von Daniel Wölky
Das Instrument der Nebenklage ermöglicht es den Verletzten, aktiv ins Prozessgeschehen einzugreifen – um Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu kontrollieren, aber auch um eigene höchst partikulare Interessen oder gar Rachebedürfnisse zur Geltung zu bringen.
Ein Fall von Kindesentführung und Vergewaltigung von Anfang des Jahres 2006 sorgte im Herbst desselben Jahres erneut für Schlagzeilen. Hervorgerufen wurde das öffentliche Aufsehen jedoch nicht durch die Straftaten des Mario M., sondern durch die offensive Medienstrategie der Anwälte des 13-jährigen Opfers Stephanie R.: Es begann mit einem Artikel des „Spiegel“ unter dem Titel: „Willst Du mich umbringen?“, in welchem das Mädchen detailreich von den erlittenen Qualen berichtete.[1] Kurze Zeit später wurde sie in Johannes B. Kerners Talkshow präsentiert.[2] Unablässig gab die Nebenklagevertretung Stellungnahmen ab. Als Mario M. am 8. November auf das Dach der Haftanstalt kletterte, forderte der Anwalt von Stefanie R. gar eine Standleitung zum Justizminister und zur Gefängnisleitung, „damit man immer informiert“ sei.
Schließlich insistierte der Nebenklagevertreter darauf, das Mädchen in der Hauptverhandlung aussagen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft konnte das verhindern – mit guten Gründen: Stephanie R. sollte vor einer Sekundärviktimisierung geschützt werden. Sie sollte nicht gezwungen sein, in einem öffentlichen Verfahren im Beisein des Vergewaltigers ihre qualvollen Erfahrungen noch einmal ausbreiten zu müssen. Ihre Vernehmung war ohnehin nicht notwendig, da Mario M. einen Großteil seiner Taten auf Video gebannt hatte. In der Folge entbrannte in fast allen großen Zeitungen eine Diskussion; nicht nur um Mario M. und Stephanie R., sondern auch um die Rolle der Nebenklagevertretung.[3]
Verletzteninteressen
In den vergangenen Jahrzehnten ist die Stellung des Verletzten im Strafprozess deutlich gestärkt worden. Während man ihm noch vor dreißig Jahren kaum Beachtung schenkte, hat er heute die Möglichkeit, von verschiedenen Rechten Gebrauch zu machen. In bestimmten Fällen – z.B. bei Sexual- und Gewaltdelikten sowie Entführung – räumt die Strafprozessordnung dem als Nebenkläger beteiligten Verletzten das Recht ein, sich einer öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Mit der Möglichkeit der Nebenklage erhält eine besonders schutzwürdige Gruppe von Verletzten, deren Interessen sich nicht völlig mit denen der Staatsanwaltschaft decken, die Anerkennung als Prozesssubjekt und eine eigenständige Beteiligung am Verfahren.
Die juristische Literatur schreibt der Nebenklage fünf Funktionen zu: Sie dient erstens der Kontrolle der Wahrheitsfindung im Strafprozess, ihre Einbeziehung ist an diesem Punkt von öffentlichem Interesse. Die anderen vier Funktionen – Transparenz durch Akteneinsichts- und Präsenzrecht, Reduzierung der Sekundärviktimisierung, Rehabilitation durch aktive Prozessrolle, Recht auf Darstellung der eigenen Sicht – stehen dagegen ausschließlich im eigenen Interesse der Verletzten.[4]
Obwohl der Vergeltungsgedanke des Strafrechts als überwunden gilt, sieht ein Teil der Literatur die Nebenklage auch als ein institutionalisiertes Rachebedürfnis an. Ziel sei es, dem Nebenkläger Gelegenheit zu geben, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf „Genugtuung“ zu verfolgen.[5] Genugtuung bedeutet Wiedergutmachung im Sinne einer Entschädigung für zugefügtes Unrecht, aber auch innere Befriedigung. Demzufolge variieren Sinn und Zweck der Nebenklage sehr stark, je nachdem, wodurch der Verletzte innere Befriedigung erfährt oder zu erfahren meint: seien es nun Entschuldigungen, Geldzahlungen oder eine harte Bestrafung (Rache).
Teilweise ist Motiv der Nebenklage die Verurteilung des Angeklagten, um sich selbst vom Tatverdacht zu befreien (sog. angreifende Nebenklage; Fall M. Weimar), oder der Freispruch des Angeklagten, weil man einen Dritten für schuldig hält (sog. verteidigende Nebenklage; Fall S. Eid).[6]
Immer aber liegt der Nebenklage die Überlegung zu Grunde, es werde notwendig sein, aktiv in das Prozessgeschehen einzugreifen. Neben den individuellen Verletzteninteressen besteht eine rechtspolitische Verpflichtung, wenn die staatliche Strafverfolgung versagt, weil die Motivation der Behörden und/oder des Gerichts zweifelhaft ist.
Potsdam I und II: Zwei Auflagen eines Verfahrens
Insbesondere im Osten Deutschlands scheint die Strafverfolgung bei rechtsextremistisch motivierten Taten vielfach zahnlos. Exemplarisch hierfür ist die juristische Aufarbeitung zweier Anschläge in Königs-Wusterhausen (Brandenburg) im Jahre 2001. Der erste ereignete sich in der Nacht des 14. Juli: Sechs Personen, von denen einige die Bühne eines antirassistischen Konzertes bewachten, andere dort in ihren Schlafsäcken schliefen, wurden mit Molotowcocktails beworfen. Der zweite folgte am 30. Juli und richtete sich gegen ein Lager von Sinti und Roma: Ein Wohnwagen, in dem zwei Erwachsene und fünf Kinder schliefen, wurde mit Brandsätzen angegriffen.
In den folgenden Wochen gingen bei verschiedenen Polizeistellen[7] insgesamt vier anonyme Anrufe ein, die auf den in Berlin wohnenden Neonazi D. als Täter hinwiesen. Die zuständige Kripo Potsdam bat den Berliner Staatsschutz um Unterstützung bei den Ermittlungen gegen D., doch der Staatsschutz blockte. Für die zweite Tat verhalf er D. sogar zu einem Alibi: Zunächst hieß es, D. habe sich zur Tatzeit in Sachsen aufgehalten. Einige Tage später korrigierten sich die Staatsschützer und behaupteten nun, er sei in seiner Wohnung gewesen.
Zu Beginn des Jahres 2002 wurde das Verfahren gegen D. aus Mangel an Anhaltspunkten für seine Tatbeteiligung eingestellt. Fünf der sechs Verletzten des Angriffs auf die Konzertbühne betrieben die Nebenklage und ließen sich durch Rechtsanwälte vertreten. Im März 2002 bat ein Nebenklagevertreter um Aufklärung, was aus dem Ermittlungsersuchen an den Berliner Staatsschutz geworden sei. Die Kripo Potsdam fragte daraufhin erneut nach und bekam zur Auskunft, dass ein Hinweis auf die Täterschaft des D. nicht vorliege.
Im Juni 2002 teilte der Staatsschutz überraschend mit, ein Informant habe angegeben, dass D. sowohl für den ersten als auch für den zweiten Anschlag verantwortlich sei. Anhand von Geodaten seines Mobiltelefons wisse man, dass er in der Nacht des 14. Juli 2001 nahe des Tatortes gewesen sei. In der Nacht des 30. Juli 2001 sei er observiert und seine Wohnung per Monitor überwacht worden. Da ein Verlassen der Wohnung über den Hinterausgang nicht seinen Gewohnheiten entspreche, konstatierte der Staatsschutz, habe D. ein „fast sicheres Alibi“ für die zweite Tat. Die Überwachungsmaßnahmen seien vorgenommen worden, weil man befürchtet habe, D. und andere hätten den Bau von Rohrbomben und einen Anschlag auf einen ausländischen Imbiss geplant. Später stand derselbe Personenkreis im Verdacht, den Sprengstoffanschlag auf den jüdischen Friedhof in Berlin vom 16. März 2002 verübt zu haben.
Im September 2002 wurde D. erstmalig vom Berliner Staatsschutz vernommen. Dabei benannte er P. als Mittäterin beim ersten Anschlag, den zweiten bestritt er jedoch. Noch am selben Tag wurde auch P. befragt. Diese belastete hinsichtlich des ersten Anschlags D., N. und A. Die beiden letzteren seien auch bei der zweiten Tat dabei gewesen – D. jedoch nicht. Hausdurchsuchungen bei N. und A. erbrachten keine Beweismittel, beide verweigerten die Aussage. Gegen sie folgten zunächst weder weitere Ermittlungen noch Anklagen.
Die Hauptverhandlung gegen D. und P. fand im Jahre 2005 vor dem Landgericht (LG) Potsdam statt. Wegen der ersten Tat lautete die Anklage gegen beide auf versuchten Mord, Verstoß gegen das Waffengesetz und versuchte Sachbeschädigung. Wegen der zweiten dagegen sollte sich P. nur wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und Beihilfe zur versuchten Sachbeschädigung verantworten müssen.
Der Prozess war von den Aktivitäten der Nebenklagevertretung bestimmt. Mit einer Vielzahl von Beweisanträgen versuchte sie, die Taten und ihr wahres Ausmaß aufzudecken. Sie stieß dabei auf den vehementen Widerstand von Staatsanwaltschaft und Gericht. Die Auseinandersetzungen spitzten sich derart zu, dass die Staatsanwaltschaft einem Nebenklagevertreter strafrechtliche Konsequenzen wegen eines Beweisantrages androhte. Aufgrund eines Antrages der Nebenklage auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises[8] erfolgte letztlich auch im zweiten Fall eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Noch im Plädoyer hatte die Staatsanwaltschaft daran festgehalten, dass P. nur wegen Beihilfe zur versuchten Sachbeschädigung zu bestrafen sei. Sie wurde schließlich zu vier, D. zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt.[9]
In der Hauptverhandlung gegen D. und P. hatte das Gericht zwar den Antrag der Nebenklage, auch A. und N. zu vernehmen, abgelehnt. Allerdings erreichte sie durch ihre Prozessführung, dass die Ermittlungen gegen die beiden fortgeführt wurden. Sie wurden schließlich sowohl hinsichtlich des ersten als auch des zweiten Anschlags wegen versuchten Mordes, Verstoßes gegen das Waffengesetz und versuchter Sachbeschädigung angeklagt.
Im Oktober 2006 begann der Prozess ebenfalls vor dem LG Potsdam. Bereits vor Verhandlungsbeginn hatte sich N. schriftlich zum Geschehen eingelassen und dabei D. der (Mit-)Täterschaft an dem zweiten Anschlag beschuldigt, wegen dem dieser im ersten Verfahren nicht angeklagt gewesen war. N. wiederholte seine Aussagen auch in der Hauptverhandlung. Das Gericht setzte ihn jedoch solange unter Druck, bis er angab, sich nicht mehr erinnern zu können.
Wie zuvor bestimmte die Nebenklage auch diesen Prozess. Der Angeklagte N. sagte aus, zusammen mit P. die NPD-Führung vor Ort übernommen zu haben, nachdem der vorherige lokale NPD-Chef Carsten Szczepanski als V-Mann des Verfassungsschutzes enttarnt worden war.[10] Im kleineren Kreis sei über die Durchführung militanter Aktionen und das „amerikanische Vorbild“ (terroristisches Konzept einer „leaderless resistance“ der Oklahoma-Attentäter) diskutiert worden. Dennoch sahen weder Gericht noch Staatsanwaltschaft weiteren Aufklärungsbedarf.
P., die als Zeugin auftrat, verweigerte dazu jegliche Angaben. Allerdings behauptete sie, ihr sei vor der Vernehmung beim Staatsschutz gesagt worden, dass D. nicht an dem zweiten Anschlag beteiligt gewesen sei. Dann habe man ihr die Ermittlungsakten überlassen und sie allein gelassen … Obwohl laut Protokoll tatsächlich ein undefinierter Zeitraum von ca. zwei Stunden bestand, bestritten die vernehmenden Beamten diese Version.
Schließlich gab P. an, dass nicht A., sondern der bislang nicht in das Licht der Ermittlungen geratene H. an der zweiten Tat beteiligt gewesen sei. Auf Antrag der Nebenklage wurde H. vernommen. Er bestätigte die Angaben von P. und belastete sich zum allseitigen Erstaunen selbst. Ein Prozess wird folgen.
