Zum Schwerpunkt
„Rechts“ zu sein in Europa (u. a.) ist derzeit weiter schick, das zeigten – leider und nicht zuletzt – die Wahlen zum EU-Parlament. Dass das der Rechten nicht reicht, sondern sie an die Macht will, belegen alle Studien. „Kriegstüchtig“ zu sein in Europa (u. a.) ist wieder schick, das zeigen derzeit alle Rüstungshaushalte weltweit. Beides – „rechts“ und „kriegstüchtig“ aufgestellt zu sein – solle geflissentlich robust, resilient und reziprok geschehen; selbstredend auf hohem technischen Niveau. Wie das in Teilen der Literatur diskutiert wird, können wir hier nur andeuten.
Tömmel, Ingeborg: Nach den Wahlen zum Europaparlament – Rechtsruck in der EU? in: vorgänge 2025, H. 247/248 (3-4/2024), S. 207-216
Sauer, Birgit: Rechtsruck nach den Parlamentswahlen – Was zu befürchten ist, in: vorgänge 2025, H. 247/248 (3-4/2024), S. 217-226
The Civil Liberties Union for Europe (Hg.): The Liberties Rule of Law Report 2015 Berlin, Brüssel (Selbstverlag) 2025, 1023 S., www.liberties.eu/ f/vdxw3e.
Die letzten Europa-Wahlen scheinen zeitlich (und die EU als verräumlichtes Herrschaftsverhältnis) für viele weit fort zu liegen. Beide Autorinnen zeigen, dass wir uns in Zeit und Raum politisch besser aufstellen müssen, denn die Krise der EU könnte, wie Tömmel meint, zu einer Rechts-Links-Polarisierung führen, „die auf der konservativen Seite die extreme Rechte einschließen könnte. Das würde auch bedeuten, dass Themen wie Umweltschutz, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit … bald nicht mehr progressiv vertreten werden könnten“ (S. 212). Sauer wird deutlicher: „Dies führt zu einer Politik, die den Tod von als ‚anders‘ definierten Menschen nicht nur toleriert, sondern propagiert. Die Konstruktion der ‚Festung Europa‘ wird weitergehen, da die autoritären Rechten von den konservativen EVP-Parteien darin unterstützt werden“ (S. 222). Wilhelm Heitmeyers „rohe Bürgerlichkeit“ in Raum und Zeit ist nicht nur in den beiden Beiträgen nachzulesen, sondern auch im gerade erschienenen Liberties-Bericht zur „Rechtsstaatlichkeit“ (Rule of Law), der zu anti-demokratischen Entwicklungen in 21 EU-Mitgliedsstaaten bei den Freiheitsrechten berichtet.
Santamarina, Ana: The Spatial Politics of Far-right Populism: VOX, Anti-fascism and Neighbourhood Solidarity in Madrid City, in: Critical Sociology 2020, H. 6, S. 891-905
Segers, Iris B.: “The Anti-Woke Academy”: Dutch Far-Right Politics of Knowledge About Gender, in: Politics & Gender 2024, H. 2, S. 195-219
Żuk, Piotr: ‘The Beating Heart of the Ruling Party’: On the Social and Political Functions of the Police in a State of Right-Wing Populists and a Triple-Masters Class, in: Springer, Simon; White, Richard J.: Towards Anti-policing. Prefiguring Possibilities beyond the Thin Blue Line (Rowman & Littlefield) 2024, S. 289-315
Einen Zugang zur Betrachtung der erstarkenden europäischen Rechten – neben u. a. Wahl- und Institutionenanalysen – sind Case Studies auf anderen räumlichen Ebenen. Dass und wie etwa „Populismus“ lokal eine Wirkmächtigkeit dergestalt erringen kann, dass Polizei dafür belobigt wird, wohnungslose Kinder in Madrid zu verprügeln, zeigt Santamarina. Segers analysiert die Strategie des Forum voor Democratie in den Niederlanden, dass via digitalen Raums eine „Akademie des Anti-Woken“ aufbaut und die Partei als Hort „alternativer Intellektueller“ aufbau(sch)t (S. 195). Für den Raum der, sagen wir, sich materialisierenden gesellschaftspolitischen Konfrontation „von spontaner und unabhängiger sozialer Aktivität mit den auf Zwang basierenden Machtstrukturen“ (S. 290), also dem Kampf auf der Straße, am Infostand und in der Fußgängerzone, betont Żuk, hier lasse sich der Zustand einer Gesellschaft besonders gut ablesen, „wenn die dreifach beherrschende Klasse (die die politische, wirtschaftliche und ideologische Macht in einer Hand vereint) die staatlichen Strukturen dem herrschenden Parteiapparat unterordnet“ (S. 290).
