BVerfG: Staatstrojaner teilweise verfassungswidrig

Mit zwei im August veröffentlichten Beschlüssen vom 24. Juni 2025 (Az. 1 BvR 180/23 und 1 BvR 2466/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich gegen den Einsatz von Trojanern richteten. Bei Trojanern handelt es sich um heimlich auf dem Endgerät installierte Software, die die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (QTKÜ) von Telefonaten oder per Messenger verschickten Nachrichten ermöglichen soll, bevor diese verschlüsselt werden. Wird der Trojaner auch eingesetzt, um auf dem Endgerät gespeicherte Daten heimlich zu durchforsten, handelt es sich um eine Online-Durchsuchung. In den Verfahren ging es um die Befugnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr im nordrhein-westfälischen Polizeigesetz (PolG NRW) und für die Strafverfolgung in der Strafprozessordnung (StPO).

Im ersten Verfahren befand das BVerfG die Befugnis zur QTKÜ in § 20c PolG NRW als vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar. Im zweiten Verfahren stellte das Gericht bzgl. der Online-Durchsuchung gem. § 100b StPO fest, dass die Bestimmung das sog. Zitiergebot verletze. Das Gebot besagt, dass in jedem Gesetz angeben muss, in welche Grundrechte eingegriffen wird. Die inhaltliche Auseinandersetzung war daher weitgehend auf § 100a StPO begrenzt. Im Hinblick auf die QTKÜ entschied das Gericht, diese sei unverhältnismäßig, wenn sie zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werde, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen. Die Fülle an erhobenen Daten in Verbindung mit den technischen Analysemöglichkeiten ermöglichten einen nahezu vollständigen Einblick in das Privatleben der betroffenen Person. Derart schwerwiegende Grundrechtseingriffe könnten nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten, die in der Regel mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind, legitimiert werden. Bzgl.

Die Klarstellung zur QTKÜ ist zu begrüßen – es braucht jedoch eine weitere juristische und politische Auseinandersetzung mit den Gefahren des Trojaner-Einsatzes für die Privatsphäre, die im vorliegenden Verfahren zu kurz gekommen ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert