Straf-verfolgungsbehörden abgerechnet, die wohl nur in diesem Verfahren derart deutlich zur Sprache gekommen sind.

Einer der schnellsten Einwände gegen dieses Urteil, die Tötung des Ulrich Schmücker sei damit ungesühnt geblieben, ist falsch: Wegen Mordes rechts-kräftig verurteilt ist Jürgen Bodeux, der spätere Kronzeuge. Zusammen mit fünf weiteren Angeklagten war er im ersten Verfahrensdurchgang des ge-meinschaftlichen Mordes angeklagt worden, hatte eine Jugendstrafe von fünf Jahren erhalten und das Urteil angenommen. Seine Verurteilung beruhte auf einem Geständnis, von dem bis heute unklar ist, ob es inhaltlich richtig ist oder einem Deal mit der Staatsanwaltschaft entsprang. Bei diesem Deal – wenn er stattgefunden hat – wäre es dann weniger um die Verurteilung Bodeux‘ als Täter gegangen, sondern darum, von ihm Beweismittel gegen die übrigen Angeklagten an die Hand zu bekommen. Wichtigstes Mittel, bei Bodeux eine Aussagebereitschaft zu erreichen, war die Zusage, auf ihn das Jugendstrafrecht anzuwenden. Nach jahrelangem Leugnen hat er solche Verhandlungen mit dem damaligen ermittelnden Staatsanwalt Hans-Jürgen Przytarski (später Verfassungsschutz-Vize im Berliner LfV) im vierten Prozeßdurchgang schließlich zugegeben. Die Anwendung des Jugendstrafrechts ermöglichte es damals, bei Bodeux nicht auf lebenslänglich, sondern lediglich auf eine Jugendstrafe von fünf Jahren zu erkennen. Von dieser Strafe hat er (unter besten Haftbedingungen) zweieinhalb Jahre abbüßen müssen, bevor er Anfang 1977 auf Vorschlag der Berliner Justizverwaltung durch den damaligen Bundespräsidenten Gustav Heinemann begnadigt wurde. Fortan fungierte Bodeux in den weiteren Verfahrensdurchgängen als Kronzeuge.

Ausgangssituation

Dreimal waren alle Angeklagten wegen des Mordes an Ulrich Schmücker verurteilt worden und dreimal hatte der Bundesgerichtshof diese Urteile wieder aufgehoben. Einen vergleichbaren Fall hat es in der deutschen Nach-kriegsgeschichte nicht gegeben.

Schon die Ausgangslage des Verfahrens war brisant: Mit Ulrich Schmücker war ein junger Mann gestorben, der 1972 eine Zusammenarbeit mit dem Ver-fassungsschutz begonnen hatte. Um ihn anzuwerben, hatte sein späterer V-Mann-Führer, der Beamte Michael Grünhagen sämtliche Register gezogen. Über diese Anwerbung hatte Schmücker seinerzeit heimlich ein Gedächtnisprotokoll angefertigt, mit dem er später versuchte, sich in der linken Szene zu rehabilitieren. Es wahres Feuerwerk an Versprechungen, Vergünstigungen und Drohungen ist darin aufgeführt. Besonders eindrücklich ist die Szene, wo Schmücker dem Verfassungsschutzmann ein handschriftliches Protokoll über bis dato nicht zuzuordnende Straftaten übergeben hatte. Grünhagen soll daraufhin gesagt haben, daß er nun endlich über ein wirksames Druckmittel verfüge. Wenn Schmücker es nunmehr wagen sollte, ein Doppelspiel zu spielen, werde dieses Geständnis bald in der Szene kursieren und das werde er dann wohl nicht lange überleben. Ebenso verzweifelt wie erfolglos hat es Schmücker dennoch versucht und damit aus der Sicht beider Seiten „Verrat“ begangen.

Verfassungsschutzermittlungen

All dies bewog den Verfassungsschutz, bei den Ermittlungen möglichst nichts mehr dem Zufall zu überlassen und selbst einzugreifen. Er machte sich zum eigentlichen Herrn des Ermittlungsverfahrens; er war es, der die Ermittlungen der „Sonderkommission Schmücker“ beim polizeilichen Staatsschutz maßgeblich beeinflußte und steuerte: Der Verfassungsschutz beschaff-te – außerhalb der Strafprozeßordnung – Hintergrundinformationen und filter-te diese so, daß die Polizei auf dieser Basis bald nur noch eine einzige Spur verfolgte, die sog. „Wolfsburger Spur“ zur Gruppe um Ilse Schwipper (da-mals Jandt). Da die Staatsschutzbeamten von Anbeginn zur „arbeitsteiligen“ Zusammenarbeit bereit waren, stießen diese Steuerungsversuche nie auf Wi-derstände.