The European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats (Hybrid CoE): Publications, //www.hybridcoe.fi/all-publications
Lonardo, Luigi: EU Law Against Hybrid Threats: A First Assessment, in: European Papers 2021, H. 2, S. 1075-1096
Bertolini, Mattia; Minicozzi, Raffaele; Sweijs, Tim: Ten Guidelines for Dealing with Hybrid Threats. A Policy Response Framework, The Hague (The Hague Centre for Strategic Studies) 2023, 46 S.
Andersson, Jan Joel: Hybrid operations: Lessons from the past, Paris (European Union Institute for Security Studies) 2019, 15 S.
In den letzten Jahren ist unter politischen Entscheidungsträger*innen, Militärs und in der (Sozial)Wissenschaft ein gewisser Hype um das Thema „hybride Kriegsführung“ entstanden. Allgemeine Definitionen sehen darin den kombinierten Einsatz militärischer und nichtmilitärischer Mittel zur Erreichung der innen- oder außenpolitischen Ziele eines Staates. Dann wird gern der Krieg zwischen Israel und der Hisbollah im Jahr 2006 (nicht so gern die Zerstörung des Gaza-Streifens und die Ermordung seiner Bevölkerung) und die illegale Annexion der Krim durch Russland im Jahr 2014 genannt.
Am 6. April 2016 etwa hatten die NATO und die Europäische Union unter dem Titel „Gemeinsamer Rahmen zur Abwehr hybrider Bedrohungen – eine Antwort der Europäischen Union“ (JOIN (2016) 18 final) die Bekämpfung hybrider Bedrohungen als eine Priorität für ihre Zusammenarbeit festgelegt; daraus ging im April 2017 das Hybrid CoE hervor.
Seitdem liefert das sich als „unabhängig“ bezeichnende und 36 Trägerstaaten umfassende Institut vorsortierte Hybrid-Expertise unter nachfolgenden „Themen“: „Akteure (Unterthemen: China, nichtstaatliche Akteure, Russland)“, „Cyberspace, Weltraum und Technologie“, „Abschreckung und Widerstandsfähigkeit“, „Hybrider Einfluss (Desinformation, Einflussnahme auf Wahlen, Identität und kognitive Anfälligkeit, Instrumentalisierung von Migration, Lawfare)“; unter Letzteres soll etwa das Ausnutzen juristischer Lücken in der Hochseefischerei fallen.
