Martina Kant und Norbert Pütter
Die Polizei kann weder rechtsextremistische Einstellungen verändern noch die Ursachen rechtsextremistisch motivierter Handlungen beseitigen. Insofern ist sie im „Kampf gegen rechts“ überfordert. Aber welchen Beitrag kann sie gegen die Gewalt(drohungen) von rechts leisten? Wie reagieren die deutschen Polizeien auf die Gefahr von rechts?
Man könne „allenfalls Symptome mindern“.[1] Staatliche Repression tauge nicht dazu, demokratische Verhaltensmuster der BürgerInnen zu erzeugen; sie habe (lediglich) eine „Ordnungs- und Abschreckungsfunktion“, indem sie rechtsstaatliche Grenzen durch Sanktionen verdeutliche und auf die Sicherheitsbedürfnisse in der Gesellschaft reagiere.[2] Diese Vorstellung bestimmt das polizeiliche Selbstbild gegenüber rechtsextremer Gewalt. Gleichwohl sei „die Verwirklichung der grundgesetzlichen Wertordnung das eigentliche positive Ziel, die Vision“ der Polizeiarbeit. Deshalb dürfe sich die Polizei in „ihrem Vorgehen nicht nur gegen konkrete Gefahren und Straftaten richten, sondern (sie) muss im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die Phänomene von Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus insgesamt mit angehen.“[3] Mit dieser Argumentation eröffnet sich die Polizei – der eingestandenen geringen gesellschaftlichen Wirkungen ihres Handelns zum Trotz – ein weites Betätigungsfeld: Ihre Zielpersonen sind einerseits die gewalttätigen Rechtsextremisten, andererseits muss sie sich auch dem diffusen Umfeld rechtsextremistischer, ausländerfeindlicher oder antisemitischer Einstellungen widmen. Diese Ausweitung des polizeilichen Auftrags schlägt sich in den polizeilichen Bekämpfungskonzepten nieder. Polizei gegen Rechtsextreme – Verfolgen, Kontrollieren, Szenen verunsichern weiterlesen →
von Heiner Busch
„In- und ausländischen Fahndungsbehörden ist ein Schlag gegen den internationalen Rauschgifthandel gelungen.“ Immer wenn größere Drogenmengen sichergestellt werden, gehören solche oder ähnliche Sätze zum festen Bestandteil polizeilicher Presseerklärungen und gelangen über diesen Weg – zumeist ohne hinterfragt zu werden – in die Zeitungsmeldungen. Wie die polizeiliche Zusammenarbeit konkret aussah, bleibt nebulös. Allenfalls erhalten die LeserInnen noch den lapidaren Hinweis, die Täter seien über einen längeren Zeitraum observiert worden, man habe einen Tip erhalten oder ein ‚Verdeckter Ermittler‘ sei an dem Einsatz beteiligt gewesen. Operative Zusammenarbeit über Grenzen – Verdeckte Aktionen und kontrollierte Lieferungen weiterlesen →
Erst Mitte der 80er Jahre setzte sich in der Bundesrepublik eine offizielle Terminologie durch. Seither wird eindeutig unterschieden zwischen V(=Vertrauens)-Personen) und Verdeckten Ermittlern. Bei der VP, so die Richtlinien von 1985, handelt es sich um „eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützten, und deren Identität grundsätzlich geheimgehalten wird“. Während Gelegenheitsinformanten nur punktuell der Polizei ihr Wissen mitteilen, kommt es mit V-Personen zu einer regelrechten Zusammenarbeit. Sie ist auf Dauer angelegt, die V-Person ist MitarbeiterIn der Polizei, sie erhält von dieser bestimmte Aufträge und sie wird für ihre Arbeit entlohnt. Gleichwohl bleibt sie außerhalb des Polizeidienstes. Im Unterschied zur zweiten Gruppen, den Verdeckten Ermittlern. Laut offizieller Definition handelt es sich bei ihnen um „besonders ausgewählte und ausgestattete Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende Kontakte zur kriminellen Szene aufnehmen, um Anhaltspunkte für Maßnahmen der Strafverfolgung zu gewinnen, und deren Identität auch im Strafverfahren geheimgehalten werden soll“. Terminologie zu Vertrauens-Personen und Verdeckten Ermittlern weiterlesen →
von Norbert Pütter und Otto Diederichs
Wie so oft in der bundesdeutschen Polizeiarbeit besaß man anfangs auch bei der Untergrundfahndung zwar praktische Erfahrungen, ohne jedoch auf einen entsprechenden rechtlichen Rahmen verweisen zu können. Mitte der 80er Jahre setzte sich dann eine offizielle Terminologie durch: Klar unterschieden wird nun zwischen „Vertrauens-Personen“ (VP) und „Verdeckten Ermittlern“ (VE). Bei der VP, so die Richtlinien von 1985, handelt es sich seither um „eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützten, und deren Identität grundsätzlich geheimgehalten wird“. Während ein „Gelegenheitsinformant“ der Polizei sein Wissen nur punktuell und anlaßbezogen mitteilt, kommt es mit V-Personen zu einer direkten und auf Dauer angelegten Zusammenarbeit. Die V-Person wird somit zur „freien“ MitarbeiterIn der Polizei, erhält bestimmte Aufträge und wird für ihre Arbeit entlohnt. Bei den „Verdeckten Ermittlern“ hingegen handelt es sich um „besonders ausgewählte und ausgestattete Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende Kontakte zur kriminellen Szene aufnehmen, um Anhaltspunkte für Maßnahmen der Strafverfolgung zu gewinnen, und deren Identität auch im Strafverfahren geheimgehalten werden soll“. Von „Verdeckten Ermittlern“,“NoePs“, „qualifizierten Scheinaufkäufern“ und anderen – Die Polizei im kriminellen Untergrund weiterlesen →
Seit 1978 Berichte, Analysen, Nachrichten zu den Themen Polizei, Geheimdienste, Politik „Innerer Sicherheit“ und BürgerInnenrechte.