Großer Lauschangriff 2013

Nach dem Bericht der Bundesregierung wurde im Jahr 2013 in sieben Strafverfahren die akustische Überwachung von acht Wohnungen angeordnet.[1] Zwei Verfahren wurden in Berlin geführt, je eines in Hamburg und Nordrhein-Westfalen und drei vom Generalbundesanwalt (GBA). Nur zwei der Verfahren hatten einen Bezug zu Organisierter Kriminalität (OK); damit bleibt ein Missverhältnis wie in den Vorjahren, da die Einführung des Großen Lauschangriffs mit der OK-Bekämpfung begründet worden war. In den GBA-Verfahren wurde wegen Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung ermittelt, in drei anderen wegen Mord/Tot­schlag und in einem Fall wegen Rauschgiftkriminalität. Die tatsächliche Abhördauer reichte von zwei bis 60 Tagen.

Zwei der GBA-Maßnahmen seien jedoch nicht umgesetzt worden, warum, geht aus dem Bericht nicht hervor. In einem dieser Fälle wurde die Überwachung dennoch nach einem Monat dreimal um je einen weiteren verlängert und kostete auch noch 16.000 Euro.

Von den Lauschangriffen waren insgesamt 20 Beschuldigte und mindestens 21 Nichtbeschuldigte betroffen, hinzu kommen 16 Betroffene bei den nicht durchgeführten Maßnahmen. 20 Personen erhielten (noch) keine Benachrichtigung über die Überwachung, überwiegend, um die Ermittlungen nicht zu gefährden.

Nur bei vier der acht Anordnungen hatte die Maßnahme Relevanz für das Anlassverfahren, in einem Fall auch für ein anderes Verfahren. Zur Gefahrenabwehr und Eigensicherung im Zuständigkeitsbereich von Bundesbehörden sind 2013 keine Maßnahmen ergriffen worden.

Allerdings wurde in Hessen in einem besonders schweren Dieb­stahlsfall die akustische Überwachung von Unterrichtsräumen einer Polizeibehörde angeordnet. Die Bundesregierung will diesen Fall aber nicht mitzählen, da weder eine Wohnung betroffen war noch die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Anordnung nach §§ 110c, 110d Strafprozessordnung (stopp) gegeben waren.

(Martina Kant)

[1]      BT-Drs. 18/2495 v. 4.9.2014