Weiter sind „Hybride Kriegsführung (Unterthema: Hybride Kriegsführung)“, „Infrastruktur und Ökonomie“ sowie „Regionen und Allianzen“ offenbar stets Gegenstand bzw. Akteur von „hybrider Bedrohung“. Soweit ersichtlich, wird mindestens ein Papier pro Monat veröffentlicht, so dass über hundert Papiere vorliegen dürften, über deren Qualität hier nicht zu richten ist; die Arbeit jedenfalls geschieht, wie die Website mitteilt, „in enger Zusammenarbeit mit der EU und der NATO.“
Im englischsprachigen Raum wird hybride Kriegsführung häufig in Zusammenhang mit Maßnahmen wie Grauzonenoperationen, irregulärer Kriegsführung, Gegenmaßnahmen zur irregulären Kriegsführung, verdeckten Aktionen, Spezialeinsätzen, Stellvertreterkriegen und uneingeschränkter Kriegsführung diskutiert. Weitere Überschneidungen gibt es mit Begriffen wie Informationskrieg, Lawfare, kognitiver Krieg, totale Verteidigung und militärische Operationen außerhalb von Kriegen (Military Operations Other Than War, MOOTW). Ein gemeinsames Konzept ist der (oft nicht mit einer Kriegserklärung verbundene) Einsatz von Gewalt oder Zwang, um die strategischen Ziele eines Staates zu erreichen. Solch definitorische Herangehensweisen erschließen uns den gesamten Planeten als hybrides Kriegs- und Konfliktbiotop der Gegenwart und machen die Begriffe Beliebtheit und Beliebigkeit ununterscheidbar. U. a. dafür gibt es solche Agenturen.
NATO (Hg.): Hybrid Threats and Hybrid Warfare Reference Curriculum (HTHWRC), Brüssel (NATO Headquarter) 2024, 76 S.
Die NATO hat ein „Curriculum“ herausgegeben, dessen Ziel es ist, „dem Leser einen kurzen, maßgeblichen und einigermaßen umfassenden, wenn auch nicht erschöpfenden Leitfaden zur Behandlung von Fragen der hybriden Kriegsführung und hybriden Bedrohungen in ihren verschiedenen Bildungseinrichtungen zu geben … Die Zielgruppe des Referenzlehrplans sind die Mitglieder des PfP-Konsortiums“ (S. 8). Das Partnership for Peace Consortium (PfPC) wiederum ist ein Netzwerk von über 800 Verteidigungsakademien und Instituten für Sicherheitsstudien in 60 Ländern, das während des NATO-Gipfels 1998 gegründet wurde. Sechs Jahre später liegt nun „ein mögliches Muster für Unterricht, Lernergebnisse und Beurteilungsmaterial“ (ebd.) vor. Interessant ist zweierlei: Einerseits möchte die NATO der PfPC-Oberlehrer in Sachen „hybrider Kriegsführung“ und ihrer Anverwandten sein, kann sich aber andererseits nicht zu mehr als einer Arbeitsdefinition des Beliebigen durchringen:
„Hybride Kriegsführung ist der kreative Einsatz von harter, weicher und intelligenter Macht durch bösartige staatliche oder nichtstaatliche Akteure, um kriegerische und politische Ziele zu erreichen. Böswillige Handlungen umfassen ein breites Spektrum an militärischen und nichtmilitärischen Instrumenten der Zwangsgewalt jenseits des konventionell konzipierten Multidomain-Battlespace. Hybride Kriegsführung umfasst Politik, Diplomatie, Information, Wirtschaft, Technologie, das Militär und die Gesellschaft sowie Dimensionen wie Kultur, Psychologie, Legitimität und Moral. Die koordinierte Durchführung dieser bösartigen Handlungen erfolgt sowohl offen als auch verdeckt in den mehrdeutigen Grauzonen unscharfer Schnittstellen: zwischen Krieg und Frieden, Freund und Feind, internen und externen Beziehungen, zivilen und militärischen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren sowie in Aufgabenbereichen, die in der Regel unterhalb der Schwelle zum Krieg oder als Begleiterscheinung eines regulären bewaffneten Konflikts liegen“ (S. 16).
