Ein BeDoKW am Rande einer Demonstration in Berlin.

Anlasslos ausgefahrene Kameras verletzen Grundrechte

In den vergangenen fünf Jahren haben die Polizeien des Bundes und der Länder ihre „Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen“ (BeDoKw) erneuert. Die Bereitschaftspolizeien der Länder erhielten 52 neue Fahrzeuge auf Basis eines Mercedes-Sprinter, später folgten 24 wei­tere für die Bundespolizei (BPol). Hersteller sind die auf digitale Über­wachungstechnologien spezialisierten Firmen Elettronica und Medav. Die Fahrzeuge verfügen über einen ausfahrbaren, vier Meter langen Mast mit zwei Kameras und zwei Mikrofonen. Sie werden vorwiegend bei Demonstrationen eingesetzt, um Personen von polizeilichem Interesse abzubilden. Zwei bis drei „Operateure” sind im Inneren der Fahrzeuge für Kamera- und Mastbedienung, Aufzeichnung sowie Vi­deo- oder Bildbearbeitung zuständig. Porträts vermeintlicher StraftäterInnen können ausgedruckt oder per Funk an Festnahmeeinheiten über­mit­telt werden. Eine Kleine Anfrage im Bundestag ergab, dass die Kameras der Länderpolizeien in geringerer Qualität als die der BPol aufzeichnen. Zudem könnten die Länderpolizeien Fotos nicht drahtlos versenden.[1]

Ein BeDoKW am Rande einer Demonstration in Berlin.
Ein BeDoKW am Rande einer Demonstration in Berlin.
Aber auch ohne dass Kameras und Mikrofone eingeschaltet sind, ent­falten die Spähfahrzeuge eine einschüchternde Wirkung. In einem Ur­­teil vom Juli 2014 gestattet das Verwaltungsgericht Hannover der Po­li­zei zwar das Mitführen eines BeDoKw bei Versammlungen.[2] Das „Vorhal­ten einer auch nur teilausgefahrenen Mastkamera” ist aber nur erlaubt, wenn Straftaten begangen werden. Ansonsten würde bei den DemonstrantInnen „der Eindruck erweckt, beobachtet oder gefilmt zu werden“, was die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) ver­letze.

(Matthias Monroy)

[1]      BT-Drs. 18/2292 v. 6.8.2014
[2]     Verwaltungsgericht Hannover: Urteil v. 14.7.2014, Az.: 10 A 226/13