Dokumentation

Bezeichnung der Datei

1 Arbeitsdatei PIOS-Innere Sicherheit (APIS)

Die APIS ist eine Verbunddatei im Sinne der Nr. 2.1 der Richtlinien für die Errichtung und Führung von Dateien über personenbezogene Daten beim Bundeskriminalamt (Dateienrichtlinien).

2 Zweck der Datei

2.1 Die APIS wird beim Bundeskriminalamt automatisch geführt und dient der Verhütung und Aufklärung folgender Straftatengruppen soweit Verdacht besteht, daß mit der Straftat Ziele i.S. der Nr. 1 KPMD-S1 verfolgt werden, durch Ordnung, Sortierung und Auswertung der aufgrund der Zuständigkeiten des polizeilichen Staatsschutzes einschließlich eigener Aufgabenerfüllung des BKA (   2, 5, 9 und 10 BKAG) erlangten Erkenntnisse:

2.1.1 Friedensverrat, Hochverrat (   30 – 83 StGB)

2.1.2 Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
(   84 – 86a, 88 – 91 StGB)

2.1.3 Verschleppung (  234a StGB)

2.1.4 politische Verdächtigung (  241a StGB)

2.1.5 Straftaten gegen ausländische Staaten
(   102 – 104 StGB) unter der Voraussetzung des   104a StGB

2.1.6 Straftaten gegen Verfassungsorgane
(   105 – 108b StGB)

2.1.7 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
(  87 StGB)

2.1.8 Straftaten gegen die Landesverteidigung
(   109 – 109h StGB)

2.1.9 Straftaten gemäß   129a StGB

2.1.10 Andere Straftaten

a) wegen des Motivs des Täters, wenn
– über die aus dieser Straftat gewonnenen Erkenntnisse hinaus Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß der oder die Täter Ziel im Sinne der Nr. 1 verfolgten oder
– Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der oder die Täter weitere Straftaten zum Er-
reichen von Zielen im Sinne der Nr. 1 begehen werden,

b) wegen der Verbindung des Täters zu einer Organisation, die verdächtig ist, sich an Straftaten gegen die in Nr. 1 genannten Schutzgüter verantwortlich zu beteiligen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß mit der Tat Ziele der Organisation unterstützt werden sollen, oder

c) wegen des Objekts (Person, Institution oder Sache), gegen das sich die Straftat richtet, wenn sich hieraus der Verdacht begründet, daß Ziele im Sinne der Nr. 1 verfolgt werden und keine Erkenntnisse vorliegen, die eine Erfassung wegen des Motivs des Täters ausschließen würden.

2.2 Sofern bei Straftaten nach Nrn. 2.1.3, 2.1.4, 2.1.7 bis 2.1.10 ein geheimdienstlicher Zusammenhang zu vermuten ist, erfolgt die Verarbeitung der Daten in der APLV.

2.3 Die APIS ermöglicht,
– relevante Personen, Institutionen, Objekte, Sachen und Ereignisse sowie Zusam-
menhänge zwischen diesen zu erkennen
– Erkenntnisse für polizei- und ermittlungstaktisches Vorgehen zu gewinnen
– unbedeutende Informationen und Erkenntnisse auszuscheiden.

3 Rechtsgrundlage

3.1 Für die Führung der APIS:
2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 5 und 7 BKA-Gesetz

3.2 Für die Datenanlieferung:

3.2.1 Für die Anlieferung der Daten durch die Länder:   3 Abs. 1 Satz 2 BKA-Gesetz

3.2.2 Für die Anlieferung der Daten durch das Bundeskriminalamt:
5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3,
9 Abs. 1,   10 BKA-Gesetz
4 Betroffener Personenkreis

Aufnahme in die APIS-Datei finden in den in Nr. 2.1 genannten Fällen personenbezogene Daten von

4.1 Beschuldigten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

4.2 verdächtigen Personen, die nicht Beschuldigte sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie

– Täter oder Teilnehmer einer der genannten Straftaten sind oder
– als Rädelsführer, Hintermann, Mitglied oder Unterstützer im Sinne von    129,
129a StGB einer Organisation angehören, bei der der Verdacht besteht, daß sie
sich an den genannten Straftaten verantwortlich beteiligt

4.3 anderen Personen, wenn sie in Verbindung mit Personen oder Organisationen i.S. der Nrn. 4.1 und 4.2 stehen und zureichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß die Erfassung zur Aufklärung oder vorbeugenden Bekämpfung der in   138 StGB genannten Straftaten oder einer Straftat nach   129 StGB erforderlich ist

4.4 gefährdeten Personen i.S. der Regelung „Zentrale Gefährdungsdaten“, Geschädigten.

5 Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten

5.1 Die Erläuterungen zu den nachfolgenden Datenfeldern ergeben sich aus den Erfassungsrichtlinien „APIS“.

5.1.1 Bei Gefährdeten und Geschädigten (Nr. 4.4) beschränken sich die zu spei-chernden Informationen auf Name, Vorname(n), Titel, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Anschriften und Telefonnummern. Mit Einverständnis der Betroffenen können auch weitergehende Daten gespeichert werden.