Ob die NATO auch Katzenvideos und Thomas Gottschalk als Teil „weicher Macht“ sieht, ist nicht übermittelt: jedenfalls ein wahrhaft hybrider Bildungsauftrag in eigener Sache …
Neuerscheinungen
Hombach, Bodo; Richter, Frank; Dienstbühl, Dorothee (Hg.): Rückzug des Staats? Das Spannungsfeld zwischen staatlicher und privater Sicherheit, Baden-Baden (Tectum Verlag) 2023, 190 S., 39,00 Euro
Der von der Brost-Akademie herausgegebene Band versammelt 20 Aufsätze, von denen einige sich zwar tatsächlich mit dem „Rückzug des Staats“ beschäftigen, allerdings weder „mit innovativen Ideen und kreativen Lösungen neue Akzente setzen“ (S. V), noch etwas vortragen, das „für das Ruhrgebiet besonders relevant“ (ebd.) wäre: so aber der ehemalige Kanzleramtsminister und Ko-Autor des berüchtigten Third Way-Pamphlets (Schröder-Blair-Papier), der politische Tausendsassa Bodo Hombach.
Im Kapitel „Gegenwärtige Herausforderungen“ sind die üblichen Verdächtigen des privatpolizeilichen Apologetentums, Friedrich P. Kötter und Harald Olschok, zusammen mit dem Düsseldorfer Ex-Polizeipräsidenten und langjährigen Stellvertretenden GdP-Vorsitzenden, Frank Richter, sowie dem juristischen Honorarprofessor Klaus Schönenbroicher versammelt. Kötter betet als Verwaltungsratsmitglied der Kötter Security-Gruppe zum wiederholten Male die Markt-Graphiken des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW) nach, ohne einen einzigen eigenständigen Gedanken beizusteuern (S. 25ff.).
Olschok, seit März 2022 als langjähriger Hauptgeschäftsführer des BDSW verrentet und seitdem Unternehmer seiner selbst, listet in chronologischer Abfolge die jeweils neu entstandenen Tätigkeitsbereiche des kommerziellen Sicherheitsgewerbes auf, um sich sodann mit einem von ihm seit Jahren vehement geforderten Sicherheitsgewerbegesetz auseinanderzusetzen. Der zugehörige Referentenentwurf aus dem Bundesinnenministerium erreichte Olschok allerdings erst nach Redaktionsschluss der hier rezensierten Publikation: „Er ist im Kern nur die überarbeitete Fassung des früheren § 34a der Gewerbeordnung und entspricht in keinster Weise der Erwartungshaltung der Sicherheitswirtschaft und ihrer Verbände“, sieht der agile Lobbyist seine Phantasiepolizei-Wünsche vorerst zerstoben (S. 79f.).
In dankenswerter Klarheit legt dagegen der langjährig auch als Verwaltungsbeamte tätige Schönenbroicher in seinem Beitrag dar, dass in einem Rechtsstaat Recht und nicht Wunsch, Wille oder Vorstellung gilt, zumindest gelten sollte, denn es ist ja bspw. so – wie auch Schönenbroicher weiß (S. 47) –, dass mittlerweile und zunehmend auch nichtverbeamtete Polizeikräfte hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und mithin verfassungsrechtliche Vorgaben unterlaufen. Für eine „‘Delegation‘ hoheitlicher Aufgaben an Private in der Verwaltungspraxis“ sieht der Autor keinen Spielraum und nennt sie „unzulässig und rechtswidrig“ (ebd.). Auch für dessen Tätigkeit insgesamt sieht er keinen „zwingenden Rechtsetzungsbedarf“ (S. 55), lehnt mithin ein Sicherheitsgewerbegesetz als unnötig ab.
