BKA-Dateien legalisiert

„Hooligan-Datei vor dem Aus“, hatte „Spiegel-online“ noch am 23. April 2010 getitelt. Ein Fußballfan hatte vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gesiegt. Die Speicherung in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ sei rechtswidrig, weil dafür eine Rechtsgrundlage fehlte. Die Polizeidirektion Hannover ging in die Revision – mit Erfolg: Denn am 4. Juni, fünf Tage vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, hatte der Bundesrat der Verordnung des Bundesinnenministeriums „über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtsgesetzes gespeichert werden dürfen“, zugestimmt.[1] Dreizehn Jahre nach der Verabschiedung der genannten Paragrafen des BKA-Gesetzes hatte das BMI also seine Hausaufgaben erledigt und auf die „in der Rechtsprechung erkennbaren Tendenzen“ reagiert.

Die Verordnung garantiert, dass das BKA sämtliche über 200 Verbund-, Amts- und Zentraldateien weiter betreiben kann wie bisher. Darunter zählen auch Dateien „im Bereich der politisch motivierten Kriminalität“, zu „sonstigen Straftaten bei öffentlichen Veranstaltungen und Nukleartransporten“ und natürlich die Datei „Gewalttäter Sport“.

  • 1 erlaubt die Erfassung personenbezogener Daten und „anderer zur Identifizierung geeignete Merkmale“ von Beschuldigten – von den Personalien und Aliaspersonalien bis hin zum äußeren Erscheinungsbild, zu Stimm- und Sprachmerkmalen oder Publikationen. § 2 listet weitere 26 zusätzliche Datenkategorien auf, die über Verdächtige gespeichert werden können, darunter Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln, Fahrzeugen, Konten und Finanztransaktionen, zur Religionszugehörigkeit und zur Einstufung als „politisch links bzw. rechts motiviert“ oder als „Gefährder“. § 4 ermächtigt das BKA all diese Daten auch über „sonstige Personen“ zu speichern, bei denen „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden.“ Abschließend liefert die Verordnung auch die Grundlage für den Betrieb des Schengener Informationssystem II, von dem noch niemand weiß, ob und wann es in Betrieb geht.

(Albrecht Maurer)

[1]      BR-Drs 329/10 v. 28.5.2010; Bundesverwaltungsgericht: Urteil v. 9.6.2010, Az.: 6 C 5.09