Archiv der Kategorie: CILIP 132

Die Polizei in der Forschungsförderung: Polizei im Kontext der „zivilen Sicherheitsforschung“

Seit 2007 hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) 840 Millionen Euro für das Rahmenprogramm „Forschung für die zivile Sicherheit“ ausgegeben. Eine exemplarische Auswertung des Programms zeigt, dass die Polizei in rund einem Drittel der geförderten Projekte präsent ist. Polizeiliche Einrichtungen in Bund und Ländern sind in unterschiedlicher Intensität an Forschungen beteiligt. Dabei liegt der Schwerpunkt in Vorhaben, die den technischen, insbesondere informationstechnischen Fortschritt für die Polizeiarbeit nutzbar machen wollen. Im Zusammenwirken in der Forschung ist ein Geflecht aus Wissenschaft, Polizei und Privatwirtschaft entstanden, das Sicherheit als technokratisch herstellbaren Zustand begreift.

Die öffentliche Forschungsförderung ist aus zwei Gründen von Interesse. Erstens verspricht sie Hinweise darauf, in welchen Bereichen, mit welchen Strategien und Methoden der wissenschaftliche Fortschritt für die innere Sicherheit nutzbar gemacht werden soll. Zweitens erlaubt die Forschungsförderung einen Blick in die Zukunft. Denn zu erwarten ist, dass ein Teil dessen, was heute erforscht wird, bald in der Praxis Anwendung findet. Das gilt insbesondere, seit die Logik der öffentlichen Förderung darin besteht, dass sie „anwendungsorientiert“ angelegt sein soll, was in den meisten Förderrichtlinien dadurch sichergestellt wird, dass die späteren „Anwender“ an den Forschungsvorhaben zu beteiligen sind. Allerdings wird die Hoffnung, über die Forschung in die Zukunft blicken zu können, mehrfach getrübt. Einerseits wird vieles erforscht, das nie Praxisrelevanz erlangen wird. Andererseits werden Innovationen ohne Forschungsförderung von Firmen oder Behörden entwickelt, oder sie werden aus dem Ausland importiert. Die Polizei in der Forschungsförderung: Polizei im Kontext der „zivilen Sicherheitsforschung“ weiterlesen

Begleitschutz für Journalist*innen: Wenn Pressearbeit ohne Schutz nicht möglich ist

Interview mit der Initiative Between the Lines

Laut dem Europäischen Zentrum für Presse- und Medienfreiheit gelten Demonstrationen als der gefährlichste Arbeitsplatz für Medienschaffende – 80 Prozent der Angriffe auf Journalist*innen ereignen sich dort, 60 Prozent davon auf Versammlungen mit Bezug zu Corona, besonders häufig in Sachsen.[2] Die Angriffe stehen im Kontext einer Radikalisierung in der Abneigung von Presse sowie einer Normalisierung pressefeindlicher Erzählungen in der breiten Gesellschaft. Zum Schutz werden Medienschaffende bei ihrer Arbeit zunehmend durch Sicherheitspersonal begleitet. Im Interview mit Stephanie Schmidt berichtet die ehrenamtliche Begleitschutzinitiative Between the Lines von ihrer Arbeit und ihren Erfahrungen mit Angriffen auf Journalist*innen.[1]

 Ihr seid eine Initiative, die seit 2021 Journalist*innen auf Demonstrationen – vor allem im Sachsen – begleiten, um den dortigen Schutz der Medienschaffenden zu gewährleisten. Wie kam es zur Gründung von Between the Lines?

Wir wurden in einem Bekanntenkreis darauf aufmerksam, dass Angriffe auf Pressevertreter*innen sich verstetigen. Konkret: Diese Entwicklung wurde von rechtsgerichteten, verschwörungsideologischen und meist coronamaßnahmenbezogenen Versammlungen angetrieben und fand lange fast exklusiv dort statt. Auch die Intensität und der Personenkreis, aus dem heraus Angriffe stattfanden, erweiterten sich. Wo vorher eher Männer bis 40 übergriffig wurden und mal in eine Kamera griffen oder Pressevertreter*innen beleidigten, nahmen wir immer öfter auch Angriffe wahr, die Verletzungen in Kauf nahmen. Ältere Frauen rammten mit Wucht Fahrräder in Reporter*innen. Eine Entsolidarisierung mit Angreifenden auf Versammlungen fand nicht mehr statt. Begleitschutz für Journalist*innen: Wenn Pressearbeit ohne Schutz nicht möglich ist weiterlesen

Die Polizei als Protestakteurin: Der Einfluss der Polizei auf Versammlungen

von Daniela Hunold

Der öffentliche Diskurs prägt die Art und Weise, wie soziale Bewegungen und politische Akteur*innen ihre Fähigkeiten und Ressourcen mobilisieren, um politische Ziele und Veränderungen zu verfolgen und herbeizuführen. Protest Policing nimmt direkten Einfluss auf diesen Diskurs sowie auf den Verlauf von Protesten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern die polizeiliche Bearbeitung von Protest Ungleichbehandlungen produziert und worauf diese zurückzuführen sind, da Versammlungen essenziell für eine lebendige Demokratie sind und besonderen Schutz bedürfen.

