von Thomas Feltes und Holger Plank
Mit der „digitalen Revolution“ hat sich auch die Kriminaltechnik in kurzer Zeit dynamisch fortentwickelt. Die digitale Forensik ermöglicht durch optoelektronische Verfahren reproduzierbare Tatortbefunde. Digitale, multiperspektivische und virtuell begehbare Reproduktionen können die Arbeit im Ermittlungsverfahren und über den (virtuellen) Augenschein auch die richterliche Überzeugungsbildung verbessern. Der Beitrag beschäftigt sich mit den strafprozessualen und polizeiwissenschaftlichen Implikationen dieser Veränderungen und der Problematik, dass die Möglichkeiten der Verteidigung, diese Methoden mit eigenen Mitteln nachzuvollziehen und zu überprüfen, beschränkt sind. Zudem können bewusste oder unbewusste Manipulationen kaum nachgewiesen werden.
Die Kriminalistik orientiert sich am strafrechtlichen Verbrechensbegriff. Sie dient der beweiskräftigen Erforschung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts mit wissenschaftlichen Mitteln.[1] Kriminalisten haben im Auftrag der Staatsanwaltschaft be- und entlastende Tatsachen zu erheben, zu sichern und zu dokumentieren (§ 160 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)). Anschließend werden diese Merkmale im Verlauf des Ermittlungsverfahrens bewertet und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht. Tatsachen im Strafverfahren sind dem Beweis für das Vorliegen einer Straftat zugängliche Ereignisse oder Zustände, strafprozessual Personen- oder Sachbeweise genannt, die zur richterlichen Überzeugungsbildung beitragen können.
Schon hier wird jedoch deutlich, dass „Tatsachen“ in einem Strafverfahren keine objektive Wahrheit beanspruchen können, da sowohl Personen-, als auch Sachbeweise (bewusst oder unbewusst) falsch oder unvollständig sein oder falsch interpretiert werden können. Die Gefahr bei den neuen digitalforensischen Beweismitteln besteht darin, dass sie aufgrund ihrer bildnerischen Überzeugungskraft noch mehr als bisherige Sachbeweise einen Eindruck von objektiven, „wahren“ Tatsachen vermitteln, der täuschen kann. Die exakte Vermessung des Tatortes und die Dokumentation potenzieller Spuren hat eine besondere forensische Bedeutung. Dieser Sachbeweis hat über die Jahre hinweg eine ständige kriminalistische Aufwertung erfahren. Mit Hilfe der Tatortspuren kann das Geschehen und dessen Relevanz im Zusammenwirken mit vorhandenen Personenbeweisen der Rekonstruktion und damit der forensischen „Wahrheit“ zugänglich gemacht werden.
Die analoge Kriminalistik wird seit Ende des letzten Jahrhunderts zunehmend durch die digitale Forensik ersetzt. Kriminalist*innen haben sich über weite Strecken des 20. Jahrhunderts große Mühe gegeben, einen möglichst exakten schriftlichen Tatortbefundbericht zu formulieren, den sie mit in der Regel maßstabsgerechten Skizzen zusätzlich illustrierten. Der Tatortbefund wurde durch eine analoge Lichtbildmappe (Fotos) ergänzt. Das war hilfreich, denn die zwar standardisierte, aber rein beschreibende, schriftliche Fixierung des Tatortbefundes war sowohl semantisch als auch semiotisch interpretationsbedürftig und damit latent fehleranfällig.
3D-Aufnahmen und virtuelle Tatorte
Noch immer sind die Tatortbefundberichte häufig entweder ausufernd detailliert und enthalten viele, für das eigentliche Tatgeschehen nicht relevante Informationen, oder sie sind unvollständig, weil Details, deren Relevanz sich erst im späteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens herausstellt, nicht erfasst werden. Es liegt daher nahe, durch geeignete optische und auch akustische Techniken (wie z. B. die Aufzeichnung eines Notrufes) Tatort und -geschehen möglichst so zu konservieren, wie es sich während der Tat dargestellt hat.
Die kriminalistische Tatortfotografie hilft getreu dem Leitspruch „ein Bild sagt mehr als tausend Worte“ bei der Sicherung des Zustandes und der Verhältnisse am Ort eines Tat- oder Unfallortes und wurde zum obligatorischen Teil kriminalistischer Aufklärungsarbeit.[2] Die Herstellung und Bedeutung von Aufnahmen haben sich ständig fortentwickelt. Inzwischen sind bspw. mit „INSITU“ Systeme in der polizeilichen Erprobung, die sogar mittels Smartphone oder Tablet eine vollständige digitale Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung aller Informationen eines Tatorts ermöglichen.[3] Projekte, die dabei künstliche Intelligenz (KI) einsetzen, sind in Vorbereitung.
