E-Privacy: Keine Regeln für vertrauliche Kommunikation

Die EU hat mit der Verabschiedung der Europäischen Datenschutzreform den Weg für einen gemeinsamen europäischen Datenschutzraum geebnet. Die Reform erstreckt sich jedoch nicht über alle Bereiche, die einen zeitgemäßen Datenschutz ausmachen. Insbesondere bei der digitalen Kommunikation gibt es Regulierungslücken. Daher steht nun die Reform der e-Privacy-Richtlinie aus dem Jahr 2002 an, die den Umgang mit elektronischer Kommunikation regelt. Das ist dringend nötig, denn die Richtlinie deckt etwa beliebte Messenger-Dienste wie Whats­App und Skype nicht ab. Gemäß dem Verordnungsvorschlag der Kommission vom Januar 2017 sollen diese sogenannten Over-the-top Dienste im Schutzniveau künftig mit althergebrachten Diensten wie der SMS gleichgestellt werden. Ebenso sollen künftig Browser mit einer Do-Not-Track-Funk­tion ausgestattet sein, die auch einzuhalten ist.[1] Bei Verstößen gegen die Bestimmungen drohen ebenso wie bei der Datenschutzverordnung empfindliche Strafen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. Nach dem Vorschlag der Kommission soll die e-Privacy Richtlinie zudem in eine Verordnung überführt werden und wäre damit von den Mitgliedstaaten nach Verabschiedung sofort anzuwenden.

Während das Schutzniveau vor Ausspähungen durch Unternehmen deutlich in dem Entwurf verbessert wird, sucht man Regulierungen zum Schutz vor staatlicher Überwachung vergeblich. Es fehlt die Vorgabe, dass Kommunikationsdienste mit einer sicheren Verschlüsslung ausgestattet sein müssen, obwohl sich jüngst bei einer Eurobarometer-Umfrage 92 Prozent der Befragten für die Vertraulichkeit der Kommunikation ausgesprochen haben.[2] Auch über die Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsdaten schweigt sich die Verordnung aus, obwohl sich der Europäische Gerichtshof im Dezember 2016 klar gegen eine „allgemeine und unterschiedslose“ Vorratsdatenspeicherung bei elektronischen Kom­mu­nikationsdiensten ausgesprochen hat.[3] Dadurch wird es weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen, entsprechende Regeln einzuführen. Diese Regulierungslücken könnten nun im laufenden Prozess vom EU-Parlament und Rat korrigiert werden.   (Alexander Sander)

[1] Com (2017) 10 final v. 10.1.2017

[2] http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-17-17_de.htm

[3] EuGH: Pressemitteilung 145/16 v. 21.12.2016; Urteile C-213/15 und C-698/15

Beitragsbild: CC-BY-SA 2.0 g4ll4is

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