Proteste stellen eine Ausprägung sozialer Bewegungen dar, indem sie als mehr oder weniger zielgerichtetes kollektives Handeln betrachtet werden können. Sie gelten als „gemeinsame, kollektive Handlung von Individuen, die darauf gerichtet ist, ein (politisches)Ziel durch Einflussnahme auf die Willensbildung zu erreichen“.[1] Welche Formen und welches Ausmaß der Veränderungen erreicht werden sollen, ist hierbei höchst unterschiedlich. Wissenschaftler*innen sind sich jedoch darin einig, dass eine soziale Bewegung immer zum Ziel hat, eine Änderung in der Welt, in der wir leben, hervorzurufen. Ganz konkret sind soziale Bewegungen als Herausforderer*innen oder Verteidiger*innen der bestehenden institutionellen Autorität zu betrachten, indem sie politische, staatliche, religiöse oder kulturelle herrschende Ordnungen hinterfragen oder verteidigen können.[2] Somit sind sie Ausdruck von Unbehagen, Kritik oder Veränderungswillen in Bezug auf bereits etablierte Systeme oder Ordnungen, welche von mächtigen Gruppen durchgesetzt werden sollen. Die Polizei als Protestakteurin: Der Einfluss der Polizei auf Versammlungen weiterlesen

Affektive Atmosphären: Zum Policing von Emotionen in Menschenmengen

Die Einschätzung von Stimmung und Atmosphären spielt im polizeilichen Umgang mit Menschenmengen eine zentrale Rolle. Die Polizei geht davon aus, dass bestimmte Stimmungen affektive Dynamiken begünstigen, die zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Sie nutzt daher bestimmte Techniken, um Stimmungen und affektive Atmosphären zu schaffen, zu verwalten oder zu verändern. Anhand von Beispielen aus einer ethnografischen Forschung widmet sich der Text diesen atmosphärischen Techniken und dem Policing von Emotionen in Menschenmengen.[1]

Leichtes Nieseln, strömender Regen, strahlende Sonne, glühende Hitze, starker Wind oder nur ein lauer Windstoß – aus Sicht von Polizist*innen sind Witterungsbedingungen Kontextfaktoren, die ihre Arbeit erleichtern oder erschweren. Und das nicht nur, weil z. B. das Tragen von und das taktische Bewegen in Einsatzkleidung und kompletter Schutzausstattung den Bereitschaftspolizist*innen bei 30 Grad durchaus lästiger ist als an einem lauen Herbsttag. Wetterbedingungen werden auch als Faktoren verstanden, die einen Einfluss auf die Stimmung von z. B. Fußballfans oder Demonstrierenden haben und damit auf die affektiven Dynamiken im Einsatz wirken können. Sie bilden daher einen, wenn auch zumeist informellen, Aspekt in der polizeilichen Einschätzung eines Einsatzes. So blickte z. B. der Leiter einer Hundertschaft, in Vorbereitung auf den unmittelbar bevorstehenden Einsatz zu einem Fußballspiel, zum regnerischen Himmel empor und befand Regen schließlich als eine grundsätzlich sehr gute Situation, „weil dann die Leute tendenziell keinen Ärger machen.“ Affektive Atmosphären: Zum Policing von Emotionen in Menschenmengen weiterlesen

Enactment als Polizeitraining: Über die sinnliche Vermittlung von Protest Policing

von Andrea Kretschmann

In den letzten 50 Jahren hat sich das Training für public order policing – darunter für solches im Bereich ‚Protest‘ – weltweit in erheblichem Maße professionalisiert. Dabei prägen enactments möglicher Einsatzlagen die Übungen dergestalt, dass in eigens gebauten städtischen Attrappen mögliche Einsatzlagen simuliert werden. Aufgrund ihres besonders sinnlichen Charakters hat diese Vermittlung von protest policing eine hohe sozial konstitutive Durchschlagskraft. Dies wird dann zum Problem, wenn – wie es bei der derzeit dominanten Ausrichtung der Trainings den Anschein hat –, Demonstrationen weniger als Wahrnehmung von Bürgerrechten betrachtet, sondern als gefährliche Ordnungsstörungen eingestuft werden.[1]

Enactments prägen zunehmend das Training von public order-Lagen weltweit. Darunter verstanden werden Praktiken des Nachahmens, des Vorschreibens, der Mimesis als Rekonstruktion von Vergangenem und als Präskription des möglicherweise Kommenden. Gemeint sind erlebte Einsatzlagen, ebenso wie antizipierte. In den Übungen trainieren die Polizeien unter kontrollierten Bedingungen, was real geschehen soll. In immer mehr Ländern, auch den hier betrachteten europäischen Ländern mit einem besonderen Fokus auf Deutschland, hat sich diese Art des Trainings inzwischen professionalisiert dahingehend, dass eigens gebaute städtische Nachbildungen das Üben komplexer Lagen auch in großen Gruppen und unter maximaler Eskalation des Geschehens erlauben. Die seitens der Polizeien gebauten städtischen Anlagen auf Schulungsgeländen für public order-Situationen dienen neben dem policing von Fußballspielen und anderen Großereignissen zentral dem Training für das policing von Protest. Die Polizeien entwickeln hierfür möglichst realitätsgetreue Szenarien, die sie unter umfangreichem Material- und Personeneinsatz umsetzen. In verteilten Rollen übernimmt eine Gruppe von Polizist*innen die Rolle der Demonstrierenden. Die übrigen nehmen den Polizeieinsatz vor. Mit manchmal hunderten Polizist*innen werden Proteste simuliert. In aller Regel sind diese von schweren Ausschreitungen gekennzeichnet: der Bewurf der Polizei durch Flaschen oder Molotowcocktails, das Anzünden von Autos oder der Bau von Barrikaden gehören etwa zum Repertoire. Der Einsatz theatraler Mittel soll ein Training unter möglichst authentischen Bedingungen gewährleisten. Enactment als Polizeitraining: Über die sinnliche Vermittlung von Protest Policing weiterlesen

Protest als Polizei-Problem: Gewährung und Beschädigung eines Grundrechts

Demonstrationen und politische Aktionen im öffentlichen Raum führen regelmäßig zu Polizeieinsätzen. Gemäß der herrschenden Rechtslehre hat die Polizei das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu schützen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verfolgen. Aus diesen unterschiedlichen Zielen resultieren erhebliche polizeiliche Spielräume, die über Formen, Wirkungen und Folgen des Protests entscheiden können. Am Beispiel einiger Großereignisse wird dargestellt, wie die Polizei, eingebunden in politische Prozesse und strafrechtlichen Sanktionsdrohungen, die Versammlungsfreiheit zurechtstutzt.

Zu Recht ist die Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1985 als Zäsur in der polizeilichen Positionierung gegenüber Demonstrationen gewürdigt worden.[1] Denn die vorherigen Wahrnehmungen und daraus resultierende Einsatzformen standen in der Kontinuität obrigkeitsstaatlicher Aufstandsbekämpfung: Demonstrationen wurden als „Aufzüge“ im öffentlichen Raum betrachtet, deren Grenze zum staats- und sicherheitsgefährdenden Aufstand fließend war. Aus dieser Perspektive entstand eine Strategie, die 1967 vom Berliner Polizeipräsidenten Duensing mit dem berühmten Vergleich charakterisiert wurde: „Nehmen wir die Demonstranten als Leberwurst, dann müssen wir in die Mitte hineinstechen, damit sie an den Enden auseinanderplatzt.“[2] Selbst innerpolizeilich war ein solches Vorgehen seit den 1960er Jahren zunehmend umstritten, aber erst das Verfassungsgericht verhalf der Lehre von der Demons­tationsfreundlichkeit der Polizei zum Durchbruch. Protest als Polizei-Problem: Gewährung und Beschädigung eines Grundrechts weiterlesen

40 Jahre Demobeobachtung:  Bestandsaufnahme einer radikal-demokratischen Praxis

von Tina Keller und Elke Steven

Das Grundrechtekomitee hat schon kurz nach seiner Gründung das Instrument der Demonstrationsbeobachtung zum Schutz des fundamentalen Grundrechts auf Versammlungsfreiheit etabliert. Eine genaue Beobachtung der vielfältigen Ereignisse ist die Grundlage für deren Einordnung in die politische Vorgeschichte und die Bewertung, basierend auf einem prinzipiellen Grundrechts- und Demokratieverständnis. Nach über 40 Jahren stellen wir die Erfahrungen auf den Prüfstand und kommen zu dem Ergebnis, dass es als radikal-demokratisches Werkzeug zur Verteidigung der Versammlungsfreiheit weiterhin notwendig bleibt.

