Bundesverwaltungsgericht gegen DIE LINKE

Wird Bodo Ramelow, heute Fraktionsvorsitzender der Linken im Thüringer Landtag, zu Recht vom Verfassungsschutz beobachtet? Darf der Inlandsgeheimdienst seine Partei und darf er schließlich Abgeordnete über­wachen? Das sind die Fragen, mit denen sich nach dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberwaltungsgericht Münster nun auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beschäftigt hat.[1] Dabei ging es immer um die offene Beobachtung ohne „nachrichtendienstliche Mittel“.

Die leichten Punktgewinne in den ersten Instanzen, die die Beobachtung der Person Ramelow für unrechtmäßig erklärten, verdeckten die Hauptaussage, dass die Partei vollkommen zu Recht überwacht werde. Und zwar, weil Strömungen in ihr – Kommunistische Plattform, Marxistisches Forum und Linksjugend „solid“ – nicht mit der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ vereinbar seien. Deren Ziel, so die wag­halsige Interpretation, sei letztlich die Diktatur des Proletariats.

Im Juli 2010 hat nun das BVerwG die offene verfassungsschützerische Beobachtung auf allen Ebenen gerechtfertigt. Ein umfassendes Bild der Partei sei nur zu gewinnen, wenn nicht nur die „verfassungsfeindlichen“ Gruppierungen in ihr überwacht würden, sondern auch die Partei insgesamt. Führungspersönlichkeiten seien unabhängig von ihrem eigenen verfassungskonformen Verhalten zu beobachten, weil „eine derartige Person, die nicht merkt, wofür sie missbraucht wird, für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung genauso gefährlich sein (kann) wie der Überzeugungstäter.“

Das 50-seitige Urteil ist in der Sprache des Kalten Krieges gehalten. Nicht zufällig steht der längste Text hinter der Nummer 33 und ist eine Paraphrase des KPD-Urteils von 1956. Für das letzte juristische Wort bereitet Ramelow jetzt die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht vor.

(Albrecht Maurer)

[1]      VG Köln: Urteil v. 13.12.2007, Az.:20K3077/06; OVG Münster: Urteil v. 13.2.2009, Az.: 16 A 845/08; BVerwG: Urteil v. 21.7.2010, Az.: 6 C 22.09