5.1.2 Sonstige einschränkende Bestimmungen aus ergänzenden Sonderregelungen (vgl. Nr. 5 KPMD-S) bleiben unberührt.

5.2 Ereignisdaten (Sachverhalt)*

Sachverhaltsart
Sachverhaltskategorie
Sachverhaltsfeindarstellung
Besonderheiten zum Sachverhalt
Sachverhaltszeit
Feststellungsland/-ort
Herkunftsland/-ort
Zielland/-ort
Bearbeitungshinweise x)
Kurzdarstellung des Sachverhalts x)

5.3.1 Personendaten*

Rechtmäßige Personalien/ andere Personalien (Alias-Personalien, abweichende Schreibweisen, bekanntgewordene Personalien einer sonst unbekannten Person)

Geschlecht
Familienname/Ehename
Geburtsname
Sonstige Namen (z.B. Geschiedenen-/Verwitweten-/Früherer-/Alias-/Arbeits-/Künst-ler-/Deckname)
Numerische Bezeichnung für eine Person
Vorname
Akademischer Grad x)
Geburtsdatum
Geburtsort/Geburtskreis
Geburtsland
Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit
Kenntnisse
Bearbeitungshinweise x)

5.3.2 Personenbeschreibung *

Geschlecht (nach dem Eindruck des Beschreibers)
Gestalt
Größe
Scheinbares Alter
Äußere Erscheinung
Körperliche Merkmale
Tätowierungen
Mundart
Fremdsprache
Stimme/Sprachfehler
Andere personenbezogene Merkmale
Bearbeitungshinweise x)

5.4 Institutionsdaten *

Art der Institution
Erläuterung zur Art der Institution
Name
Abkürzung des Namens
Sonstige Namen
Numerische Bezeichnung
Rechtsform der Institution
Zielsetzung der Institution
Herkunftsland/Nationale Zugehörigkeit
Bearbeitungshinweise x)

5.5 Objektdaten *

Art des Objekts
Erläuterung zur Art des Objekts
Ort
Ortsteil
Straßenname
Nummer der Anschrift
Kreis
Bezirk
Land/Nationalität
Objektbezogene Nummer
Bearbeitungshinweise x)

5.6 Sachdaten *

Art des Gegenstandes
Erläuterungen zu Art des Gegenstandes
Name, Bezeichnung
Sonstige Namen
Herstellungsland
Herkunftsbezeichnung
Zulassungsort/Ausstellungsort
Typ, Modell, Nennwert
Herstellungsjahr
Individuelle alphanumerische Kennzeichnung
Sonstige numerische Kennzeichnung
Amtliches Kennzeichen, Versicherungskennzeichen
Fahrgestellnummer
Motornummer
Nationalitätskennzeichen
Maßangabe
Materialbezeichnung mit Erläuterung
Farbe des Gegenstandes
Bearbeitungshinweise x)

5.7 Fundstellen mit Aussonderungsdatum
(Aktennachweis)

5.8 Verknüpfungen

Art und Weise der Verknüpfung von Ereignissen/ Personen/ Institutionen/ Objekten/ Sachen untereinander und miteinander

5.9 Freitext x) (Angaben zur Gewinnung polizeitaktischer Erkenntnisse).

6 Anlieferung

Die Staatsschutzdienststellen der Landeskriminalämter und des BKA sowie ggf. in besonderen Fällen für einen befristeten Zeitraum zusätzlich bestimmte Polizeidienststellen liefern die im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit erhobenen Daten auf Stromwegen an. Die Anlieferung der Daten erfolgt nach den in den Nrn. 2.1 und 3.1 „Dateienrichtlinien“ festgelegten Bestimmungen. Dem Bundeskriminalamt obliegen ferner die Verpflichtungen gem. Nrn. 3.2 und 3.3 „Dateienrichtlinien“.

7 Übermittlung

7.1 Zum Abruf werden die in Nr. 5 genannten Daten bereitgehalten. Zur Abfrage sind die in Nr. 6 genannten Stellen berechtigt. Diese Stellen sind befugt, alle in Nr. 5 genannten Daten abzufragen.
Durch Rechtsnorm ist den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt die Bekämpfung der Staatsschutzkriminalität als Aufgabe zugewiesen. Die Möglichkeit, auf den Datenbestand insgesamt und jederzeit zugreifen zu können, ist zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich.

7.2 Eine konventionelle Auskunftserteilung erfolgt unter den Voraussetzungen der Nrn. 5.1 bis 5.4 „Dateienrichtlinien“ auf Anforderung an die unter Nr. 5.5 „Dateienrichtlinien“ genannten Stellen unter Beachtung der Prüfungsverpflichtung gem. Nr. 5.6 „Dateienrichtlinien“. Nr. 5.1.2 gilt entsprechend.

7.3 In den Fällen der Nrn. 4.3 und 4.4 erfolgt eine Übermittlung nur zu Zwecken

– der Bekämpfung der in Nrn. 2.1.1 – 2.1.10 genannten Straftaten
– der Verhütung und Aufklärung von Straftaten gem.   138 StGB, soweit diese
nicht bereits in Nrn. 2.1.1 – 2.1.10 genannt sind
– der Sicherheitsüberprüfung gem.   3 Abs. 2 BVerfSchG oder einschlägiger
Landesbestimmungen.