Die Plädoyers der einzelnen Nebenklagevertreter waren höchst unterschiedlich. Sie reichten vom Anschluss an die Strafmaßforderungen der Staatsanwaltschaft über versuchten Mord in beiden Fällen bis zu einer differenzierten Sicht, wonach die erste Tat als versuchte schwere bzw. gefährliche Körperverletzung und nur die zweite als versuchter Mord einzustufen sei. N. wurde wegen beider Anschläge zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. A. kassierte wegen des ersten Anschlags zwei Jahre und acht Monate Jugendstrafe. Bezüglich des zweiten Anschlags wurde er freigesprochen.[11]
Für und Wider – ganz oder gar nicht
In dem vorgestellten Fall war es mehr als notwendig, die Nebenklage zu betreiben. Strafverfolgungsbehörden und Gericht hatten erkennbar kein Interesse an der Erforschung des wahren Sachverhaltes, was eigentlich originäre Aufgabe des Strafprozesses ist. Ohne die Nebenklage wären weder D. und P. noch N., A. oder H. strafrechtlich verfolgt worden. Obwohl es sehr schnell vielfältige Hinweise auf die Täter gab, weigerten sich die Ermittlungsbehörden, diesen in dem erforderlichen Umfang nachzugehen. Und obwohl die zweite Tat weitaus schwerwiegender war als der Anschlag vom 14. Juli 2001, wäre sie ohne das Insistieren der Nebenklagevertreter lediglich als versuchte Sachbeschädigung eingestuft worden.
Über die Gründe für die Aufklärungswiderstände etc. kann nur spekuliert werden. Es liegt jedoch nahe, dass die Polizei V-Leute schützen wollte, die (zumindest) an den in Rede stehenden Taten beteiligt waren. Doch nicht nur in solch besonderen Konstellationen ist die Aufklärungsmotivation zweifelhaft. Nicht nur die Verfassungsschutzämter lassen sich offensichtlich von der Absicht leiten, die Zahl rechtsextremer Gewalttaten statistisch klein zu rechnen und kommen deshalb selten auf mehr als hundert Fälle.[12] Auch in ostdeutschen Gerichten beschleicht einen regelmäßig der Verdacht, es werde krampfhaft vermieden, den rechtsextremen Hintergrund von Taten zur Kenntnis zu nehmen, wie es auch im Prozess um den Deutsch-Äthiopier Ermyas M. vor dem LG Potsdam der Fall war.[13]
Die Nebenklagevertretung wird oftmals von Strafverteidigern geführt und kann diese schnell in ein moralisches und rechtspolitisches Dilemma führen. Im Fall der Stephanie R. ließ die Nebenklagevertretung die originären Interessen des Mädchens, die in Opferschutz und -fürsorge bestanden hätten, gänzlich außer Acht. Stattdessen ordnete sie alles in einer höchst fragwürdigen Art und Weise der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen gegen das Land Sachsen unter.[14]
Doch auch im vorgestellten Fall wurden die bestehenden Probleme schnell sichtbar. Wollten einige lediglich den rechtsextremen Tathintergrund hervorheben, kam es anderen darauf an, das Ausmaß der organisatorischen Struktur und die vermutete Verbindung mit staatlichen Behörden herauszuarbeiten. Einem Teil der Nebenklagevertreter ging es auch darum, durch möglichst lange Freiheitsstrafen für die Angeklagten den organisierten Rechtsextremismus nachhaltig zu schwächen.
Die Organisationsstrukturen und die geforderte harte Bestrafung führten unter den beteiligten Anwälten zu Kontroversen. So überlegten einige, ob ein Antrag auf die Erteilung eines rechtlichen Hinweises zu stellen sei, dass auch eine Bestrafung wegen der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung in Betracht komme. Das wurde mit dem Hinweis darauf, dass es sich um Straftatbestände handele, die traditionell der Ausforschung und Bekämpfung der politischen Linken dienten, von anderen Anwälten scharf zurückgewiesen.
Auch die in Kauf genommene Verurteilung wegen versuchten Mordes hinsichtlich der ersten Tat zog scharfe Kritik nach sich. Nur aufgrund der völlig unzureichenden Verteidigung war es dem Gericht möglich, die tatsächliche Gefährlichkeit der Molotowcocktails anhand der angeblichen eigenen Sachkunde zu bestimmen und so ein versuchtes Tötungsdelikt anzunehmen. Obwohl die mit der Revision angegriffene Verurteilung vom 5. Strafsenat des BGH gehalten wurde, ist diese Beurteilung mehr als fragwürdig. Juristisch zutreffender wäre wohl eine Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher Brandstiftung und versuchter schwerer bzw. gefährlicher Körperverletzung gewesen, wie von manchen Nebenklägern gefordert.
