Eine Vielzahl von Institutionen und Gremien der EU befasst sich mit der Überwachung digitaler Kommunikation. Im Mittelpunkt stehen derzeit die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten, der Zugriff auf Daten in der Cloud und das Umgehen von Verschlüsselung. Viele der neuen Maßnahmen tragen die Handschrift des Bundeskriminalamts.
Das 2015 von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zur „Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ sollte die überarbeitete EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung und Nutzung von Telekommunikationsdaten umsetzen.[1] Ab dem 1. Juli 2017 wären Telefon- und Internetdienstleister verpflichtet gewesen, Verkehrsdaten ihrer KundInnen für zehn Wochen zu speichern. Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof die Richtlinie gekippt, da sie gegen die Grundrechtecharta der Union verstößt. Grenzüberschreitendes Abhören – Die „Verfügbarkeit von Daten“ in der Europäischen Union weiterlesen →
von Katharina Maria Nocun
Das Gespenst der Vorratsdatenspeicherung geht um in Europa. Die Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Gesetze zu erlassen, die die Erfassung aller Daten von Internet-, Telefon- und Handyverbindungen für eine Mindestdauer von sechs Monaten festschreiben.[1]
Eigentlich hätten die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 15. September 2007 für Telefon- bzw. bis zum 15. März 2009 für Internetdienste umsetzen müssen. Dass die Vorratsdatenspeicherung nach wie vor nicht EU-weit verankert ist, verdankt sich einem breiten Protest. Vor allem Bürgerrechtsbewegte stellen den angeblich zu erwartenden Ermittlungserfolgen eklatante Grundrechtseinschränkungen gegenüber. „Data retention is here to stay!“ – Der andauernde Streit um die Vorratsdatenspeicherung weiterlesen →
von Mark Holzberger
Die Telekom-Firmen sollen sämtliche Verbindungsdaten, die bei elektronischen Kommunikationsvorgängen innerhalb der EU anfallen, bis zu zwei Jahren speichern. Dies beschlossen die Innen- und JustizministerInnen der EU im Dezember 2005 – mit Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Dieser Beschluss war im Vorfeld einer intensiven Kritik ausgesetzt – auch im Europäischen Parlament (EP). Vor dessen Plenum hatte der britische Innenminister Charles Clarke am 7. September 2005 darauf hingewiesen, dass sich die Nutzung von Verbindungsdaten für die schnellen Ermittlungserfolge nach den Anschlägen auf die Londoner U-Bahn im Juli 2005 als „äußerst wertvoll“ erwiesen habe.[1] Die britische Regierung kann sich jetzt einen doppelten Erfolg an die Brust heften: Sie hat innerhalb ihres zu Ende gehenden Präsidentschaftshalbjahres eine umstrittene Regelung durchgesetzt, und sie hat das EP einmal mehr zum Anhängsel der Exekutive degradiert. Aktenberge bis zum Mond – EU beschließt Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten weiterlesen →
von Tony Bunyan
Für Polizeien und Geheimdienste sind die bei der elektronischen Telekommunikation anfallenden Verkehrsdaten verlockende Informationsquellen. Nach einer EG-Richtlinie von 1997 müssen sie aber gelöscht werden, sobald sie nicht mehr für Abrechnungszwecke gebraucht werden. Der Rat, d.h. die Regierungen der EU-Staaten, möchte das ändern und geht auf Kollisionskurs mit dem Europäischen Parlament (EP).
Im Juli 2000 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag präsentiert, mit dem die 1997 verabschiedete Richtlinie „über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation“ überarbeitet werden sollte.[1] Vorgesehen waren nur Anpassungen an den neuen Stand der Technik, aber keine grundsätzlichen Änderungen. Die Verpflichtung der Telekommunikations- (TK-) Dienstleister, Verbindungsdaten sofort zu löschen, wenn sie für Rechnungszwecke nicht mehr gebraucht werden, sollte erhalten bleiben. Was wird aus den Verkehrsdaten? Konflikte um EU-Regelungen weiterlesen →
von Björn Gercke
Letztes Jahr nutzten in Deutschland bereits rund 50 Millionen Menschen ein Mobilfunkgerät. Den wenigsten dürfte bewusst sein, dass sie den Ermittlungsbehörden damit Möglichkeiten der Überwachung eröffnen, die weit über das klassische Abhören hinausgehen. Die Rechtsprechung nimmt diese Unterschiede kaum zur Kenntnis. Sie hat die neuen Formen der Überwachung weitgehend abgesegnet.
Hinsichtlich der Anzahl der jährlichen Telefonüberwachungen (TÜ) nimmt die Bundesrepublik Deutschland unter den westlichen Staaten seit Jahren einen unrühmlichen Spitzenplatz ein. So haben Böttger/Pfeiffer für den Zeitraum von 1987 bis 1992 aufgezeigt, dass das Risiko, in Deutschland abgehört zu werden, rund dreizehnmal höher war als in den USA, obwohl diese zum gleichen Zeitraum eine erheblich höhere Kriminalitätsrate hatten.[1]
Im Gegensatz zu früheren Erklärungen räumen die Ermittlungsbehörden seit 1995 ein, dass auch die digitalen Funknetze abhörbar sind.[2] Entsprechend der gestiegenen Bedeutung der mobilen Kommunikation kommt der Überwachung von Mobilfunkanschlüssen mittlerweile die tragende Rolle im Rahmen der TÜ zu. Sowohl der Gesetzgeber als auch – fast einhellig – Rechtsprechung und Lehre subsumieren die akustische Überwachung des Mobilfunkverkehrs unproblematisch unter die Ermächtigungsgrundlage des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), der ursprünglich für den herkömmlichen Festnetzverkehr konzipiert wurde. Der Mobilfunkverkehr, so lautet das simple Argument, weise „lediglich technische Besonderheiten“ auf.[3] Überwachung des Mobilfunkverkehrs – Das Handy als „Allroundmittel“ zur Ausforschung weiterlesen →
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