Camp als Versammlung

Auch im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Rodung des „Hambacher Forsts“ im Braunkohleabbaugebiet „Tagebau Hambach“ gab es Streit um die Durchführung von Protestcamps. In der Sache unterlagen dabei die VeranstalterInnen des Camps: In einem Eilantrag wollten diese erreichen, ihr „Camp für Energietransformation“ wie von ihnen geplant in den „Rurwiesen“, 13 Kilometer entfernt von der Auftaktkundgebung der Großdemonstration am 27. Oktober in Buir, durchführen zu dürfen. Das Gericht lehnte den Antrag ab und verwies die Camp­-OrganisatorInnen auf den ihnen von der Polizei zugewiesenen Ersatzstandort „Merscher Höhe“. Das Umweltamt des Kreises Düren hatte Umweltschutzgründe gegen die Nutzung der „Rurwiesen“ geltend gemacht.

Bemerkenswert an dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen ist allerdings, dass das Gericht das Camp als (schützenswerte) Versammlung wertete.[1] Die Wahl von Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung sei aber mit anderen Rechtsgütern abzuwägen. Das Gericht spricht in seiner Mitteilung zum Urteil (die Begründung lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor) von einer „Dauerversammlung“, die dort weitere kleinere Veranstaltungen zum Gegenstand habe.

Gar nicht problematisiert wurde hierbei, dass mit einer solchen Dauerversammlung Elemente einhergehen, die über ein Versammlungsgeschehen im engen Sinne, das allein als politische Meinungskundgabe gegenüber einem Adressaten außerhalb verstanden wird, hinausgehen: der Aufbau von Versorgungs- und Veranstaltungszelten beispielsweise. Eine solche Unterscheidung hatte das Oberverwaltungsgericht Hamburg zur Grundlage seines Beschlusses über ein Camp im Rahmen des G20-Gipfelprotestes gemacht und im Ergebnis das Verbot bestätigt. Das VG Aachen hat deutlich gemacht, dass man die Sache auch anders sehen kann.

[1] VG Aachen: Beschluss v. 23.10.2018, Az.: 6 L 1586/18; Pressemitteilung: www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/23_10_2018_/index.php

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