Damit erfolgt ein weiterer Schritt für eine Umstellung von einer vorwiegend auf Schriftstücken basierten hin zu einer digitalen Dokumentation. Das ist ein wesentlicher Fortschritt, denn die persönliche Inaugenscheinnahme spielt bei der sinnlichen Wahrnehmung und subjektiven Bewertung der Fakten bei allen am Ermittlungsprozess Beteiligten eine bedeutsame Rolle. Durch die digitale Dokumentation wird eine weitestgehend objektive Bewertung der Indizien durch den damit jederzeit möglichen retrograden Blick auf den Geschehensort ermöglicht. So lassen sich auch Widersprüche zwischen objektiven Befunden und subjektiven Deutungsmustern besser erkennen und herausarbeiten.
Chancen und Risiken der neuen Technologien
Die digitale Fotografie sorgt aber auch für neue Risiken, z. B. hinsichtlich der Merkmale der Objektivität und Reliabilität, u. a. aufgrund der (un-bewussten Manipulation des Beweismaterials oder der Beweismittelkette. Die digitale Tatort- und Ablaufrekonstruktion verändert den Prozess der Verbrechensaufklärung von der Spurensicherung bis zur Hauptverhandlung massiv. Zwischen der auf dem Markt verfügbaren und bei den Ermittlungsbehörden vorhandenen Technik sowie der erforderlichen Expertise auf der Anwendungsebene klafft oftmals eine signifikante Lücke. Dennoch reicht der polizeiliche Ausrüstungsstand von bei größeren regionalen Erkennungsdienststellen verfügbaren elektrooptischen (photogrammetrischen) Messverfahren und der 3-D-Fotografie bis hin zu noch (nur bei speziellen Sachgebieten bei Landeskriminalämtern verfügbaren) hochauflösenden Laserscannern. Ergänzt wird dies durch forensische „Augmented Reality Labs“, die eine virtuelle Nachbildung des Tatortes ermöglichen, und zwar grundsätzlich ortsunabhängig. Damit kann auch ein Gerichtssaal zum „Augmented Reality“-Labor werden. Unterstützt wird das Ganze durch Drohnenaufnahmen mit hochauflösenden Kameras. Inzwischen gibt es sogar die Möglichkeit einer sogenannten „4D-Tatortrekonstruktion“ auf Grundlage von nachträglich erhobener und softwarebasierter Georeferenzierung von Videomassendaten.[4]
Noch ist diese fortgeschrittene Anwendungstechnik sehr teuer und bis auf wenige Ausnahmen in der polizeilichen und justiziellen Praxis nur eingeschränkt verfügbar. Mitunter kennen selbst erfahrene Ermittler die Anwendungsbedingungen, Vorteile bzw. die Zugriffsbedingungen dieser neuen Technik nicht umfassend. An der prinzipiellen Akzeptanz der Innovationen polizeiintern scheitert es daher vor allem bei jüngeren Beamt*innen weniger als an angemessener Ausstattung und Schulung.
Wenn der Einsatz am Tatort mit erheblicher Verspätung erfolgt, entstehen im Einzelfall inakzeptable Verzerrungseffekte. Bei schwerwiegenden Verbrechen oder öffentlichkeitswirksamen Ereignissen können daher Zweifel an der Qualität der polizeilichen Aufklärungsarbeit laut werden. Die multimodalen Möglichkeiten der digitalen Tatortrekonstruktion dürften aber alsbald zum forensischen Allgemeingut werden. Daher ist mit der Zunahme von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung zu rechnen, die das Tatgericht in Zweifelsfällen nur bedingt wird ablehnen können, ohne dadurch Anknüpfungspunkte für Rechtsmittel zu schaffen.