Die Ermittlungen gegen die Wolfsburger Gruppe durfte dann auch nichts mehr behindern. Alles war erlaubt, die üblichen Schutzrechte für Angeklagte gab es nicht. Möglich waren
– eine gezielte Vernehmung der Angeklagten als Zeugen ohne Zubilligung eines Aussageverweigerungsrechts und Verhängung mehrmonatiger Beugehaft;
– Erwirkung und Vollstreckung von Haftbefehlen in den nichtigsten Neben-verfahren (z.T. unter massivster Einwirkung auf Richter und Staatsanwälte dieser Verfahren), um die späteren Angeklagten aus dem Verkehr zu ziehen, bis die Staatsanwaltschaft eigene Haftanträge nachschieben konnte;
– Anfertigung inhaltlich falscher Aktenvermerke, um wahre Sachverhalte zu verschleiern;
– „Versenken“ von wesentlichen Vernehmungen und Aktenbestandteilen in Akten, die nicht Bestandteil der Ermittlungsakten wurden und teilweise bis heute nicht bekanntgeworden sind;
– Ausspähung von Verteidigungsstrategien durch Einsatz eines V-Manns im Büro eines Verteidigers2 ;
– hemmungsloses Ausspähen der Angeklagten und ihrer persönlichen Umfelder durch V-Leute, die auch sexuelle Kontakte aufnehmen sollten und aufgenommen haben, um über diese Vertrauensstellung zusätzliche Informationen zu gewinnen;
– Versprechen von Vergünstigungen, bzw. umgekehrt Bedrohung mit Nachteilen;
– unzulässige Zusicherung von Vertraulichkeit bei schwersten Selbstbelastun-gen.

Diese Aufzählung ist unvollständig. Es gab nahezu nichts, was bei den Er-mittlungen unmöglich gewesen wäre. Keine Rechtsposition von Angeklagten und Verteidigung war wirklich geschützt. Dabei sind nicht einmal alle Ver-fahrensverstöße zur Sprache gekommen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der illegalen Lauschangriffe. Die damals in Berlin gültigen alliierten Vorbehaltsrechte waren stets die Begründung, diesen Bereich nicht behandeln zu müssen.

Skandale ohne Ende

Zu der langen Liste von Rechtswidrigkeiten kam zudem eine erkleckliche Anzahl von Pannen und offenen Skandalen3 :
– die angebliche Tatwaffe soll noch in der Tatnacht dem Verfassungsschützer Grünhagen übergeben worden sein, der sie den Ermittlungsbehörden jedoch nicht zur Verfügung stellte, weil sich darauf nun auch seine Fingerabdrücke und die eines V-Mannes befanden. Also ließ man sie bis zum Jahr 1989 im Panzerschrank verschwinden;
– einem V-Mann wurden für seine Abtarnung Geldsummmen von insgesamt rund einer Dreiviertelmillion Mark ausgezahlt4 ;
– ein Ersatzrichter hatte sich während des zweiten Verfahrensdurchgangs ge-heime Hintergrundinformationen der Staatsanwaltschaft besorgt, ohne dieses Wissen auch den übrigen Prozeßbeteiligten bekannt zu geben 5 ;
– einige Aktenteile lassen sich nur als der eindeutige Versuch von Justizpoli-tikern ansehen, Einfluß auf das Gericht dahingehend zu nehmen, eine schnelle Verurteilung der Angeklagten zu gewährleisten.
Auch diese Aufzählung ist keineswegs vollständig.

