Das BVerfG zum Blockupy-Polizeikessel

Bei den Blockupy-Protesten im Juni 2013 war ein Teil des Demonstrationszugs von der Polizei eingekesselt worden. Die fast tausend Betroffenen durften erst nach mehreren Stunden den Kessel verlassen, nachdem sie Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen und Videobildaufnahmen über sich hatten ergehen lassen müssen. Mit einer Verfassungsbeschwerde wehrte sich hiergegen eine der festgehaltenen Personen. Die Festhaltung seiner Person hätte nicht vorgenommen werden dürfen, da kein konkreter Verdacht gegen ihn vorgelegen habe, die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit habe unverhältnismäßig lange gedauert, so der Kläger. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies die Beschwerde mit der fragwürdigen Begründung ab, die Betroffenen hätten die zeitlichen Verzögerungen selbst auf Grund des geleisteten Widerstands zu verantworten.[1] Dem Beschwerdeführer selbst konnte zwar kein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden. Allein seine Anwesenheit in einem Demonstrationsblock, von dem die Polizei – auf Grund eines „planvoll-systematischen Zusammenwirkens“ – habe annehmen dürfen, dass fast alle dort befindlichen Personen die „Gewalttäter bestärkt“ hätten, sei für die Begründung eines Anfangsverdachts ausreichend, die Identitätsfeststellung folglich rechtmäßig.

Der Beschluss stellt einen herben Rückschlag in der Rechtsprechung des BVerfG zur Versammlungsfreiheit dar. Seit dem Brokdorf-Urteil aus dem Jahr 1985 war es ständige Rechtsprechung, dass die Versammlungsfreiheit friedlicher DemonstrantInnen nur dann eingeschränkt wer­den darf, wenn die Demonstration als Ganze einen unfriedlichen Verlauf nimmt, nicht aber wenn vereinzelt Ausschreitungen von kleineren Gruppen ausgehen. Einen insgesamt unfriedlichen Verlauf der Demonstration hatte Karlsruhe aber nicht angenommen. (Louisa Zech)

[1]   BVerfG: Beschluss v. 2.11.2016, Az.: 1 BvR 289/15*a

Beitragsbild: Ruben Neugebauer

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