Öffentliche Versammlungen sind sowohl Ausdruck als auch unmittelbarstes Werkzeug gelebter Demokratie. Das Grund- und Menschenrecht, demonstrieren zu können, gehört zu den wenigen im Grundgesetz garantierten Möglichkeiten, sich unmittelbar direkt öffentlich zu äußern. Die Demonstrierenden bestimmen selbst, wie sie thematisch und formal die Öffentlichkeit erreichen wollen. Dieses Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) zu schützen und unverkürzt zu bewahren, ist ein wesentliches Ziel der Demonstrationsbeobachtungen, die das Komitee für Grundrechte und Demokratie seit 1981 organisiert. Ihre Wirkungsweise wollen wir mit diesem Artikel reflektieren. 40 Jahre Demobeobachtung:  Bestandsaufnahme einer radikal-demokratischen Praxis weiterlesen

Das Polizieren indigener Proteste: Besondere Repression gegen besondere Rechte

Seit 150 Jahren setzt die kanadische Bundespolizei Interessen der privaten Industrieunternehmen gegen den Widerstand der Bevölkerung durch. In der vergangenen Dekade wurden insbesondere Demonstrationen von Umweltschutzgruppen und First Nations Ziel bedenklicher Dauerüberwachung. Der Beitrag analysiert neue Observationsmethoden wie die Einrichtung von Zentren für die Kooperation von staatlichen Behörden und Privatunternehmen, gegen die sich Betroffene kaum wehren können. 

Zur Geschichte Kanadas gehört maßgeblich die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen gegen den Widerstand der indigenen Bevölkerung. Für diese haben ambitionierte Siedler*innenprojekte zum Ressourcenabbau stets gravierende Folgen für die Sicherung der eigenen Überlebensgrundlage. Indigene Proteste werden in der Regel als gewalttätig dargestellt und traditionell mit dem primären Mechanismus der Kolonialmacht beantwortet – der Polizei. Entsprechend rabiat wurden bereits frühere Proteste gegen Raubbau poliziert. Die Namen Kanehsatà:ke (Oka), Ts’Peten (Gustafsen-See), Aazhoodena (Ipperwash/Stoney Point) oder auch Kanonhstaton (Kaledonien) bleiben als Beispiele im kollektiven Gedächtnis. Das Polizieren indigener Proteste: Besondere Repression gegen besondere Rechte weiterlesen

Getrübter Blick in die Glaskugel: Polizeiliches Data-Mining muss beschränkt werden

Mit seinem Urteil vom 16. Februar 2023 hat das Bundesverfassungsgericht polizeirechtliche Regelungen zur automatisierten Datenauswertung im Grundsatz für zulässig erklärt, ihre Anwendung aber strengeren Kriterien unterworfen. Damit wurden zugleich Leitplanken für eine zukünftige, bundesweite Verwendung von Software für das „predictive policing“ geschaffen. Grundsätzliche Fragen bleiben ungeklärt. 

Schon seit über zehn Jahren wird in der Bundesrepublik der Einsatz von algorithmenbasierter Analysesoftware in der Polizei erprobt. Diese soll ihre Arbeit im Bereich der Kriminalitätsprävention und der Strafverfolgung unterstützen. Zu unterscheiden sind dabei zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansätze: die allgemein unter dem Begriff „predictive policing“ entwickelten Anwendungen, die unter Auswertung von polizeilichen Falldaten und z. T. mit Hinzuziehung von soziodemografischen, sozialstatistischen und georeferenzierten Daten die Eintrittswahrscheinlichkeit von Wohnungseinbruchsdiebstählen (WED) durch professionell vorgehende Täter*innen prognostizieren und zur Steuerung des Ressourceneinsatzes bei der Bestreifung herangezogen werden können. Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen setzten dabei ab 2015 das kommerzielle Produkt PRECOBS vom Institut für musterbasierte Prognosetechnik (IfmPt) oder Eigenentwicklungen ein. Der Betrieb wurde in den meisten Ländern wieder eingestellt, weil ein Erfolg nicht nachweisbar war.[1] Getrübter Blick in die Glaskugel: Polizeiliches Data-Mining muss beschränkt werden weiterlesen

Redaktionsmitteilung

Klimawandel, Aufstieg der Rechten, Machtkonzentrationen im Finanzmarktkapitalismus – viele Aspekte der „multiplen Krise“ spitzen sich gegenwärtig zu und sind daher zunehmend umkämpft. Entsprechend deutlich zeigt ein Blick auf das Gewaltmonopol im Jahr 2023, wie die Polizei die herrschende Ordnung nicht nur absichert, sondern, wenn nötig, auch gegen Protest durchsetzt. In Lützerath etwa räumten im Januar über 3.000 Beamt*innen ein Dorf für einen börsennotierten Energieversorger. Die dabei eingesetzte Gewalt galt teils als unverhältnismäßig und mithin rechtswidrig. Auch in Leipzig, wo die Stadt im Juni Demonstrationen gegen die Verurteilung einer militanten Antifaschistin verboten hatte, dürften Bundes- und Landespolizei den legalen Rahmen überschritten haben: Sie riefen die Bahn zur Meldung „linker“ Anreisender auf und kesselten selbst Minderjährige stundenlang ein. Redaktionsmitteilung weiterlesen