Der lange und zähe Kampf der Verteidigung war vor dem Berliner Kammergericht, also der Tatsacheninstanz, jahrelang erfolglos und immer erst in der Revision vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich. Drei Tatsachengerichte erlaubten sich keinerlei Zweifel, sondern folgten nur den Angaben des Kronzeugen, der im Randgeschehen zwar erkennbar die Unwahrheit sagte, im „Kernbereich“ aber immer als glaubwürdig angesehen wurde. Dieser Kampf der Verteidigung wäre wohl erfolglos geblieben, hätten nicht engagierte Journalisten selbst recherchiert und einiges ans Tageslicht befördert, was der Verteidigung im Antragswege niemals gelungen wäre. Insbesondere gilt dies für die Veröffentlichung der sogenannten „Zachmann-Rede“ im Spiegel6, die einen ersten Stimmungsumschwung bewirkte. Anfang 1975 hatte der damalige Amtsleiter des Berliner LfV, Eberhard Zachmann, vor allen Leitern der Landesämter für Verfassungsschutz eine Rede auf die Erfolge bei den Ermittlungen im Schmücker-Verfahren gehalten. Dabei waren offen Verfahrensverstöße und Rechtswidrigkeiten zugegeben worden. Als dann noch vom rot-grünen Senat in Berlin die Akten der Polizei und des Verfassungsschutzes zu größeren Teilen freigegeben wurden7, sahen sich einige Politiker, Staatsanwälte, höhere Bedienstete der Justizverwaltung und Verfassungsschützer peinlichen Befragungen durch das Gericht ausgesetzt. Weitgehend endete dies damit, daß zahlreiche Verfahrensverstöße zugegeben werden mußten. Das Gericht kam zu der Überzeugung, daß die Verstöße schwerwie-gend waren und nach 16jähriger Prozeßdauer eine Situation bewirkt hatten, die nachträglich nicht mehr mit Erfolg geheilt werden konnte, das Verfahren somit nicht mehr durchführbar war. Konsequenz war die Einstellung des Verfahrens.

Dieses Urteil ist von der Staatsanwaltschaft zunächst in äußerst ungewöhnli-cher Weise angefochten worden: Die Staatsanwälte des vierten Durchgangs wollten Rechtsmittel ursprünglich nicht einlegen. Durch Einzelfallanweisung – ein in der Nachkriegsgeschichte der deutschen Justiz bisher einmaliger Vorgang – des Generalstaatsanwaltes beim Berliner Kammergericht, Dietrich Schulz, wurden sie hierzu gezwungen. Nach seiner Pensionierung wurde sie Anfang Juni 1991 rückgängig gemacht. Das Verfahren ist seitdem rechtskräftig eingestellt.

Nebeneffekte

Eine Nebenentscheidung des Urteils betrifft die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft. Ilse Schwipper hat etwa sieben Jahre und neun Monate in Haft verbracht und wird nun für sieben Jahre entschädigt werden; der Angeklagte W. für sechs Jahre. S. hat drei Jahre und acht Monate in Untersu-chungshaft gesessen, die übrigen beiden Angeklagten etwa zwei Jahre und zwei Monate. Leben und Lebensplanung aller ehemaligen Angeklagten sind durch die siebzehn Jahre des Prozesses so wesentlich bestimmt gewesen, daß andere Pläne kaum gemacht werden konnten. Die Entschädigung beträgt pro Hafttag zehn Mark. Den Wert eines im wesentlichen durch den Verfassungsschutz ruinierten Lebens mag sich ein jeder selbst ausrechnen.

Weitere Nebeneffekte:
– am 21.3.91 übergab die Fraktion der ALTERNATIVEN LISTE dem Berliner Landesarchiv ihre gesamten Akten aus dem Untersuchungsausschuß, um sie für eine spätere historische Aufarbeitung zu sichern. Anfang Juli leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Verwahrbruchs ein;
– ebenfalls seit Juli 1991 läuft nun ein Ermittlungsverfahren gegen den da-maligen Staatsanwalt Przytarski wegen uneidlicher Falschaussage;
– außerdem prüft die Rechtsabteilung der Berliner Innenverwaltung die Möglichkeiten der Rückforderung gegen den einstigen V-Mann, da dieser den Auflagen, die mit der Auszahlung der 760.000 DM verbunden waren, nicht nachgekommen ist.

Harald Remé ist Rechtsanwalt in Berlin; er war einer der Verteidiger der Hauptangeklagten.
1 1976, 1978/79, 1981 bis 1986, 1990/91
2 Der Spiegel vom 25.4.88
3 vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 28, 3/1987, S. 31 ff; Bürgerrechte & Polizei/CILIP 34, 3/1989, S. 17 ff; Bürgerrechte & Polizei/CILIP 37, 3/1990, S. 43 ff.
4 Zwischenbericht des Untersuchungsausschusses zur Aufklärung der Rolle des Landesamtes für Verfassungsschutz und der Staatsanwaltschaft im Mordfall Schmücker (Drs. 11/1224), S. 26 ff.
5 vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 37, 3/1990, S. 55 ff.
6 Der Spiegel vom 29.9.1989
7 vgl. Zwischenbericht des Untersuchungsausschusses …, S. 40/41