Beweiswürdigung und visuelle Tatortrekonstruktion
Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist ein zentrales Anliegen und gleichzeitig zentrales Problem des Strafprozesses. Eine Studie aus dem Jahr 1986 weist darauf hin, dass es in etwa 95% aller Strafprozesse ausschließlich oder überwiegend um Probleme der Tatsachenfeststellung geht.[5] Die Frage nach dem Geschehensablauf einer Tat stellt sich mithin dringender als die Frage nach den Rechtsfolgen,[6] gerade bei sogenannten Indizienprozessen. Die digitale Tatortrekonstruktion kann dazu beitragen, die Tatsachenfeststellung zu objektivieren. Mit Hilfe dieser Methode werden die Prozessbeteiligten und insbesondere das Gericht durch (gemeinsamen) Augenschein in die Lage versetzt, Aussagen von Zeug*innen und Angeklagten umfassend in den Geschehensablauf einzuordnen und zu bewerten. Das ist ein erheblicher Fortschritt, denn die Erkenntnisse der psychologischen Wahrnehmungsforschung implizieren gerade für den neben dem Sachbeweis nach wie vor bedeutsamen Personenbeweis eine Vielzahl potenzieller Fehlerquellen.[7]
Die Verbindung zwischen analoger kriminalistischer und digitaler Visualisierung erzeugt einen beachtlichen Fortschritt, auf den in Zukunft kein Gericht bei der Verhandlung von Kapitaldelikten verzichten kann, denn die forensischen Vorteile sind signifikant. Ein digital erzeugter, virtueller 3D-Tatort lässt sich in den Zustand vor dem Eintreffen der Ersteinschreiter*innen und Ersthelfer*innen versetzen. Er lässt sich aus allen Perspektiven analysieren und ermöglicht damit eine deutlich objektivere Bewertung von Angriffs- und Verteidigungsszenarien und eine völlig neue Qualität der Hypothesenbildung, indem sowohl Avatare der am Geschehensablauf direkt Beteiligten als auch forensisch an der Aufklärung und Bewertung Beteiligte sich jederzeit in den Tatort zurück- bzw. hineinversetzen und ihn etwa mithilfe von VR-Brillen von allen Seiten begehen und Hypothesen durchspielen können.[8] Dabei lassen sich auch die Beleuchtungssituation oder Wettereinflüsse zum Ereigniszeitpunkt simulieren. Dieser unmittelbare (virtuelle) Augenschein ist ein deutlicher Qualitätsfortschritt bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit von Zeug*innen und Angeklagten und erleichtert die nach freier, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugung des Gerichts (§ 261 StPO) bei der Urteilsbegründung.
Risiken der analogen und digitalen Tatortarbeit
Analoge und digitale Spuren müssen als Einheit begriffen werden. Daher kann es nicht darum gehen, die analoge Kriminalistik durch eine digitale zu ersetzen. Tatortermittler*innen müssen, zumindest bei schweren Delikten, alles daransetzen, mithilfe der jeweils aktuell verfügbaren Technologie so viel Realität vom Tatort(geschehen) einzufangen wie möglich. Eine der prägenden Prämissen des Strafverfahrens ist es, dass die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft be- und entlastende Beweise zusammenzutragen hat, die danach von Staatsanwaltschaft und Gericht zu bewerten sind. Dabei wird deutlich, dass der Polizei und darunter besonders den Kriminalist*innen eine im Wortsinn „Schlüsselstellung“ für das Ermittlungsverfahren zukommt.
Die kriminalistische Tatortaufnahme ist ebenso wie die anschließende Aufbereitung und Auswertung der gesammelten Materialien von entscheidender Bedeutung für den weiteren Verfahrensverlauf. Nur die Experten der Polizei verfügen über das notwendige Wissen, was am Tatort zu dokumentieren ist und wie dies zu geschehen hat, und nur sie sind dazu berechtigt. Mit diesem Wissen geht aber die Macht einher, darüber zu entscheiden, was wie wann erfasst wird und was nicht. Vor dem Hintergrund des raschen technologischen Wandels ist zu fordern, dass die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft auch in diesem Bereich intensiviert wird. Die Staatsanwaltschaft als ermittlungsleitende Behörde muss jederzeit in der Lage sein, kriminalistische Dokumentationen und Ermittlungen nicht nur zu verstehen, sondern sie auch aktiv zu beeinflussen oder zu veranlassen. Die Tatortkriminalist*innen müssen ihr vorhandenes technisches und Erfahrungswissen mit der Staatsanwaltschaft so teilen, dass gemeinsam die richtigen Entscheidungen getroffen werden können. Das setzt aber auch voraus, dass die Staatsanwaltschaft dazu bereit und in der Lage ist.
Um die Chancengleichheit im Strafverfahren zu wahren und der Verteidigung die Möglichkeit zu geben, die Beweismittel zu verstehen und auch selbst zu nutzen, müssen alle Schritte zur Beweissicherung genauestens dokumentiert und die Vorgehensweise so erläutert werden, dass auch „virtuelle Laien“ sie verstehen. Damit einher geht auch die Verpflichtung, alle Beweismittel der Verteidigung zur Verfügung zu stellen, ggf. einschließlich der für die Verarbeitung notwendigen Software. Dies betrifft nicht nur optische Beweismittel, die nur mithilfe einer speziellen Software eingesehen werden können, sondern auch bspw. Aufzeichnungen von Gesprächen, die von der Polizei bearbeitet wurden, um ihre Verständlichkeit zu verbessern. Solange dies nicht geschieht, also weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung über ausreichende Kenntnisse/Qualifikationen verfügt, die digitalen Verfahren „zu verstehen“, erhöhen diese die Glaubhaftigkeitsvermutung zugunsten der Polizei. Sie haben deshalb auch das Potenzial, die Wahrheitsfindung des Gerichts zu erschweren.
Auch wenn sich die Anwendungsmöglichkeiten der digitalen Tatortrekonstruktion im Moment noch umgekehrt proportional zu deren Verfügbarkeit verhalten, so müssen doch alle Beteiligten dafür sorgen, dass alles, was technisch möglich ist, umgesetzt wird. Dabei geht es einerseits um die Sicherung des Strafanspruches des Staates und andererseits um ein faires, objektives Verfahren, das Fehlurteile möglichst ausschließt und Tatverdächtige schützt. Gleichzeitig aber dürfen die Opfer von Gewalttaten nicht vernachlässigt werden, die ein Anrecht darauf haben, dass ihnen Gerechtigkeit widerfährt. Opfer oder Hinterbliebenen geht es dabei nicht primär um die Bestrafung eines Täters oder einer Täterin, sondern eine umfassende und transparente Sachverhaltsaufklärung. Die großen Strafverfahren der letzten Jahre (z. B. das Loveparade- und das NSU-Verfahren) haben dies deutlich gemacht, gleichzeitig uns aber auch vor Augen geführt, dass polizeiliche Ermittlungen von Anfang an umfassend und in alle Richtungen geführt werden müssen. Hier können die neuen digitalen Möglichkeiten der Polizei die Chance geben, sich besser zu positionieren, als dies in der Vergangenheit manchmal der Fall war. So haben die von nichtstaatlicher Seite erstellte Videodokumentation der Loveparade-Katastrophe als „Zeitstrahl“, die Rekonstruktion des Tages nach Orten und Zeiten sowie das Multiperspektiven-Video erst nachträglich gezeigt, was eigentlich schon von Anfang an möglich gewesen wäre, wenn umfassend kriminalistisch vorgegangen worden wäre.[9]
Digitale Revolution vs. gerichtlicher Alltag
Die beschriebene digitale Revolution setzt Ermittlungsbehörden und Gerichte, aber auch die Verteidigung unter Druck. Nicht alles wird durch mehr oder bessere Technik automatisch besser, aber die neuen digitalen Möglichkeiten setzen sowohl die Ermittlungsbehörden als auch die Gerichte unter Druck, mehr in die Qualitätssicherung der Verfahren zu investieren. Die Verteidiger*innen wiederum sind gefordert, sich mit diesen neuen Technologien vertraut zu machen. Nur wenn tatsächlich alle technischen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, kann der auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention geforderte Anspruch auf ein faires und umfassendes Ermittlungsverfahren umgesetzt werden. Wenn sich Gerichte weigern, diese digitalen Möglichkeiten der Tatortrekonstruktion in die Beweisaufnahme einzubeziehen, wie zuletzt in dem Verfahren gegen fünf Polizeibeamt*innen in Dortmund, die am Tod von Mouhamed Dramé im Jahr 2022 beteiligt waren,[10] dann wird eine unzureichende Beweiswürdigung evident. Durch die Vermessung mit einem 3-D-Laserscanner können z. B. Sichtfelduntersuchungen durchgeführt und Entfernungen und Schusswinkel berechnet werden, die relevant sind, um Aussagen von Angeklagten oder Zeug*innen auf Plausibilität, Lückenhaftigkeit oder Widersprüche zu prüfen. Die Untersuchungen sind aber auch relevant für Rechtsfragen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs und zur Notwehrlage. Bei einem Schusswaffengebrauch ist es von entscheidendem Interesse, von wo geschossen wurde, welches Sichtfeld der/die Schießende hatte und welche Umgebungsbedingungen auf die Schussabgabe eingewirkt haben. Dies gilt auch für die Verwendung der sog. Taser.