Das Kapitel „Phänomene“ lässt einen ‚Sicherheitsberater‘ über einen Blackout in Deutschland spekulieren (S. 87ff.), der das sog. Fünf-Säulen-Modell gut findet: 1. Staatliche Sicherheitsbehörden (inkl. Geheimdienste), 2. Ordnungsämter, 3. Zivil- und Katastrophenschutz, 4. Kommerzielle Sicherheitsdienste, 5. Unternehmenssicherheit. Er ermahnt uns aber auch, es müssen „tagtäglich funktionierende ( ) Strukturen eingebunden werden, also der Lebensmitteleinzelhandel“ (S. 99). Eine Kriminalistik-Professorin aus Brandenburg setzt sich mit Gewalt(prävention) am Arbeitsplatz auseinander (S. 101ff.) und kennt immerhin die einschlägige ILO-Studie von 2022, kann aber weder zum Verhältnis Staat-Privat oder gar zu Nordrhein-Westfalen einen Gedanken fassen. Letzteres ist ihr wohl noch aufgefallen und so hat sie nachfolgend einen Duisburger Unternehmer interviewt, der nach eigenen Angaben von seinen Mitarbeiter*innen systematisch beklaut worden sei. Ein „Clan“ – das Wort wird von der Professorin eingeführt – habe ihm jährlich 10.000 Tonnen Metall gestohlen und dessen Mitglieder seien oft krank gewesen. Keine polizeilichen Erkenntnisse, keine Anklage, kein Gerichtsverfahren. Subtext: So gefährlich sind türkische „Clans“. Schäm‘ Dich, Bodo!
Im dritten Kapitel, „Standortfaktoren“, ist es dem Beigeordneten der Stadt Essen zu danken, die lesende Öffentlichkeit über, wie er schreibt, eine „etwas trickreiche Überlegung“ (S. 178) einer Kommune zu informieren, die qua Arbeitnehmerüberlassung aus kommerziellen Sicherheitsdienstmitarbeitern Polizeivollzugsbeamte generiert hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte 2020 diesen und andere Versuche, aus Privaten Polizist*innen zu machen, als einen „gesetzeswidrigen Bestellungsakt“ qualifiziert, bei dem die Stadt „bewusst eine ‚leere Hülle in Uniform‘ geschaffen“ habe, „die ausschließlich dazu dient, nach Außen den täuschenden Schein der Rechtstaatlichkeit aufzubauen“ (S. 179). Trotz dieses Hinweises auf Grenzen privat-staatlicher Sicherheitsarrangements: Insgesamt enttäuscht der Band. (alle: Volker Eick)
Thurn, Roman: Verdacht und Kontrolle. Die polizeiliche Praxis anlassunabhängiger Personenkontrollen, Bielefeld (transcript Verlag) 2024, 370 S., 55,00 Euro, www.transcript-verlag.de/978-3-8376-7577-1/verdacht-und-kontrolle/?c=3110 00242
„Verdachts- und anlassunabhängige Personenkontrollen“ gehören zweifellos zu den aus bürgerrechtlicher Sicht am intensivsten kritisierten Polizeipraktiken in Deutschland. Die zentralen Befunde der Studie von Roman Thurn bestätigen diese Kritik: Kontrolliert wird, wer den Normalitätserwartungen der Polizei nicht entspricht, das sind vor allem sozial marginalisierte Gruppen; die Kontrollen stellen eine „Degradierungszeremonie“ dar (worin ihr eigentlicher Zweck besteht); und sie stigmatisieren die Kontrollierten, mit Wirkungen auf deren Selbstbild und Verhalten (S. 21 und ausführlicher in der Zusammenfassung ab S. 341). Auch wenn diese Ergebnisse nicht wirklich überraschen, so gibt die Arbeit interessante Einblicke in die konkrete „Kontrollarbeit“, ihre beabsichtigen und unbeabsichtigten Wirkungen.
