Interview mit Maren Burkhardt
Die Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt ruft dazu auf, polizeiliches Handeln zu dokumentieren. Anfangs wehrte sich die Polizei dagegen mit dem Kunsturheberrechtsgesetz, nun wird das polizeilich gesprochene Wort als „nichtöffentlich“ bezeichnet. Matthias Monroy sprach dazu mit Maren Burkhardt, die die Kampagne als Rechtsanwältin vertreten und unterstützt hat.
Seit Jahren versuchen Polizeibehörden das Filmen von Einsätzen zu behindern. Die dabei ausgesprochenen Verbote sind mit dem § 201 Strafgesetzbuch (StGB) um eine Variante reicher. Der Paragraf schützt die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes. Dürften Polizeieinsätze demnach gefilmt, aber nicht mit dem Mikrofon aufgenommen werden?
- 201 StGB dient dem Schutz des Rechts auf die Wahrung der Unbefangenheit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. In der Vorschrift ist dementsprechend auch nur vom gesprochenen Wort die Rede. Der Wortlaut der Norm ist also eindeutig nicht auf eine bildliche Erfassung von Personen gerichtet. Filmen ohne Ton ist deshalb nicht durch § 201 StGB unter Strafe gestellt.
Das heißt, sofern der Ton bei der Aufnahme abgeschaltet wird, hätten die Filmenden nichts zu befürchten?
Für die bildliche Erfassung von Personen gibt es eine eigene Strafnorm, § 201a StGB. Nach § 201a StGB steht etwa das Fertigen von Bildaufnahmen einer Person in ihrer Privatwohnung ohne deren Zustimmung unter Strafe, aber auch das Fertigen von Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen. § 201a StGB stellt aber im Übrigen das Filmen in der Öffentlichkeit gerade nicht unter Strafe. Dies zeigt auch nochmal deutlich, dass der Gesetzgeber bewusst keine generelle Strafbarkeit für Filmen in der Öffentlichkeit erlassen hat.
Mehrere Amts- und Landgerichte haben sich bereits mit der Anwendbarkeit des § 201 StGB beschäftigt und unterschiedlich geurteilt. Ließ sich daraus ein Tenor ablesen?
Die bisherige Rechtsprechung bezog sich fast ausschließlich auf die Situation, dass das Filmen von polizeilichen Handlungen in Anwesenheit Dritter stattfand. Unter dem Stichwort „faktische Öffentlichkeit“ hat die Mehrzahl der Landgerichte – so etwa das Landgericht Kassel, das Landgericht Essen und das Landgericht Köln – entschieden, dass jedenfalls soweit Dritte anwesend sind und die Äußerungen ohne großes Bemühen wahrnehmen können, faktisch eine Öffentlichkeit hergestellt ist und damit eine Strafbarkeit nach § 201 StGB entfällt.
Einzig das Landgericht München hat in einer vergleichbaren Situation entschieden, dass selbst bei einer solchen „faktischen Öffentlichkeit“ eine Strafbarkeit nach § 201 StGB vorliegen kann.
Zusammengefasst: Wenn also niemand anderes den Wortwechsel zwischen Polizei und der Person in einer polizeilichen Maßnahme mitbekommt, soll diese Maßnahme auch nicht aufgenommen werden dürfen?
Zu der Frage, ob eine Strafbarkeit auch dann in Betracht kommt, wenn Äußerungen der Polizei zwar in der Öffentlichkeit gefilmt werden, sich aber in dem Moment keine dritten Personen im Nahumfeld befinden, haben sich bislang nur wenige Gerichte geäußert.
Lediglich das Landgericht Aachen hat in einer Entscheidung die faktische Öffentlichkeit so ausgelegt, dass es nicht darauf ankommen soll, ob tatsächlich eine dritte Person mitgehört hat, sondern dass es genügen soll, wenn der oder die Äußernde „nach den objektiv gegebenen Umständen nicht sicherstellen kann, dass seine Äußerung nicht durch umstehende Teilnehmer oder Passanten wahrgenommen wird“. Und das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass es für die Frage der Öffentlichkeit nicht darauf ankommt, ob sich Dritte im Nahumfeld befinden, sondern dass es ausreicht, dass die Äußerungen an einem für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Ort getätigt werden.
Es gibt also bislang keine einheitliche Linie?
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Landgericht München mit seiner Auffassung, dass bei tatsächlicher Anwesenheit Dritter dennoch § 201 StGB verwirklicht werden kann, alleine dasteht. Die Situation des Vorhandenseins einer faktischen Öffentlichkeit in dem Sinne, dass Dritte beim Filmen im Nahumfeld anwesend waren und die Äußerungen hören konnten, haben sonst alle Landgerichte als „öffentlich“ bewertet. Aber die Frage, wie die Situation zu bewerten ist, wenn Dritte nicht tatsächlich zugehört haben, wird bislang von den Gerichten, die die Frage einbezogen haben, unterschiedlich gewertet, die meisten Gerichte haben sich mit dieser Frage gar nicht befasst.
Eine interessante Frage ist diejenige, ob das Filmen in manchen Fällen gerechtfertigt sein kann. Auch dazu ist eine klare Tendenz bislang nicht ersichtlich, da die meisten Gerichte sich mit dieser Frage nicht befasst haben. Für eine Rechtfertigung kommen je nach Fallkonstellation unterschiedliche Gründe in Betracht – etwa bei Identitätskontrollen die Einwilligung der kontrollierten Person. Eine solche Einwilligung wäre etwa nach dem Landgericht Kassel ein Rechtfertigungsgrund, der also die Strafbarkeit entfallen ließe.
Ein weiterer Rechtfertigungsgrund könnte ein sogenannter rechtfertigender Notstand sein. Dabei findet eine Abwägung zwischen dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut und einem anderen gefährdeten Rechtsgut statt. Das Landgericht Frankenthal hat dargelegt, dass ein Rechtfertigungsgrund möglicherweise vorliegen kann, soweit rechtswidriges polizeiliches Handeln gefilmt wird. Das Recht auf Filmen einer rechtswidrigen Handlung zu Beweiszwecken würde dann in einer Abwägung höher bewertet werden als das Recht der Polizist*innen auf Vertraulichkeit des Wortes.
Macht es beim Filmen einen Unterschied, wenn es sich um ein reines Dienstgespräch handelt, sich Polizeibeamt*innen etwa zu einer Lagebesprechung zurückziehen, oder in ein Polizeifahrzeug hinein gefilmt wird?
Das Landgericht München hat argumentiert, dass Dienstgespräche als nichtöffentlich einzustufen sind, da sie nicht an die Allgemeinheit gerichtet seien und damit nicht aufgenommen werden dürften. Dies ist jedoch von anderen Gerichten bislang nicht so vertreten worden. Umgekehrt wird – sogar von einem Lehrenden einer Polizeihochschule – vertreten, dass polizeiliches Handeln und damit auch Dienstgespräche auf Kontrollierbarkeit ausgerichtet sind und sein müssen. Polizeiliches Handeln könne ja auch vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden. Damit unterfielen sie jedoch nicht dem Schutz des § 201 StGB.
Bei einem Dienstwagen wird sich sicherlich über kurz oder lang die Frage stellen, ob es sich um einen „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ handelt. Dieser ist in § 201a StGB einer Wohnung gleichgestellt. Allerdings wäre das Filmen in einem solchen Raum auch nur dann unter Strafe gestellt, wenn damit der höchstpersönliche Lebensbereich der Beamt*innen verletzt wäre. Womit wir bei einer ähnlichen Debatte wären wie bei den Dienstgesprächen.
Nun hat in Zweibrücken erstmals ein Oberlandesgericht (OLG) in der Sache entschieden und den § 201 StGB in dem verhandelten Fall streng ausgelegt. Worum ging es da?
Bei dem Sachverhalt, über den das OLG Zweibrücken zu entscheiden hatte, war eine „faktische Öffentlichkeit“ nicht vorhanden. Bei dem Vorfall waren zwar 15 bis 20 Personen vor Ort. Diese waren jedoch alle von den polizeilichen Maßnahmen betroffen, ihrer aller Personalien wurden kontrolliert. Entsprechend waren sie alle Adressaten des „gesprochenen Wortes“ und damit nicht Öffentlichkeit – so die Konstruktion der Polizei. Die Kontrollen fanden nachts statt und nach den Feststellungen des Gerichts in einem räumlich abgegrenzten Bereich, in dem nicht damit zu rechnen war, dass über die Gruppe der kontrollierten Personen hinaus andere Personen zuhören.
Die sehr weitgehende Auslegung des Landgerichts München, dass selbst bei Anwesenheit dritter Personen eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gegeben sein kann, hat das OLG Zweibrücken damit nicht bestätigt. Es hat nur über den Fall geurteilt, dass Außenstehende nicht vor Ort waren und dazu festgestellt, dass dann eine Strafbarkeit nach § 201 StGB in Betracht kommt, auch wenn der Vorfall im öffentlichen Bereich stattfindet.
Die Beteiligten des Vorfalls hätten sich allein wähnen können, somit sei ihr Gespräch „nichtöffentlich“, heißt es in dem Urteil. Wie bewertest du das?
Damit wird der Auffassung, dass es einzig darauf ankommt, dass ein Ort öffentlich zugänglich ist, eine Absage erteilt. Diese Auslegung halte ich für falsch. Polizeiliches Handeln in der Öffentlichkeit kann nicht als private Angelegenheit gewertet werden und muss einer Überwachung zugänglich sein. Die notwendige Möglichkeit einer Überwachung polizeilichen Handelns im öffentlichen Raum wird inzwischen in manchen Bundesländern sogar polizeigesetzlich durch BodyCams als zulässig angesehen.
Dies bedeutet einerseits, dass eine Überwachung und Beweissicherung als notwendig angesehen werden. Umgekehrt darf diese Beweissicherung nicht einseitig in die Hände der Behörde gelegt werden, die es zu überwachen gilt.
Im Nebenparagraf § 201a StGB heißt es, dass Filmaufnahmen nur unter Strafe stehen, wenn sie in besonders geschützten Räumen, etwa einer Wohnung, erfolgen. Da macht es doch eigentlich keinen Sinn, dass dies in der Öffentlichkeit sogar noch verbotener sein soll?
Ein Nebenparagraph ist § 201a StGB eigentlich nicht. Das „a“ kommt nur dadurch zustande, dass er später in das Gesetz eingefügt wurde als § 201 StGB. Es stimmt, dass § 201 StGB einen etwas weiteren Strafrahmen vorsieht als § 201a StGB. Allerdings wird sich das in der Praxis nur im Einzelfall auswirken, da wir es bei diesen Delikten gerade bei Ersttaten häufig eher mit Geldstrafen zu tun haben werden. Der entscheidende Punkt bleibt für mich die Frage, ob der Gesetzgeber das Filmen von Polizeibeamten mit § 201 StGB überhaupt gemeint hat. Das ist aber gerade nicht der Fall.
Wenn man das Urteil aus Zweibrücken im Detail anschaut, so sind noch immer einige Punkte offen…
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken lässt etwa die Frage offen, ob im Falle rechtswidrigen Handelns der Polizei ein Rechtfertigungsgrund vorliegt und gefilmt werden kann. Die Richter*innen sahen keine Anhaltspunkte für rechtswidriges polizeiliches Handeln, damit habe keine Beweisnot bestanden. Diese Bewertung halte ich für lebensfern.
Als Laie ist es kaum möglich, vor Ort den Moment zu erkennen, an dem polizeiliches Handeln rechtswidrig wird. Selbst für Gerichte ist es oft erst im Nachhinein und nach ausführlicher Befassung möglich, dies zu beurteilen. Insofern sollte die vorsorgliche Beweissicherung vor Ort im Vordergrund stehen.
Auch wann ein gesprochenes Wort als nichtöffentlich anzusehen ist, „ist bislang nicht abschließend geklärt“, lautet ein zentraler Satz des OLG-Urteils. Wo soll dies denn geklärt werden?
Das ist eine gute Frage. Erstmal sagt das Gericht damit eigentlich nur, dass es sich mit dieser Frage nicht befassen will und eigentlich auch nicht kann, wenn es davon ausgeht, dass es eine Öffentlichkeit in dem vorliegenden Fall einfach nicht gab. Eine Klärung könnte ein anderes Oberlandesgericht herbeiführen, wenn ihm eine entsprechende Fallkonstellation vorgelegt wird. Dies wäre dann auch für andere Gerichte eine Richtungsentscheidung. Wenn dann beispielsweise noch ein anderes Oberlandesgericht wieder eine andere Meinung zu der entschiedenen Frage hätte, dann müsste es die Frage zur Entscheidung beim Bundesgerichtshof vorlegen.
Häufig reagiert die Polizei auf das Filmen mit der Beschlagnahme des Mobiltelefons oder der Kamera. Wie wird das in der Praxis rechtlich begründet?
Dies kann zum einen polizeirechtlich, also in Richtung der sogenannten Gefahrenabwehr argumentiert werden. Dies wird auch häufig gemacht. Es wird dann gesagt, das Filmen habe eine polizeiliche Maßnahme behindert. Zwar zieht eine solche präventive polizeiliche Maßnahme keine Strafe nach sich, aber ein Weiterfilmen und eine Beweissicherung wird damit dennoch effektiv unterbunden.
Ansonsten kann eine Beschlagnahme bei Vorliegen eines Straftatverdachts zu Beweissicherungszwecken durchgeführt werden. Dann stellt sich also wieder die Frage, ob es einen Straftatverdacht wegen des Filmens der Polizeibeamten überhaupt gibt. Daneben müssen noch einige andere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Beschlagnahme rechtmäßig ist.
Welche sind das?
Wenn der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben wird, bedarf es einer förmlichen Beschlagnahme. Neben einem Straftatverdacht bedarf es für die förmliche Beschlagnahme in der Regel einer Anordnung durch eine*n Richter*in. Ausnahmsweise bei „Gefahr im Verzug“ dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen, also vor allem die Polizei, die Beschlagnahme anordnen. Um die Frage, wie weit „Gefahr im Verzug“ auszulegen ist, gibt es dabei immer wieder Streit. Die Beschlagnahme muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen. Der Umfang der Beschlagnahme muss also etwa im Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen.
Wie ist es umgekehrt, wann darf die Polizei während eines Einsatzes die davon Betroffenen filmen?
Die Polizei benötigt für das Filmen von Personen eine Rechtsgrundlage. Eine solche kann sich entweder aus der Strafprozessordnung ergeben, als auch aus den Polizeigesetzen oder dem Versammlungsgesetz. Zur Verfolgung von Straftaten darf nur gefilmt werden, wenn ein Straftatverdacht vorliegt, in der Regel darf auch nur der oder die Beschuldigte gefilmt werden. Polizeirechtlich, also zum Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr, darf zum Beispiel bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gefilmt werden, allerdings nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zum Schutz der Polizeibeamt*innen erforderlich ist.
Auch auf Versammlungen oder Ansammlungen darf gefilmt werden, wenn die Polizei Anhaltspunkte dafür hat, dass Straftaten begangen werden könnten. Es darf dabei jedoch nicht ununterbrochen gefilmt werden. Die Polizei darf jedoch nicht einfach ohne Rechtsgrundlage zu anderen Zwecken filmen. So gibt es etwa Entscheidungen dazu, dass die Polizei nicht für ihre eigene Öffentlichkeitsarbeit filmen und veröffentlichen darf.
Du hast die Berliner Kampagne für die Opfer rassistischer Polizeigewalt in der Kampagne „Go film the police“ als Rechtsanwältin vertreten und unterstützt. Darin wird das Filmen von Polizeimaßnahmen offensiv forciert. Soweit ich weiß, gab es die Kampagne schon vor der nun gängigen Praxis, den § 201 StGB anzuwenden. Wie wurden die Verbote vorher gerechtfertigt?
Zunächst wurde von Seiten der Polizei mit dem Kunsturheberrechtsgesetz und dem Recht der Polizeibeamt*innen an ihrem Bild argumentiert. Im Kunsturheberrechtsgesetz ist aber das Herstellen von Bildaufnahmen gar nicht unter Strafe gestellt. Die §§ 22, 33 stellen lediglich das Verbreiten oder das öffentliche zur Schau stellen von Bildnissen ohne die Zustimmung der abgebildeten Person unter Strafe.
Für das Unterbinden des Filmens durch polizeirechtliche Maßnahmen wurde früher gerne argumentiert, dass das Fertigen der Bildaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung erfolge, ohne dass dies in dem Moment klar gewesen wäre. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 war dies aber nicht mehr möglich. In dieser Entscheidung hat das Gericht festgestellt, dass polizeiliche Maßnahmen nicht mit der bloßen Möglichkeit einer (künftigen) Strafbarkeit begründet werden können.
Das Filmen der Polizei stärkt die Beschwerdemacht von Betroffenen, kann aber von einer polizeifreundlichen Justiz auch gegen Betroffene verwendet werden – was rätst du, mit solchen Ambivalenzen umzugehen?
Soweit Filmmaterial vorhanden ist, sollte dies nicht voreilig aus der Hand gegeben oder gar veröffentlicht werden. Es ist wichtig, die jeweilige Fallkonstellation genau zu betrachten. Wenn es bereits ein Strafverfahren gegen die filmende oder eine andere Person gibt, dann sollte immer zuerst mit anwaltlicher Hilfe Akteneinsicht in diesem Verfahren genommen werden, um dann in Ruhe eine taktische Entscheidung fällen zu können.
Soll damit ein Verfahren gegen die Polizei geführt werden, sollte ebenfalls nicht voreilig Anzeige erstattet werden. Es gilt dabei einige Dinge zu beachten und nicht zuletzt besteht auch die Gefahr, dass die Polizei ihrerseits mit einem Verfahren reagiert oder schon ein Verfahren eingeleitet hat. Die Polizei hat in solchen Verfahren einige Vorteile. So wird Polizist*innen in Strafverfahren eher geglaubt als anderen Personen, ihre Glaubwürdigkeit ist nur schwer zu erschüttern. Zudem haben sie als Zeug*innen Zugang zu den polizeilichen Akten, was ein erheblicher Vorteil ist.
„Go film the police“ ist ja kein Selbstzweck – wie können die Filmaufnahmen später in der politischen Arbeit genutzt werden?
Ich sehe die Nutzung erstmal vor dem Hintergrund meines Arbeitsfeldes als Rechtsanwältin. Ich habe schon eine Vielzahl von Verfahren mit Polizeibeamt*innen als Zeug*innen oder als Beschuldigten erlebt. Das sind schwierige Verfahren, und Filme sind einfach eine der wenigen Möglichkeiten, gegen Aussagen dieser Berufszeug*innen anzukommen.
Prozesse, in denen so etwas thematisiert werden kann, müssen aber auch in der öffentlichen Wahrnehmung ankommen und diskutiert werden. Auch dort gibt es häufig ein fehlendes Bewusstsein dafür, wie die Polizei in manchen Situationen agiert und dass Gerichte rechtswidriges Verhalten der Polizei nicht verfolgen. An dieser Stelle muss dann politische Arbeit ansetzen.
Danke für das Interview!