Bundesverwaltungsgericht bestätigt Kennzeichnungspflicht für Polizist*innen

Von Anna Biselli

In neun Bundesländern gibt es derzeit eine Kennzeichnungspflicht für Polizist*innen, Brandenburg ist eines davon. Doch zwei Polizeibeamte wollten das nicht hinnehmen und klagten. Sie sahen sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Am 26. September 2019 scheiterten sie damit vor dem Bundesverwaltungsgericht.[1]

Die in Brandenburg seit 2013 geltende Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamt*innen ist verfassungsgemäß, sowohl was Namensschilder als auch Kennzeichen wie Nummern bei geschlossenen Einheiten angeht. Damit bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, was bereits das Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in vorigen Instanzen feststellten: Das Interesse der Bür­ger*innen an einer transparenten Polizei übersteige den Eingriff in die Privatsphäre der Beamt*innen. Der „Gedanke der leichteren Aufklärbarkeit von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen von uniformierten Polizeibeamten und damit auch der Gesichtspunkt der Prävention (tritt) in den Vordergrund“, urteilte das Gericht und wies so die Revision der Beamten zurück.

In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag 2017 die Kennzeichnungspflicht weniger als ein Jahr nach ihrer Einführung wieder abgeschafft.[2] CDU-Innenminister Herbert Reul beurteilte die individualisierte Kennzeichnung als Ausdruck des Misstrauens gegenüber den Beamt*innen. Für eine Kennzeichnungspflicht spricht laut Rechtswissenschaftler*innen jedoch gerade, dass sie das Vertrauen in die Polizei stärken, zur Deeskalation beitragen und die Bürgernähe erhöhen können.[3] Das Bundesverwaltungsgericht fand noch einen weiteren Vorteil: „Wegen der Möglichkeit der Identifizierung ist auch gewährleistet, dass die Vielzahl rechtmäßig handelnder Beamter von einer Einbeziehung in Ermittlungen verschont bleibt.“ [4]

[1] https://www.bverwg.de/pm/2019/67
[2] https://polizei.nrw/artikel/nrw-schafft-die-individualisierte-kennzeichnung-ab
[3] https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverwg-2-c-32-18-polizei-gewalt-kennzeichnungspflicht-buerger
[4] https://www.bverwg.de/pm/2019/67

Beitragsbild: mw238@flickr, CC-BY-SA 2.0

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