Die Untersuchung ist in neun Kapitel gliedert. In der Einleitung wird u. a. der Gegenstand der Arbeit genauer gefasst. Bemerkenswert sind hier zwei Festlegungen: Thurn schreibt von „anlassunabhängigen“ Kontrollen, vermutlich, weil er das vermeintlich Verdachtslose in Kap. 5 ausführlich würdigt; allerdings zeigt sich im Verlauf der Argumentation auch, dass die Kontrollen nicht ohne Anlass stattfinden – wenngleich der Anlass nicht in konkreten Handlungen besteht. Die zweite Festlegung besteht in der Zusammenfassung der Kontrollorte als „Gefährliche Orte“, wodurch allerdings nicht nur die polizeiliche Terminologie vereinheitlicht wird, sondern auch die Unterschiede zwischen städtischen und grenznahen Räumen in den Hintergrund treten. Im zweiten Kapitel wird das methodische Vorgehen dargestellt und reflektiert. Neben der Auswertung von Primärliteratur stützt sich die Analyse auf Einzelinterviews (24), Gruppeninterviews (9), Feldprotolle (15) und Memos (7) (S. 37-40). Die meisten Interviews wurden mit Betroffenen der Kontrollen und ihren Unterstützer*innen geführt. Da ihm der Zugang zur Polizei verwehrt wurde (wann wird es den deutschen Polizeiführer*innen endlich peinlich werden, sich unabhängiger Forschung zu verweigern?), musste er auf die Daten eines anderen Forschungsprojekts zurückgreifen. Da er selbst mehrfach von den Kontrollen betroffen war, fließen auch diese Erfahrungen in die Arbeit ein. Die erhobenen Sachverhalte/Erfahrungen/Bewertungen werden unter Bezugnahme auf eine Reihe sozial- und polizeiwissenschaftlicher Klassiker interpretiert; diese Rückgriffe verbessern nicht immer Lesbarkeit und Plausibilität und sind sicher dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine sozialwissenschaftliche Dissertation handelt.
Das dritte Kapitel gilt der „subjektiven“, das vierte der „objektiven Sicherheit“. Die Beschäftigung mit den „Anwohner- & Unternehmerbeschwerden“ zeigt, dass die Kontrollen keineswegs aus dem Nichts entstehen, sondern häufig dadurch veranlasst werden, dass Bürger*innen sich belästigt fühlen oder Geschäftsinhaber*innen ihren Umsatz bedroht sehen. Die faktisch ohne rechtliche Schwellen nutzbaren Kontrollen wirken in diesen Kontexten gemeinsam mit den kommunal ausgeweiteten Verbotstatbeständen und der gezielten Umgestaltung des städtischen Raumes als ein Instrument zur Polizierung von beschwerdeschwachen (Rand)Gruppen. Weil es in Deutschland keine systematische Erhebung gibt (!), zeigt Thurn unter Rückgriff auf internationale Daten, dass die Kontrollen weder einen nennenswerten Beitrag zur Bekämpfung noch zur Prävention von Kriminalität leisten.
In den Kapiteln 5 bis 7 werden dann die o. g. zentralen Befunde entwickelt. Da nicht alle Personen, die sich an „gefährlichen Orten“ aufhalten, kontrolliert werden können, müssen Polizist*innen auswählen. Kontrolliert wird, wer von dem an einem Ort erwartbar Normalen (im Hinblick auf Verhalten, Aussehen, Kleidung, Gepäck etc.) abweicht (Inkongruenz) und zugleich mit den Bildern verdächtigter Milieus übereinstimmt (Kongruenz). Dabei fußen die Kriterien und In-/Kongruenz zentral auf den Mythen, die die polizeiliche Subkultur prägen. Ausführlich beschäftigt sich Thurn in diesem Zusammenhang mit der Frage, inwiefern die Kontrollen eine „Rassifizierung“ der Polizeiarbeit darstellen (S. 138-160). Auf 90 Seiten werden im sechsten Kapitel die Formen der Degradierung – der öffentlichen Herabsetzung der Kontrollierten durch die Polizei – analysiert, beginnend bei der „Ansprache“ bis zur „Mitnahme zur Dienststelle“. Das Spektrum reicht hier von der verbalen Kommunikation bis zum Griff „unter die Kleidung“ oder den „Blick in die (Unter-)Hose“ in der Öffentlichkeit (S. 267f.). Dabei variiert das Verhaltensrepertoire der Polizist*innen und der Kontrollierten erheblich. Im siebten Kapitel diskutiert der Autor die Folgen der von den Kontrollen ausgehenden Stigmatisierung. Im Ergebnis kann Thurn drei Wirkungen auf die Kontrollierten herausarbeiten: Erstens wird – je häufiger die Kontrollen stattfinden, desto mehr – die Legitimität der Polizei untergraben. Zweitens führen die Kontrollen zur Vermeidung bestimmter Räume, d. h. sie beschneiden die Bewegungs- und Handlungsfreiheit der Kontrollierten. Und drittens können sie zu Widerstand und politischen Aktionen führen. Das kurze achte Kapitel („Polizeiliche Identitätskonstruktion“) ist den Abwehrmechanismen gewidmet, die Polizist*innen gegenüber der Kritik an der Polizei entwickeln. Die Hoffnung, „mehr Ichstärke“ der Polizist*innen würde sie empfänglicher für Kritik machen (S. 340), verkennt wohl die Prägekraft der Institution.
