In der voranschreitenden Integration von Asyl- und Ausländerbehörden in die Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik zeigen sich lange Traditionslinien des Kampfs gegen „gefährliche Ausländer“. Sicherheitsbehörden profitieren dabei besonders von einem umfassenden Zugriff auf die Daten und Informationen. Ausländerbehörden werden zudem über gemeinsame Arbeitsstrukturen auf Ebene von Bund und Ländern in die präventiv-polizeiliche Logik von Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfung eingebunden.
Dass die Polizei sich in besonderem Maße „Ausländern“ widmet, ist an sich nichts Neues. Bis 1965 war dies Teil polizeilicher Aufgaben. Die „Fremdenpolizei“ in der Weimarer Republik exekutierte dabei Landesrecht; Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit konnten der Gemeinde oder des Landes verwiesen werden. 1938 wurde mit der „Ausländerpolizeiverordnung“ eine reichsweite gesetzliche Grundlage für den Umgang mit „Ausländern“ – die damals wie heute teils schon seit Jahrzehnten in Deutschland lebten – geschaffen.[1] Ein Aufenthaltsrecht konnte nur erhalten, wer sich des Aufenthalts im Reich „würdig“ erwies, „lästige“ und „gefährliche“ Ausländer*innen konnten ohne Rechtsschutz ausgewiesen werden. Als „lästig“ galt insbesondere, wer seinen eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte, als „gefährlich“, wer Straftaten beging oder sich politisch-umstürzlerisch betätigte.
Netzwerke der „Ausländerpolizei“: Asyl- und Ausländerbehörden als Vorfeldorganisationen weiterlesen