Alle Beiträge von Norbert Pütter

Kennzeichnungspflicht – Eine kurze Übersicht

von Norbert Pütter

Die Kennzeichnungspflicht von Polizist*innen im Einsatz war und ist in der Bundesrepublik umstritten. Zehn Bundesländer haben sie mittlerweile in anonymisierter Form eingeführt, drei weitere und der Bund wollen das in den laufenden Legislaturperioden tun. 

Dass Polizist*innen im Einsatz als Personen identifizierbar sein sollen, ist nicht nur eine Standardforderung von Kennzeichnungspflicht – Eine kurze Übersicht weiterlesen

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Kann man zugleich vor den Gefahren des Feuers warnen und selbst neues Brennholz zur Verfügung stellen? Eindeutig „ja“, wenn der Blick auf die Innen- gleich Polizeiminister*innen, auf die Polizeipräsident*innen und -funktio­när*innen fällt: Vormittags warnen sie öffentlichkeitswirksam vor den Gefahren, die der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ und einer liberalen Gesellschaft durch Extremismen und „Fremdenfeindlichkeit“ drohen. Und am Nachmittag haben sie kein Problem damit, mit dem Kampf gegen die „Clankriminalität“ einen rassistischen Diskurs mit quasi staatsoffiziellen Würden zu versehen. Dass dieser Begriff weder kriminologisch noch einen kriminalistischen Sinn macht, ist offenkundig. Inwiefern er wenigstens geeignet ist, einzelne Phänomene kriminellen Verhaltens beschreibend „auf den Begriff“ zu bringen, darf bezweifelt werden. Eindeutig ist hingegen: „Clankriminalität“ ist von hohem inszenatorischem Wert: Der Feind, das sind die „Fremden“ – arabisch-libanesische Groß- bzw. Riesenfamilien mit undurchschaubaren Verflechtungen, abgeschottet von „uns“, deren Freiheit und Reichtum sie durch ihr skrupellos-raffiniertes kriminelles Handeln bedrohen. „Die“ und „Wir“, unterschieden durch ethnische Zuschreibungen: das ist die klassische Dichotomie des Rassismus. Die, die sie nutzen, haben auch kein Problem damit, dass ihre Verwendung notwendig alle jene trifft, die dem ethnisch definierten „Die“ zugerechnet werden. So werden nicht nur gesellschaftlich wirkmächtige Feindbilder erzeugt, sondern zugleich werden die vermeintlichen „Clanmilieus“ zum Objekt besonderer staatlicher Überwachung und Schikane. Bereits die Razzia (nicht deren Ergebnis) bestätigt das Feindbild aufgrund dessen sie initiiert wurde. Die verheerenden Folgen derartiger Feinderklärungen – für die Integration, für das friedliche Zusammenleben, für eine vor ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Staatseingriffen geschützte Gesellschaft – nehmen die Propagandist*innen der „Clankriminalität“ sehenden Auges in Kauf. Zu nützlich scheint das Konzept, die je eigenen  Interessen zu befördern. Literatur weiterlesen

Literatur

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Ungewiss, was aus der Europäischen Union wird. Zweifellos ist das „Europäische Projekt“ seit anderthalb Jahrzehnten in einen Zustand der Dauerkrise verfallen, der größere Schritte der „Vergemeinschaftung“ verhindert, der aber gleichzeitig durch den permanenten, emsigen und vieldimensionalen Ausbau europäischer Verflechtungen gekennzeichnet ist. Diese „Inkrementalismus“, das vorsichtige Austasten und Ausbauen neuer Felder, Strategien und Instrumente kennzeichnet auch und insbesondere den Bereich der „polizeilichen und (straf)justiziellen Zusammenarbeit“. Das Gebilde „sui generis“, das die Union jenseits von Bundesstaat und Staatenbund darstellen soll, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass das Mischungsverhältnis zwischen europäisierten und mitgliedstaatlichen Politikbereichen dauerhaft umstritten ist – und dass sich im dauerhaften Krisenmodus in dem Maße Konsens zwischen den Akteuren erzielen lässt, wie es gelingt, Themen, Fragen, Probleme als solche der Inneren Sicherheit zu adressieren. Polizei- und Strafverfolgungskooperationen – so die Vermutung – haben das Potential, zum Kern dieser neuen Art von „Europäisierung“ zu werden. Es folgt ein Blick auf ausgewählte deutschsprachige Veröffentlichungen der jüngeren Vergangenheit. Literatur weiterlesen

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Gesetze werden nicht für die Ewigkeit geschaffen. Dass sie geändert werden, wenn die Dinge, die sie regeln sollen, sich ändern, das ist trivial und gilt selbstverständlich auch für die Polizeigesetze in Deutschland. Was hingegen bemerkenswert ist, sind zwei Umstände: Erstens wird das Polizeirecht seit fünf Jahrzehnten einer unendlich scheinenden Zahl von Novellierungen unterworfen; kaum ist eine Neuerung etabliert, wird die nächste bereits vorbereitet. Zweitens kennt das Polizeirecht nur eine Entwicklung: Immer geht es um die Erweiterung von Befugnissen, um die Legalisierung neuer Polizeimethoden, um die Einschränkung von Grund- oder den Abbau von Schutzrechten (nur sehr vereinzelt gab/gibt es temporäre Abweichungen von diesem Trend). Hinzu kommt der Umstand, dass die deutsche „Polizeiverfassung“ neben den beiden Bundesgesetzen zum Bundeskriminalamt (BKA) und zur Bundespolizei (und zum Zoll als aufstrebender Quasi-Polizei) sechzehn Landespolizeigesetze kennt, über die die Novellierungswellen in unterschiedlicher Geschwindigkeit und Intensität hinwegrollen. Ein im Detail unübersichtliches Feld, in ständiger Bewegung. Literatur weiterlesen

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Das Thema Sexualität und Gender lässt sich nicht ohne weitere Herrschaftsverhältnisse betrachten. Wir verweisen daher einerseits auf unsere ausführliche Literaturbesprechung feministischer Perspektiven auf Alternativen zu Polizei im Sinne von #BlackLivesMatter in unserer letzten CILIP-Ausgabe (Nr. 125, April 2021, S. 104-108). Zum anderen widmen wir die folgende Rezensionssektion dem Thema Intersektionalität. Literatur weiterlesen

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Radikale Kritik an der Polizei hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Die Black Lives Matter-Bewegung ist in Deutschland angekommen, sie stieß auf Resonanz bei denjenigen, die das „Racial Profiling“ seit langem kritisieren, die sich erinnern, dass die Polizei bei den NSU-Ermittlungen die Opfer wie Täter behandelte, die die – zufällige – Aufdeckung rechtsextremer Netzwerke in den Sicherheitsapparaten als Indiz dafür werten, dass die Polizeien in Deutschland nicht nur bei Sicherheitsproblemen gerufen werden, sondern selbst ein Sicherheitsproblem darstellen – und zwar unmittelbar für diejenigen Gruppen und Personen, die an die gesellschaftlichen Ränder gestellt werden, und mittelbar für Liberalität und die Geltung der Rechte von Bürger*innen. Literatur weiterlesen

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Auch wenn es durchaus dem kritischen alltäglichen Sprachgebrauch entspricht, die Rede vom „Rechtsextremismus“ ruft zwischen den Zeilen förmlich nach seinem linken Pendant. Wer dem „Hufeisen-Modell“ mit seiner Gleichsetzung von rechts und links, die aus derselben Entfernung der „demokratischen Mitte“ resultieren soll, entgehen will, der oder die sollte lieber von der Rechten oder von der extremen Rechten reden, denn so werden Verbindungen, Anschlüsse und Entwicklungspfade deutlich, die zwischen der „Mitte der Gesellschaft“ und extrem rechtem Denken und Handeln bestehen.

Gerade diese Verbindungen spielen im dominierenden Diskurs keine Rolle. Dessen bevorzugte Quellen sind weiterhin die Berichte der Verfassungsschutzämter, die qua staatlichem Auftrag jene Bestrebungen beobachten, die jenseits der von den Ämtern gezogenen Grenze zwischen Radikalismus und Extremismus liegen. Durch diesen Zugang wird das gesamte Feld zugerichtet. Die Beschreibungen der rechtsextremistischen Gefahren abstrahieren von allen ökonomischen, sozialen und sozialpsychologischen Kontexten, um die Unterschiede zwischen der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ und ihren rechten Feinden als wesensmäßige darstellen zu können. In solchen Perspektiven findet sich regelmäßig kein Platz für die Rechten im Staatsapparat, weil der per se auf der demokratischen Seite platziert ist. Literatur weiterlesen

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Aus der Kriminologie ist der Hinweis auf „crime as a rare event“ bekannt: Kriminalität ist der seltene Ausnahmefall eines (rechts-)kon­formen Alltags. Analog könnten man von der Polizei als einer „seltenen Institution“ sprechen, die nur in wenigen Fällen und Konstellationen in Erscheinung tritt, aber für den gesellschaftlichen Alltag insgesamt ohne Bedeutung ist. So beschreibt das bürgerlich-liberale Modell das Verhältnis von Zivilgesellschaft und dem in der Polizei institutionalisierten staatlichen Gewaltmonopol: Nur wenn sie gerufen wird, nur wenn geschützte Rechtsgüter in Gefahr sind oder geschädigt wurden, nur dann mischt sich die Polizei in „die Gesellschaft“ ein. Dieses „Modell“ war schon immer ideologiegetränktes Wunschdenken. Denn für unterschiedliche soziale Gruppen unterschied sich die Alltagsrelevanz der Polizei schon immer erheblich. Und dass der Verweis auf eine notfalls gewalthaft-polizeiliche „Konfliktbereinigung“ gesellschaftliche Konfliktniveaus auch latent und langfristig beeinflusst, deutet darauf hin, dass der bürgerliche Alltag bereits durch die Existenz der Institution „Polizei“ stärker beeinflusst wird, als uns gemeinhin bewusst ist. In der jüngeren Entwicklung haben diese Probleme eher zu- als abgenommen. Einerseits sind Instrumente entwickelt worden, die die Beeinflussung und Beeinträchtigungen spezifischer Gruppen erlauben. Andererseits hat der explizit kriminalpräventive Anspruch dazu geführt, dass die Polizei sich in viele kriminal- und sicherheitsrelevante Kontexte einmischt, die unterhalb der traditionellen Eingriffsschwellen liegen. Und schließlich gibt es auch den weit verbreiteten „Ruf nach der Polizei“, der gleichermaßen Verunsicherung wie Unfähigkeit zur zivilen Konfliktlösung indiziert. Literatur weiterlesen

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Es ist nicht überraschend: In der Kürze der Zeit hat die vom digitalen Kapitalismus beschleunigte Publizistik wenig Fach- und Sachliteratur zum Themenfeld Corona und Polizei produzieren und auf den Markt bringen können. Online hat sich aber einiges getan, neben dem Corona-Tagebuch der CILIP widmen sich weitere Seiten im Netz der kritischen Begleitung oder jedenfalls der Dokumentation – meist aus der Perspektive der Juristerei. Das ist in doppelter Hinsicht nicht erstaunlich: Einerseits sind Jurist*innen es gewohnt, sich schriftlich über ihre Differenzen bei der Auslegung von diesem Gesetz und jener EU-Verordnung zu verbreiten. Andererseits ist eine Pandemie beziehungsweise „Epidemie von nationaler Tragweite“ keiner jener Lebensumstände, die sich so leicht unter die bestehenden Rechtsbegriffe subsumieren ließe – daher waren und sind Jurist*innen derzeit besonders gefordert. Literatur weiterlesen

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Die Digitalisierung der Polizeiarbeit war und ist ein bürgerrechtliches Dauerthema. Denn was die Apparate sich von ihrer technischen Modernisierung versprechen, das stellt sich für deren Kritiker*innen als Bedrohung dar: Wirksamkeitshoffnungen stehen Wirksamkeitsbefürchtungen gegenüber. Für Bürgerrechte & Polizei/Cilip steht im Zentrum, wie durch „Technik“ die Definitionsmacht, die Ressourcen und Handlungs­optionen von Polizei und Geheimdiensten gegenüber Bürger*innen wachsen, wie technik- bzw. edv-gestützt Grundrechte ausgehöhlt werden. Mit dem Schwerpunkt dieses Heftes gehen wir gewissermaßen einen Schritt zurück, indem wir zunächst nur beleuchten, wie die Digitalisierung polizeiliches Handeln verändert oder verändern wird. Für die Modernisierungsbefürworter*innen in den Apparaten steht hingegen eine andere Perspektive im Zentrum: Sie sehen die Behörden im ständigen Wettlauf mit Gefährder*innen und Straftäter*innen, die in jeder technologischen Weiterentwicklung neue und perfidere Straftaten (oder schädigendes Verhalten) entdecken. Digitalisierung der Polizei muss der Digitalisierung der Kriminellen folgen, so der Tenor. Und damit sie dies tun kann, müssen Ressourcen, Personal und rechtliche Befugnisse geschaffen werden. Was die Digitalisierung im polizeilichen Alltag bedeutet, kommt auch in diesen Diskussionen nur am Rande vor. Literatur weiterlesen