Am Ende wäre ein Ausblick auf die möglichen Konsequenzen der Befunde schön gewesen. Kann es angesichts der Diskriminierungen und sozial verheerenden Wirkungen eine demokratische „Einhegung“ der „anlasslosen Kontrollen“ geben, oder wäre deren Verbot alternativlos für eine demokratische Polizei? Etwas ratlos machen hingegen die letzten Sätze der Arbeit: „Die anlassunabhängige Praxis der Kontrolle bekämpft nur die Symptome institutioneller und struktureller Diskriminierung … sie reproduziert die Probleme, die sie zu bekämpfen antritt …“ (S. 343). Aber so dreist, die Kontrollen als Instrument gegen allgemeine Diskriminierungen, Degradierungen und Stigmatisierungen zu verkaufen – so dreist sind selbst deren überzeugteste Verfechter*innen nicht. (Norbert Pütter)
Weber, Michael; Röttgers, ZAZA Uta: ELLA – nichts haben, alles ändern. Hamburg (Galerie der abseitigen Künste) 2025, 212 S., 28,00 Euro, www.galerie-der-abseitigen-kuenste.de/publikation/ella
Der 2. Juni 1967 ist ein historisches Datum der bundesdeutschen Geschichte. Die Erschießung des Studenten Benno Ohnsorg durch den Polizisten Karl-Heinz Kurras, die anschließenden schweren Fehler bei der Aufarbeitung und der Freispruch für den Todesschützen prägen bis heute insbesondere das Verhältnis der polizeikritischen Öffentlichkeit zu den Sicherheitsbehörden. Als Reaktion entstanden linksliberale, -radikale und -extremistische Gruppierungen, die sich in Vielem uneins waren, aber geeint in ihrer Abneigung gegen (illegitime) Polizeigewalt und die übermäßige Ausweitung ermittlungstechnischer Kompetenzen. Die sich als Stadtguerilla verstehende Bewegung 2. Juni benannte sich nach dem Todestag Benno Ohnesorgs. Dieser Bewegung trat Anfang der 1970er Jahre Gabriele Rollnik (Ella) bei. In der jüngst erschienenen Graphic Novel „Ella“ schildern der Autor Michael Weber und die Illustratorin ZAZA Uta Röttgers aus gemeinsamen Gesprächen Ellas Aufwachsen in einer Polizistenfamilie, ihre Politisierung im Ruhrpott, Radikalisierung in Berlin, ihr Leben im Untergrund, während der nachfolgenden 15 Jahre Knast und nach der Entlassung. Ruhig und übersichtlich, mit wenigen Farben ansprechend gezeichnet, gibt das Buch Einblicke in eine bewegte Zeit. Dabei verknüpft Ella die damals großen Fragen um Gerechtigkeit und Frieden mit denen von heute.
