Kontaktsperren für „ausländische Gefährder“ geplant

Noch stärker als bisher will die Bundesregierung „extremistische und terrorismusrelevante Strömungen“ auch mit Mitteln des Ausländerrechts bekämpfen, heißt es in ihrem Entwurf für ein Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung.[1] So will man zwar das bisherige dreistufige Ausweisungsrecht durch eine grundsätzliche Einzelfallprüfung ersetzen, jedoch sollen im Rahmen der künftigen individuellen Abwägung von Ausweisungs- gegen Bleibeinteressen mutmaßliche Gefährdungen für die „öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ besonders zum Nachteil Betroffener gewichtet werden.

AusländerInnen, die nicht abgeschoben werden können, sollen – wie bisher – als „Gefährder“ aus Gründen der inneren Sicherheit überwacht werden können (bislang § 54a, zukünftig § 56 Aufenthaltsgesetz). Wer einer solchen „Überwachung“ unterliegt, ist in seiner Bewegungsfreiheit in der Regel auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt, kann zudem an andere Wohnorte verfrachtet und verpflichtet werden, bestimmte Kommunikationsmittel nicht zu nutzen. Zur Überwachung dieser Auflagen haben Betroffene die Pflicht, sich mindestens einmal die Woche bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Künftig sollen Betroffene zudem mit Kontaktverboten gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen belegt werden können. Seit der Einführung im Jahr 2004 waren 84 Personen von einer solchen Überwachung betroffen – die längste dokumentierte Maßnahme betrug sechs Jahre.[2]

(Eric Töpfer)

[1]      BT-Drs. 18/4097 v. 25.2.2015
[2]     BT-Drs. 18/3420 v. 3.12.2014