Umfassende Sachverhaltsaufklärung geboten
Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich das Gebot der effektiven Aufklärung von polizeilichem Fehlverhalten. Dazu gehört auch die angemessene Verwertung aller vorhandenen Beweismittel. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich der Anspruch auf eine umfassende Untersuchung polizeilichen Fehlverhaltens nicht nur aus den üblichen strafverfahrensrechtlichen Grundsätzen, sondern auch aus Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und erniedrigender Behandlung). Für Fälle, in denen der Vorwurf erhoben wird, dass Polizeibedienstete gegen diese Vorschrift verstoßen haben (wie im Dortmunder Verfahren), fordert der Gerichtshof wirksame Untersuchungen, Ermittlungen und Verfahren. Es muss dem Anschein entgegengetreten werden, dass staatliche Behörden die gebotene Aufklärung in solchen Fällen unterlassen. Nur auf der Grundlage eines zuverlässig aufgeklärten Sachverhaltes lässt sich feststellen, ob im Einzelfall alle lebensschützenden Normen einschließlich Art. 2 EMRK beachtet worden sind oder nicht, so der EGMR.[11]
Entsprechende digitale Beweismittel sind auch wegen der Verbesserung der Überzeugungsbildung angesichts der durchgängig hohen Strafrahmen und der oftmals unklaren objektiven wie subjektiven Ausgangslage bei Kapitaldelikten von erheblicher Bedeutung. Ihre Nichtverwendung ist nicht nur kriminalwissenschaftlich problematisch, sondern bei im Wesentlichen auf Indizien gestützten Verfahren auch rechtsstaatlich bedenklich. Deshalb sind alle am strafprozessualen Verfahren Beteiligten aufgerufen, diesen Mangel zu beseitigen und alle anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu nutzen.
Wahrheit erforschen geht nur mit Wissenschaft
Ermittlungsbehörden und Gerichte sind zur umfassenden Beweiserhebung verpflichtet. Dazu gehört auch die Anwendung der neuen digitalen Technologie. „Warum die Wahrheit schlecht oder mittelmäßig erforschen, wenn es mittels wissenschaftlicher Methoden auch besser geht?“[12] Diese Frage stellte Thomas Fischer 1994. Staatsanwaltschaft und Gerichte dürfen es nicht dabei belassen, sich mit unvollständigen Beweismitteln zufrieden zu geben, auch wenn sie der Auffassung sind, bereits von der Schuld oder Unschuld eines Angeschuldigten oder Angeklagten überzeugt zu sein. Ihre Verpflichtung besteht darin, alles rechtlich, tatsächlich und wissenschaftlich Mögliche zu veranlassen, um einen Geschehensablauf umfassend aufzuklären. Ein „das genügt uns für unsere Überzeugungsbildung“ reicht gerade nicht.
Um dies zu ermöglichen, müssen der Ausrüstungsstand und die begleitend notwendige forensische Expertise der digitalen Tatortrekonstruktion über bestehende Projekte[13] hinaus ausgebaut und zeitnah verfügbar sein. Die Chancen und Risiken dieser relativ jungen digitalen Technologie müssen über die Fachöffentlichkeit hinaus transparenter werden, z. B. durch Publikationen und die Aufnahme in die polizeiliche, aber auch juristische Aus- und Fortbildung. Im digitalen Zeitalter werden die forensischen Wissenschaften mit IT- und KI-Unterstützung zunehmend dynamischer interdisziplinäre Erkenntnisse und Methoden (fort)entwickeln, die die strafprozessuale Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung unterstützen. Am Beispiel der digitalen Tatortrekonstruktion wird ein Dilemma deutlich: Es fehlt der interdisziplinären Bündelungsinstanz Kriminalistik sowohl grundlagenforschungs- als auch anwendungsorientiert an Kraft und Einfluss, diese Erkenntnisdynamik methodisch zu systematisieren. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Kriminalistik seit der „Wende“ 1989/90 nicht mehr an Universitäten repräsentiert ist,[14] obwohl es die Aufgabe einer wissenschaftlichen Kriminalistik wäre, Regeln für die Tatsachenermittlung zu formulieren und sie einer kontinuierlichen und wissenschaftlichen Überprüfung und Evaluation zu unterziehen. Eine solche Forschung ist die einzige akzeptable Antwort auf das moralische Problem des Fehlurteils.[15] Sie beginnt sich hierzulande erst langsam zu etablieren.[16]