Entwurf eines Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG)

Stand: 1. August 1988

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

1. Abschnitt:
Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes

2. Abschnitt:
Befugnisse des Bundeskriminalamtes

3. Abschnitt:
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern

4. Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt
Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

1
Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

2
Zentralstelle

3
Internationale Zusammenarbeit

4
Strafverfolgung

5
Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane

2. Abschnitt
Befugnisse des Bundeskriminalamtes

6
Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen in Akten und Dateien der Zentralstelle

7
Informationsübermittlung im innerstaatlichen Bereich

9
Befugnisse beim Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane

3. Abschnitt
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern

10
Polizeiliches Informationssystem

11
Unterrichtung der Zentralstelle

12
Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung

13
Koordinierung bei der Strafverfolgung

14
Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

15
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

16
Errichtungsanordnung

17
Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes

18
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

19
Berlin-Klausel

20
Inkrafttreten

1. Abschnitt
Zentrale Einrichtung zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes

1
Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

(1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten zur Bekämpfung der länderübergreifenden und internationalen Kriminalität.

(2) 1 Die Länder unterhalten für ihren Bereich zentrale Dienststellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter) zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder.
2 Mehrere Länder könnten ein gemeinsames Landeskriminalamt im Sinne des Satzes 1 unterhalten.

2
Zentralstelle

(1) Das Bundeskriminalamt hat die Aufgaben einer Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei sowie die Aufgabe, die Polizeien des Bundes und der Länder bei der polizeilichen Verbrechensbekämpfung (vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten) zu unterstützen.

(2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgaben

1. alle hierfür erforderlichen Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, zu sammeln und auszuwerten,

2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,

3. zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten sowie die zu deren Betrieb und Unterhaltung erforderliche Zusammenarbeit in der Polizei zu koordinieren,

4. die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche kriminaltechnischer Untersuchungen und für kriminaltechnische Forschung und Entwicklung zu unterhalten sowie die Zusammenarbeit in der Polizei auf diesen Gebieten zu koordinieren,

5. die Entwicklung der Kriminalität zu beobachten und daraus kriminalpolizeiliche Analysen und Statistiken zu erstellen,

6. polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Verbrechensbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln,

7. Fortbildungsveranstaltungen auf kriminalpolizeilichen Spezialgebieten durchzuführen.

(3) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungsdienstliche und krminaltechnische Gutachten für Strafverfahren und Anforderung von Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften und Gerichten.

3
Internationale Zusammenarbeit

(1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-INTERPOL) für die Bundesrepublik Deutschland.

(2) 1 Der zur Durchführung der polizeilichen Verbrechensbekämpfung notwendige Dienstverkehr mit Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten ist dem Bundeskriminalamt vorbehalten.
2 Für die Grenzgebiete können aufgrund von Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit den obersten Landesbehörden Ausnahmen zugelassen werden.

4
Strafverfolgung

(1) Die polizeiliche Verbrechensbekämpfung ist Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung selbst wahr

1. in Fällen der international organisierten ungesetzlichen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen oder Betäubungsmitteln und der international organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld, die eine Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie damit im Zusammenhang begangener Straftaten; in Fällen minderer Bedeutung kann die Staatsanwaltschaft im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen;

2. in Fällen von Straftaten, die sich gegen das Leben ( 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder die Freiheit ( 234, 234a, 239, 239b des Strafgesetzbuches) des Bundespräsidenten, von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundestages und des Bundesverfassungsgerichts oder der Gäste der Verfassungsorgane des Bundes aus anderen Staaten oder der Leiter und Mitglieder der Bundesregierung, des Bundestages und des Bundesverfassungsgerichts oder der Gäste der Verfassungsorgane des Bundes aus anderen Staaten oder der Leiter und Mitglieder der bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diplomatischen Vertretungen und der Ständigen Vertretung der DDR richten, wenn anzunehmen ist, daß der Täter aus politischen Motiven gehandelt hat und die Tat bundes- oder außenpolitische Belange berührt.

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern; bei Gefahr im Verzuge kann das Bundeskriminalamt vor Erteilung der Zustimmung tätig werden.

(3) Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hinaus die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung selbst wahr, wenn
1. eine zuständige Landesbehörde darum ersucht oder
2. der Bundesminister des Innern es aus schwerwiegenden Gründen anordnet oder
3. der Generalbundesanwalt darum ersucht oder einen Auftrag erteilt.

(4) Die für die Strafrechtspflege und die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden sind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung wahrnimmt; außerdem sind unverzüglich zu benachrichtigen der Generalbundesanwalt in den Fällen, in denen er für die Führung der Ermittlungen zuständig ist, und in den übrigen Fällen die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Die Verpflichtung anderer Polizeibehörden zum ersten Zugriff und zur Durchführung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen sowie die Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach 161 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann das Bundeskriminalamt den zuständigen Landeskriminalämtern (1 Abs. 2) Weisungen für die Zusammenarbeit geben. Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

5
Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane

(1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit des Bundesgrenzschutzes und der Polizei der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt

1. der erforderliche Personenschutz für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes sowie in besonderen Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten;

2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonderen Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten.

(2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und andere Polizeikräfte in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheiden darüber der Bundesminister des Innern und die oberste Landesbehörde im gegenseitigen Einvernehmen.

2. Abschnitt
Befugnisse des Bundeskriminalamtes

6
Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen in Akten und Dateien der Zentralstelle

(1) 1 Das Bundeskriminalamt darf personenbezogene Informationen in Akten aufbewahren und in Dateien speichern sowie verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist.
2 Bei in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind unter Berücksichtigung des Grundes der Speicherung, der Art und Schwere des Sachverhalts sowie des Alters des Betroffenen angemessene Fristen festzulegen, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung erforderlich ist.

