von Thomas Feltes und Holger Plank
Mit der „digitalen Revolution“ hat sich auch die Kriminaltechnik in kurzer Zeit dynamisch fortentwickelt. Die digitale Forensik ermöglicht durch optoelektronische Verfahren reproduzierbare Tatortbefunde. Digitale, multiperspektivische und virtuell begehbare Reproduktionen können die Arbeit im Ermittlungsverfahren und über den (virtuellen) Augenschein auch die richterliche Überzeugungsbildung verbessern. Der Beitrag beschäftigt sich mit den strafprozessualen und polizeiwissenschaftlichen Implikationen dieser Veränderungen und der Problematik, dass die Möglichkeiten der Verteidigung, diese Methoden mit eigenen Mitteln nachzuvollziehen und zu überprüfen, beschränkt sind. Zudem können bewusste oder unbewusste Manipulationen kaum nachgewiesen werden.
Die Kriminalistik orientiert sich am strafrechtlichen Verbrechensbegriff. Sie dient der beweiskräftigen Erforschung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts mit wissenschaftlichen Mitteln.[1] Kriminalisten haben im Auftrag der Staatsanwaltschaft be- und entlastende Tatsachen zu erheben, zu sichern und zu dokumentieren (§ 160 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)). Anschließend werden diese Merkmale im Verlauf des Ermittlungsverfahrens bewertet und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht. Tatsachen im Strafverfahren sind dem Beweis für das Vorliegen einer Straftat zugängliche Ereignisse oder Zustände, strafprozessual Personen- oder Sachbeweise genannt, die zur richterlichen Überzeugungsbildung beitragen können. Digitalforensische Tatortrekonstruktion: Ein Weg zur Objektivierung der Beweiswürdigung? weiterlesen