Eines der wiederkehrenden Themen ist die in der Linken stets umstrittene Gewaltfrage. Einerseits sollen diverse Formen der Gewaltausübung bekämpft werden, andererseits wird auf dem Weg zu einer befreiten Gesellschaft und internationaler Solidarität selbst Gewalt angewendet. Die Bewegung 2. Juni versuchte sich in Abgrenzung zu der zunehmend brutal agierenden Roten Armee Fraktion (RAF) – der sich Ella später anschloss – in Verhältnismäßigkeit. Für die Erschießung des Generalbundesanwalts Siegfried Buback, seines Fahrers und eines Polizisten im Jahr 1977 hatte Ella kein Verständnis und schon gar nicht für die späteren Liquidierungen durch die RAF in den 1980er Jahren: „Die Erschießung von Pimental, das finde ich in jeder Hinsicht abstoßend. Jemanden umbringen, um an seine ID-Card zu kommen? Was hat das noch mit revolutionärer Moral zu tun? Darin kann doch keine Hoffnung auf etwas sozial Neues mehr enthalten sein“ (S. 185). Ella und Fritz Teufel verteilten hingegen bei bewaffneten Banküberfällen Schokoküsse an die Bankkund*innen, was die Situation für alle entspannt haben soll. Auch bei der Entführung des CDU-Politikers Peter Lorenz 1975 sollte dieser „nicht gefoltert oder unmenschlich behandelt“ werden, sondern ihm sollte es „besser gehen als den häftlingen in den staatsknästen“ (S. 98). Dass die Wahl auf diesen CDU-Politiker fiel, begründete die Bewegung damals damit, dass er u. a. verantwortlich sei für „für akkordhetze, bespitzelung am arbeitsplatz, für berufsverbote, die aufrechterhaltung des § 218“ (ebd.). Auch nehme er Teil an der Unterdrückung des palästinensischen Volkes und am blutigen Militärputsch in Chile. „Das ist Widerstand, damit es eben nie wieder Krieg und Faschismus gibt“ (S. 102). Ella, die diese Aktion später selbstkritisch hinterfragt, wertete sie damals als erfolgreich, da sie ohne Blutvergießen verlief und die Forderungen erfüllt wurden: u. a. die Annullierung der Urteile der inhaftierten Demonstrationsteilnehmenden gegen den Tod von Holger Meins, Freilassung und Ausfliegen von inhaftierten Genoss*innen. Auch die Sicherheitskräfte hielten sich an die Forderung – und Drohung: „absolute waffenruhe aufseiten der polizei, keine kontrollen, keine hausdurchsuchungen, keine festnahmen, keine fahndungsfotos“ (S. 99). Jedoch begann noch in derselben Nacht der Freilassung von Peter Lorenz „die größte Fahndung der Berliner Nachkriegsgeschichte“ mit Verkehrskontrollen, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Suchmeldungen, Hubschrauber und Steckbriefen (S. 112). Betroffen von rabiaten Durchsuchungen waren insbesondere Wohngemeinschaften von Student*innen, was zivilgesellschaftliche Organisationen wie die Humanistische Union auf den Plan rief, die zunehmend Polizeieinsätze kritisch hinterfragten und sich politisch für die Wahrung der Grundrechte einsetzten.
Nach ihrer zweiten Verhaftung – geschildert und bebildert wird auch ihr spektakulärer Ausbruch aus dem Berliner Frauengefängnis Lehrter Straße – wird Ella in Hochsicherheitsgefängnissen eingesperrt. Sie beteiligte sich an den gemeinsamen Hungerstreiks, zunächst für die Zusammenlegung aller politischen Gefangenen, später für ihre Freilassung. Nach insgesamt 15 Jahren Gefängnis arbeitet Ella im Hamburger Stadtteil St. Pauli mit Kiez-Kindern und Jugendlichen, alle mit Gewalt- und Missbrauchserfahrung. Kurzum: sehr spannend und lesenswert. (Sonja John)