Baden-Württemberg: „Anti-Terror-Paket“ verabschiedet

Mit den Stimmen der grün-schwarzen Regierungskoalition und der SPD-Opposition hat der baden-württembergische Landtag am 15. November 2017 wesentliche Erweiterungen der Befugniskataloge des Verfassungsschutz- und des Polizeigesetzes beschlossen.[1] Das Landesamt für Verfassungsschutz darf künftig bei seinen Telekommunikationsüberwachungen (TKÜ) auch Trojaner einsetzen. Ähnliches gilt auch für die Polizei: Sie erhält nun erstens Befugnisse zur präventiven TKÜ und – damit verbunden – zur Nutzung von Trojanern (Quellen-TKÜ). Und dies nicht nur gegen vermutete „terroristische Gefährder“, sondern auch zur „Abwehr von dringenden Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Sachen von bedeutendem Wert“. Das zuständige Amtsgericht kann die Überwachung zunächst für drei Monate anordnen und sie dann um je einen Monat verlängern – ein zeitlicher Rahmen, der mit „Dringlichkeit“ definitiv nichts zu tun hat.

Das Gesetz erlaubt zweitens auch eine „intelligente Videoüberwachung“ an „gefährdeten Objekten“, Kriminalitätsschwerpunkten und bei „öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen, wenn dort terroristische Anschläge drohen“. Vorerst ist damit keine Gesichtserkennung angestrebt, sondern „nur“ eine automatische Auswertung zum Erkennen von „Verhaltensmustern, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten“.

Drittens ist Baden-Württemberg nach Bayern nun das zweites Bundesland, das Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote sowie die Überwachung durch „elektronische Fußfesseln“ zur Verhütung von Straftaten nach § 129a StGB zulässt.

Und viertens erlaubt das Polizeigesetz nun den Einsatz von Sprengmitteln zwar nicht gegen Menschenmengen, aber gegen Personen zur Verhinderung eines Verbrechens oder eines mit Schusswaffen begangenen Vergehens sowie der Gefangenenbefreiung.

Die im ursprünglichen Entwurf auch vorgesehene Ermächtigung der Ortspolizeibehörden zum Erlass von Alkoholverboten an öffentlichen Orten wurde abgetrennt und als „Gesetz zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit“ beschlossen.

[1]   Verfassungsschutzgesetz: LT-Drs 16/2740 v. 26.9.2017 und 16.2921 v. 14.11.2017; Polizeigesetz: LT-Drs. 16/2741 v. 26.9.2017 und 16/2915 v. 14.11.2017

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert