Archiv der Kategorie: CILIP 127

Polizeirecht – Entgrenzung und Protest (Dezember 2021)

Im blauen Netz: #thinblueline und Digitales Community Policing auf Instagram

von Forschungsgruppe Instacops[1]

Die Polizei Niedersachsen betreibt unter dem Hashtag #instacops personalisierte Accounts auf Instagram. Durch die Verwendung des Hashtags #thinblueline werden dort autoritäre und rechte Narrative bedient, welche die Polizei als Verteidigerin der Gesellschaft vor Anomie und Chaos stilisieren. Die­se erhalten Einzug in die offizielle polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Raum und tragen zu deren Normalisierung und Etablierung bei.

Die deutschen Polizeibehörden haben in den vergangenen Jahren die sozialen Netzwerke für sich entdeckt: Was mit vereinzelten Auftritten von Polizeidirektionen und -inspektionen zur Informationsbereitstellung und Nachwuchsgewinnung auf Twitter und Facebook begann, erstreckt sich heute von der verbildlichten Selbstpräsentation einzelner Polizeibehörden und Beamt*innen auf Instagram, über die audiovisuelle Inszenierung des polizeilichen Studien- und Ausbildungsalltags via dem Instant-Messaging-Dienst Snapchat, bis hin zu uniformierten Performances zu musikalisch unterlegten Videoclips auf TikTok. Das breitgefächerte digitale Kommunikationsangebot stellt den Versuch dar, die polizeiliche Präsenz im digitalen Raum auszubauen und soziale Netzwerke behördlich nutzbar zu machen. Die vielfältigen Möglichkeiten zur eigenständigen Produktion und Verbreitung von Inhalten im Zuge fortschreitender Digitalisierung erlauben es den Polizeibehörden, sich aktiv in die Ausgestaltung der öffentlichen Wahrnehmung ihrer Institutionen einzubringen und reichweitenstark als diskursformende Akteurinnen in Erscheinung zu treten. Dabei können sie polizeiliche Deutungsangebote von Wirklichkeiten anbieten, welche sich nahtlos in behördliche Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Netzwerken integrieren lassen. Im blauen Netz: #thinblueline und Digitales Community Policing auf Instagram weiterlesen

Schusswaffengebrauch neu sortiert: CILIP-Webseite zu tödlichen Polizeischüssen ab 1976

von Johannes Filter und Matthias Monroy

Auffällig viele Menschen werden von der Polizei in ihrer eigenen Wohnung getötet, in vielen Fällen befanden sich die Betroffenen in einer psychischen Ausnahmesituation. Früher trugen die Getöteten häufiger selbst eine Schusswaffe, heute sind es eher Stichwaffen. Diese und andere Informationen lassen sich aus einer datenjournalistischen Aufbereitung unserer jährlichen Todesschuss-Statistik ablesen.

Das größte Risiko, in Deutschland von einer Polizeikugel tödlich getroffen zu werden, besteht in Hamburg und Hessen. Insgesamt ist Berlin mit 28 Opfern die tödlichste Stadt. Am häufigsten betroffen sind 25-jährige Männer, gefährlichster Monat ist der Dezember. Auch eine Häufung an einzelnen Wochentagen ist erkennbar, es überwiegt der Donnerstag und der sechste Tag im Monat. Am Wochenende sterben weniger Menschen durch den polizeilichen Schusswaffengebrauch, dort fällt ebenso die Beteiligung von Spezialeinheiten an den tödlichen Einsätzen deutlich geringer aus. Schusswaffengebrauch neu sortiert: CILIP-Webseite zu tödlichen Polizeischüssen ab 1976 weiterlesen

Polizeiliche Todesschüsse 2020

von Otto Diederichs

Für das Jahr 2020 verzeichnet die offizielle Schusswaffengebrauchsstatistik insgesamt 75 Schüsse auf Personen und damit 13 mehr als im Vorjahr. Während die Zahl der dabei Getöteten mit 15 dem des Vorjahres entspricht, stieg die der Verletzten um 11 auf 41, einer dieser Schusswaffengebräuche gilt als unzulässig. 12 der tödlichen Schussabgaben wurden demnach in Notwehr/Nothilfe abgeben, die übrigen drei verzeichnet die Statistik unter Verhinderung von Verbrechen oder „gleichgestellten Vergehen“.[1] Polizeiliche Todesschüsse 2020 weiterlesen

Gefährliche Orte und die Definitionsmacht der Polizeibehörden

von Florian Krahmer

„Gefährliche Orte“ sind polizeilich eingerichtete Sonderzonen, die es Polizist*innen ermöglichen, Maßnahmen gegen Personen auch ohne konkreten Tatverdacht durchzuführen. Sie zeigen sich immer wieder als Austragungsort für politische Konflikte und bilden darüber hinaus auch ein Experimentierfeld für neue polizeiliche Maßnahmen.

Polizeibeamt*innen kommt bei der Bewertung von Gefahren und der damit verbundenen Entscheidung über die (aus ihrer Sicht) notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr ein hohes Maß an Definitionsmacht zu. Feest und Blankenburg zeigten in ihrer Arbeit, dass diese Entscheidungen nicht nur von der konkreten Gefahrenlage, sondern auch durch andere Aspekte, wie zeitökonomische Erwägungen, Erfolgsdruck durch Vorgesetze sowie eigenen Karriereambitionen geprägt sind.[1] Bisherige Arbeiten zur Definitionsmacht der Polizei beziehen sich auf das Handeln einzelner Polizeibeamt*innen. Wenig Beachtung fand unterdessen die Definitionsmacht der Polizist*innen in der Verwaltungsebene, die den Vollzugsbeamt*innen übergeordnet sind. Nachfolgend soll anhand verschiedener Beispiele zu sogenannten Gefährlichen Orten in Sachsen ein Beitrag dazu geleistet werden, den Blickwinkel auf Verwaltungsentscheidungen innerhalb der Behörde Polizei zu erweitern, die mit ihrer Definitionsmacht Einfluss auf die Festlegung von Kontrollbereichen und die öffentliche Wahrnehmung „Gefährlicher Orte“ nehmen. Gefährliche Orte und die Definitionsmacht der Polizeibehörden weiterlesen

Der elektrifizierte Gesetzesarm: Distanzelektroimpulsgeräte in deutschen Polizeigesetzen

von Volker Eick[1]

Bundes- und Landespolizeien setzen seit Jahren die umgangssprachlich Taser genannten Distanzelektroimpulsgeräte (DEIG) ein. Den Gesetzen mangelt es anhaltend an Normenklarheit. Der Bürgerrechtsbewegung ist es dennoch nicht gelungen, dem Staat in seinen elektrifizierten Arm zu greifen.

In Deutschland werden Taser seit einer Empfehlung des AK II der Innenministerkonferenz von 2001 eingesetzt.[2] Wo Taser zur Ausrüstung von Polizeivollzugsbeamt*innen (PVZB) gehören, werden diese wahlweise als „Waffen“ betrachtet, als „Hilfsmittel körperlicher Gewalt“ verortet oder gar nicht erwähnt.[3] Zur ersten Gruppe gehören etwa Berlin[4] und seit 2021 auch Schleswig-Holstein, der Bund[5] und Sachsen[6] bilden die zweite Gruppe. In der dritten Gruppe lässt sich zwischen Baden-Württemberg[7] und Hessen[8] einerseits, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen[9] andererseits unterscheiden. Gemeinsam ist der zweiten und dritten Gruppe, dass sie keine erforderliche Rechtsgrundlage für den Einsatz von Taser-Geräten (nachfolgend: DEIG) darstellen.[10] Der elektrifizierte Gesetzesarm: Distanzelektroimpulsgeräte in deutschen Polizeigesetzen weiterlesen

Der „Gefährder“ im Polizeirecht: Zwischenbilanz der Polizeigesetzgebung

von Anna Busl

„Die Gefahr, die uns droht ist der totale Staat im Gewande der Legalität – die Diktatur hinter der Fassade formaler Demokratie.“ Das sagte das IG Metall Vorstandsmitglied Georg Benz 1967 im Kampf gegen die Notstandsgesetze. Wieviel Fassade ist noch übrig? Das ist die Frage heute.

Sicherlich, keines der Reformvorhaben wird nicht garniert damit, dass dieses für die Stärkung des „Rechtsstaats“ erforderlich wäre. Und je mehr auf der Welt und in diesem Land der schreiende Widerspruch zwischen Bedürfnissen und Mangel, zwischen arm und reich, zwischen Zerstörung der Lebensgrundlagen und Festhalten der wenigen Profiteure am „weiter so“, desto mehr wird „die Notwendigkeit der Stärkung des Rechtsstaates“ durch Stärkung der „Sicherheitsarchitektur“ umso lauter propagiert. Allein ein Blick auf die Neuerungen der letzten Jahre in den Polizeigesetzen der Länder hinterlässt tiefe Risse in der Fassade und – mag man auch noch so oft „erforderlich zur Stärkung des Rechtsstaats“ darüber schreiben – die Risse bleiben, werden tiefer und rütteln an den Grundfesten. Der „Gefährder“ im Polizeirecht: Zwischenbilanz der Polizeigesetzgebung weiterlesen

Ist da etwas in Bewegung? Eine Bilanz der Proteste gegen verschärfte Polizeigesetze

von Michèle Winkler

Zehntausende Menschen haben 2018 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und weiteren Bundesländern gegen Polizeigesetzverschärfungen protestiert. Kann also zusätzlich zur Gesetzeswelle auch von einer Protestwelle gesprochen werden? Was wurde erreicht, was blieb auf der Strecke, was hallt bis heute nach?

Heiner Busch schrieb im August 2018, das einzig Positive an den aktuellen Verschärfungen vieler Landespolizeigesetze sei der breite Widerstand, der sich erstmals seit Jahrzehnten gegenüber derartigen Verschärfungen rege.[1] Zu diesem Zeitpunkt waren in München und Düsseldorf jeweils Zehntausende auf die Straßen gegangen, weitere Proteste waren angekündigt. Interessant ist, dass es gegen die Gesetzesverschärfungen zunächst einmal gar keinen spürbaren Widerspruch gab. Am 1. August 2017 trat das bayerische Gesetz „zur Überwachung gefährlicher Personen“, kurz „Gefährdergesetz“, in Kraft. Kernpunkt des Gesetzes war die Möglichkeit, als „drohende Gefahr“ eingestufte Personen dauerhaft ohne Strafprozess in Gewahrsam zu nehmen. Bis auf Heribert Prantl, der am 20. Juli in der Süddeutschen Zeitung seinem Unmut Luft machte, das Gesetz mit Guantanamo verglich und von einer „Schande für den Rechtsstaat sprach“, wurde dies weitgehend unbeachtet durchgewunken.[2] Auch als vier Monate später ein ähnliches Gesetz im vom Grünen Kretschmann regierten Baden-Württemberg verabschiedet wurde, war Kritik allein medial zu vernehmen. Das als Anti-Terror-Paket verkleidete Gesetz ging laut Kretschmann „an die Grenze des verfassungsrechtlich Machbaren“.[3] Wie im sogenannte bayerischen Gefährdergesetz und vielen folgenden Landespolizeigesetzen wurden unter dem Vorwand vermeintlicher Terrorbekämpfung weitreichende Präventivbefugnisse für die Polizei auch in Bezug auf die Allgemeinkriminalität geschaffen. Ist da etwas in Bewegung? Eine Bilanz der Proteste gegen verschärfte Polizeigesetze weiterlesen

Redaktionsmitteilung

„Die Ampel steht.“ Kurz vor Drucklegung dieses Heftes präsentierte die wohl zukünftige Bundesregierung ihren Koalitionsvertrag. Vor allem deren digital- und gesellschaftspolitische Vorhaben wurden in linksliberalen Kreisen gefeiert, auch wenn sie durch wenig ambitionierte Pläne in Fragen der sozialen Gerechtigkeit erkauft wurden. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Staatsmacht darf sich aber nicht auf die bekannten „Schlachtfelder“ polizeilicher Kennzeichnungspflicht, Beschwerdestellen und Datenspeicherungsbefugnisse beschränken, sondern muss umfassend alle Elemente einer kontrollierenden und strafenden Exekutive in den Blick nehmen. Zugleich verlieren Freiheitsfortschritte in der „Innenpolitik“ ihren Wert, wenn sie auf Kosten einer grausamen Abgrenzung nach außen erfolgen. Eine Politik, die Menschen lieber erfrieren lässt, als die ihnen zustehenden Rechte zu gewährleisten, wie es zurzeit besonders an der EU-Grenze zu Belarus zu beobachten ist, kann niemals progressiv sein. Redaktionsmitteilung weiterlesen

Am Ende der „neuen deutschen Welle“? Ein Rückblick auf fünf Jahre Verschärfungen im Polizeirecht

von Eric Töpfer und Marius Kühne

Deutschland hat aufgerüstet. Am 20. Juli 2021 hat der bayerische Landtag die vorerst letzte Novelle des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) beschlossen und damit den vorläufigen Schlusspunkt in einer Reihe von Polizeirechtsverschärfungen gesetzt, die 2017 ihren Anfang nahm. Zeit für einen Rückblick.

Am Anfang der „neuen deutschen Welle“ von Polizeirechtsänderungen steht das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes.[1] Es sollte nicht nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum alten BKA-Gesetz (BKAG) und die Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen,sondern war auch Startschuss für das Projekt „Polizei 2020“, mit dem die IT-Architektur des BKA massiv umgebaut werden soll. Weiteres Novum: die Einführung von Aufenthaltsvorgaben, Kontaktverboten und elektronischer Aufenthaltsüberwachung durch §§ 55 und 56 des neuen BKAG.„Im Eiltempo“, so der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière, habe man damit in den zwei Monaten nach dem Terroranschlag vom Berliner Breitscheidplatz Befugnisnormen zum Umgang mit „Gefährdern“ geschaffen, an denen sich auch die Länder orientieren sollten.[2] Am Ende der „neuen deutschen Welle“? Ein Rückblick auf fünf Jahre Verschärfungen im Polizeirecht weiterlesen

Literatur

Zum Schwerpunkt

Gesetze werden nicht für die Ewigkeit geschaffen. Dass sie geändert werden, wenn die Dinge, die sie regeln sollen, sich ändern, das ist trivial und gilt selbstverständlich auch für die Polizeigesetze in Deutschland. Was hingegen bemerkenswert ist, sind zwei Umstände: Erstens wird das Polizeirecht seit fünf Jahrzehnten einer unendlich scheinenden Zahl von Novellierungen unterworfen; kaum ist eine Neuerung etabliert, wird die nächste bereits vorbereitet. Zweitens kennt das Polizeirecht nur eine Entwicklung: Immer geht es um die Erweiterung von Befugnissen, um die Legalisierung neuer Polizeimethoden, um die Einschränkung von Grund- oder den Abbau von Schutzrechten (nur sehr vereinzelt gab/gibt es temporäre Abweichungen von diesem Trend). Hinzu kommt der Umstand, dass die deutsche „Polizeiverfassung“ neben den beiden Bundesgesetzen zum Bundeskriminalamt (BKA) und zur Bundespolizei (und zum Zoll als aufstrebender Quasi-Polizei) sechzehn Landespolizeigesetze kennt, über die die Novellierungswellen in unterschiedlicher Geschwindigkeit und Intensität hinwegrollen. Ein im Detail unübersichtliches Feld, in ständiger Bewegung. Literatur weiterlesen