7.4 Eine automatische Protokollierung von Anfragen an die oder Übermittlungen aus der Datei erfolgt nicht.

8 Auskunftserteilung an den Betroffenen

Die Auskunftserteilung an den Betroffenen richtet sich nach Nr. 6 „Dateienricht-linien“.

9 Veränderung

Die in Nr. 6 genannten Stellen sind verpflichtet, die zum Zwecke der Änderung erforderlichen Daten nach dem in Nr. 2.1 „Dateienrichtlinien“ vorgesehenen Verfahren anzuliefern. Werden gem. Nr. 6 zusätzlich Polizeidienststellen bestimmt, obliegt nach Aufhebung des zeitlich befristeten Anschlusses diese Verpflichtung den Staatsschutzdienststellen des jeweiligen Landeskriminalamtes.

10 Speicherungsdauer

10.1 Im Sinne der verallgemeinernden Interessenabwägung nach Nr. 7 der Dateienrichtlinien sind nach vorheriger Prüfung gespeicherte Daten regelmäßg zu löschen, wenn

– bei dem Betroffenen 10 Jahre lang die Voraussetzungen für eine Aufnahme von
Daten in die APIS nicht vorlagen, jedoch vor Ablauf von 10 Jahren nach der
Entlastung aus einer Justizvollzugsanstalt oder nach Beendigung einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung
– der Betroffene das 70. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß in den zurück-
liegenden 5 Jahren für seine Person die Voraussetzungen für die Aufnahme in
APIS gegeben waren.

10.2 Abweichend von Nr. 10.1 beträgt die Frist

– in Fällen von geringer Bedeutung von zwei Jahre2
– in Fällen der Nr. 4.2, sofern kein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, fünf Jah-
re; eine weitere Aufbewahrung erfolgt grundsätzlich nur, wenn zwischenzeitlich
die Voraussetzungen der Nr. 4.1 eingetreten sind.

10.3 Die Dauer der Speicherung von Daten über die in Nr. 4.3 genannten Personen beträgt längstens zwei Jahre, in Fällen der    129 und 129a StGB drei Jahre.

Nach Ablauf jeweils eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Speicherung noch bestehen. Nr. 4.5 der Dateienrichtlinien bleibt unberührt.
10.4 In Fällen der Nr. 4.4 hat

– bei Gefährdeten zwei Jahre nach Wegfall des Gefährdungsgrundes
– bei Geschädigten nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens

Löschung zu erfolgen.

10.5 Abweichend von den in Nrn. 10.1 bis 10.4 getroffenen Regelungen sind Daten im Rahmen laufender Sachbearbeitung stets zu löschen wenn
– ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich
ist
– ihre Speicherung unzulässig war
– die Ermittlungen oder eine dem Bundeskriminalamt oder dem zuständigen
Landeskriminalamt bekannte Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder eines Ge-
richts ergeben, daß die Gründe, die zur Speicherung geführt haben, nicht zu-
treffen
– sie Verhaltensweisen betreffen, die nach geltendem Recht nicht mehr strafbar
sind, soweit nicht ihre weitere Speicherung wegen des Sachzusammenhangs zu
anderen Straftaten, die der Betroffene begangen hat oder deren er verdächtigt
war, geboten ist
– die Löschung kraft Gesetzes von Amts wegen, aufgrund eines rechtskräftigen
Urteils oder auf Antrag des Betroffenen zu erfolgen hat.

10.6 Durch das Aussonderungsdatum (Nr. 5.7) ist eine fristgerechte Überprüfung auf Aussonderung gewährleistet.

10.7 Die in Nr. 6 genannten Stellen sind verpflichtet, die zur Löschung erforderlichen Daten nach dem Verfahren gem. Nr. 2.1 „Dateienrichtlinien“ anzuliefern.

10.8 Sind in andere Dateien Daten aus der APIS aufgenommen worden, richtet sich ihre Behandlung nach den jeweils für diese Dateien maßgeblichen Errichtungs- bzw. Feststellungsanordnungen.

10.9 Sonstige einschränkende Bestimmungen aus ergänzenden Sonderregelungen (vgl. Nr. 5 KPMD-S) bleiben unberührt. Im übrigen gilt Nr. 7 der Dateienrichtlinien.

11 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen der APIS richtet sich nach den in der Dateischutzregisteranordnung für Dateien der Polizei getroffenen Regelungen. Eine weitergehende Veröffentlichung erfolgt nicht.

Anmerkungen
* Angaben in diesem Datenfeld vorbehaltlich nochmaliger Änderungs-/Ergänzungs-erfordernisse.
x) Die mit x) gekennzeichneten Felder sind im Dialog nicht recherchierbar.

1 Kriminalpolizeilicher Meldedienst Staatsschutz
2 Der Bund, die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz halten eine Frist von drei Jahren für erforderlich und werden dementsprechend verfahren.