Obgleich mit der harten Verurteilung ein sicherlich ehrbares Ziel angestrebt wurde, wirft dieses nicht nur moralische, sondern in erster Linie rechtspolitische Probleme auf. Schließlich hat man in der Funktion der Nebenklagevertretung maßgeblich zu einer Rechtsprechung beigetragen, die aus Verteidigersicht unvertretbar ist. Zwar könnte man meinen, dass das Urteil quasi als Notwehrakt gegen Rechtsextremismus gerechtfertigt sei und keinen Falschen treffe. Jedoch entpuppt sich dieser Gedanke schnell als herbeigerufener Geist, der schwerlich wieder ausgetrieben werden kann. Es ist selbstverständlich, dass solche Rechtsprechung nicht nur auf Rechtsextreme Anwendung finden wird.
Trotz dieses Bumerangeffekts muss nicht nur für die Strafverteidigung, sondern auch für die Nebenklage das Mandanteninteresse das einzig maßgebliche Kriterium anwaltlicher Tätigkeit darstellen.[15] Vor der Mandatsübernahme ist daher sorgfältig zu prüfen, ob man bereit und in der Lage ist, das Mandanteninteresse auf Kosten der persönlichen Ansichten wirkungsvoll zu vertreten. Insbesondere für Anwälte, die von der Strafverteidigung geprägt sind, bedeutet die Wahrnehmung der Verletzteninteressen immer gleichsam seitenverkehrt die Schwächung der Beschuldigteninteressen; eine voranschreitende Tendenz, die aus Verteidigersicht überaus gefährlich ist.[16]
Kann man sich nicht von der gewohnten Verteidigerposition lösen, um die dazu in Konfrontation stehende Haltung der Nebenklage einzunehmen, ist man gezwungen, das Mandat abzulehnen. Alles andere wäre Verrat an dem Mandanten.
[1] Der Spiegel v. 11.9.2006
[2] ZDF v. 14.9.2006
[3] z.B. Zeit v. 16.11.2006, FAZ v. 15.11.2006 und 8.12.2006
[4] Velten, P. in: Rudolphi, H.-J.; Wolter, J. (Hg.): Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Loseblattsammlung, 50. Lieferung, Neuwied u.a. 2006, Vor §§ 395, Rn. 3 ff.
[5] Hilger, H. in: Rieß, P. (Hg.): Löwe/Rosenberg. Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25., neubearb. Aufl., Berlin 1998, Vor § 395, Rn. 1, 2
[6] Altenhain, K.: Angreifende und verteidigende Nebenklage, in: Juristenzeitung (JZ) 2001, H. 15/16, S. 791-801 (791)
[7] „Infohotline rechts“ der Berliner Polizei, Dauerdienst des polizeilichen Staatsschutzes Berlin, Innenministerium Brandenburg, Bürgertelefon des Polizeipräsidiums Potsdam
[8] Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens muss das Gericht einen rechtlichen Hinweis erteilen, wenn die Verurteilung wegen einer in der Anklageschrift nicht genannten Straftat in Betracht kommt (§ 265 StPO).
[9] LG Potsdam: Urteil v. 18.5.2005, Az.: 22 KLs 140/04
[10] taz v. 23.1.2002; Berliner Zeitung v. 29.1.2002; Telepolis v. 6.10.2003
[11] LG Potsdam: Urteil v. 15.11.2006, Az.: 22 KLs 39/05
[12] vgl. Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2005, Berlin 2006, S. 38
[13] Berliner Morgenpost v. 10.2.2007
[14] Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 8.12.2006
[15] vgl. Dahs, H.: Handbuch des Strafverteidigers, 7. Aufl., Köln 2005, Rn. 115
[16] vgl. Bundesgerichtshof: Beschluss v. 11.1.2005, Az.: 1 StR 498/04; Beschluss v. 31.8.2006, Az.: 3 StR 237/06