(2) Bei in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten von
1. gefährdeten Personen und Geschädigten,
2. Zeugen, Anzeigenerstattern, Hinweisgebern und anderen Auskunftspersonen sowie
3. Personen, die lediglich aufgrund ihrer möglichen Verbindung mit Beschuldigten oder Tatverdächtigen gespeichert sind,

ist jeweils nach einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung begründet hat, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Speicherung noch vorliegen.

(3) Personenbezogene Daten von Zeugen, soweit sie nicht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden, Anzeigenerstattern, Hinweisgebern oder anderen Auskunftspersonen dürfen in Dateien der Zentralstelle nur gespeichert werden, soweit dies zu Zwecken der Dokumentation und Bearbeitung des Spuren- und Hinweisaufkommens im Rahmen umfangreicher Strafermittlungsverfahren erforderlich ist.

(4) Werden Bewertungen in Dateien der Zentralstelle gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

7
Informationsübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) Das Bundeskriminalamt darf an andere Polizeien des Bundes und an Polizeien der Länder personenbezogene Informationen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.

(2) Das Bundeskriminalamt darf an andere als die in Absatz 12 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Informationen übermitteln, soweit dies in andere Rechtsvorschriften vorgesehen oder erforderlich ist

1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach 2,

2. zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

3. Für Zwecke der Rechtspflege in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsangelegenheiten oder

4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Rechts einzelner.

(3) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn. 2 und 4 kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Informationen auch an nichtöffentliche Stellen oder Personen übermitteln.
2 Es hat die Übermittlung sowie ihren Anlaß aufzuzeichnen.

(4) Das Bundeskriminalamt hat bei Übermittlungsersuchen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 4 und nach Absatz 3 zu prüfen, ob ein Hinweis auf das Bundeszentralregister oder andere Quellen ausreichend ist.

(5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

(6) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für andere als den zur Teilnahme am polizeilichen Informationssystem berechtigten Behörden bedarf der Zustimmung des Bundesminister des Innern und der Innenminister/-senatoren der Länder.

8
Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich

(1) Das Bundeskriminalamt darf an ausländische Polizei und Justizbehörden sowie an sonstige für die polizeiliche Verbrechensbekämpfung zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten personenbezogene Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Unterstützung bei der Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten,

2. zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung bei Straftaten von erheblicher Bedeutung,

3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr durch den Empfänger,

4. zur Suche nach Vermißten oder zur Feststellung der Identität von Personen oder unbekannten Toten.

(2) Mit Zustimmung des Bundesministers des Innern und der Innenminister/-senatoren der Länder darf das Bundeskriminalamt an zentrale Polizeibehörden anderer Staaten sowie an internationale Datenbestände personenbezogene Fahndungsdaten im automatisierten Verfahren übermitteln.

(3) Das Bundeskriminalamt darf als Nationales Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-INTERPOL) das Generalsekretariat der Organisation beim Informationsaustausch mit anderen Staaten beteiligen, soweit dies aus Gründen der Informationssteuerung geboten oder zu Zwecken der Informationssammlung und Auswertung durch das Generalsekretariat erforderlich ist.

(4) 1 Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlaß aufzuzeichnen.
2 Der Empfänger personenbezogener Informationen ist darauf hinzuweisen, daß sie nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
3 Ferner ist ihm die beim Bundeskriminalamt vorgesehen Löschungsfrist mitzuteilen.
4 Die Übermittlung personenbezogener Informationen unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat oder nicht erwartet werden kann, daß vergleichbaren Übermittlungsersuchen des Bundeskriminalamtes entsprochen würde.

(5) 1 Das Bundeskriminalamt darf personenbezogene Informationen an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen des Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
2 Absatz 4 Satz 1 bis 3gilt entsprechend.

(6) 1 Das Bundeskriminalamt darf auf Ersuchen der in Absatz 1 genannten Behörden

1. gesuchte Personen zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben oder sonstige Fahndungsmaßnahmen einschließlich der Polizeilichen Beobachtung veranlassen und

2. Verfahren zur Feststellung der Identität einer Person durchführen.

2 Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten bleiben im übrigen unberührt.

(7) 1 Das Bundeskriminalamt darf bei Warnmeldungen von Sicherheitsbehörden anderer Staaten Personen zur Ingewahrsamnahme ausschreiben, wenn die Ingewahrsamnahme unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat zu verhindern und die Zuständigkeit eines Landes nicht festgestellt werden kann.
2 Die Innenminister/- senatoren der Länder sind unverzüglich zu unterrichten.

9
Befugnisse beim Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane

(1) 1 Dem Bundeskriminalamt stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach 5 die Befugnisse entsprechend den10 bis 32 des Bundesgrenzschutzes zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten begangen werden sollen, durch die die zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten unmittelbar gefährdet sind.
2 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) werden nach Maßgabe dieser Vorschriften eingeschränkt.
3 Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach 5 einen Schaden, so gelten die34 bis 41 des Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.

(2) 1 Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Informationen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in 5 genannten Aufgaben erforderlich ist; die… des Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
2 Die Erhebung personenbezogener Informationen durch längerfristige Observation, durch verdeckten Einsatz technischer Mittel oder durch Einsatz von Polizeivollzugsbeamten unter einer Legende oder sonstiger Personen, deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist, ist nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer der zu schützenden Personen oder eine gemeingefährliche Straftat gegen eine der im 5 genannten Räumlichkeiten verübt werden soll.

(3) 1 Informationserhebungen in oder aus Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel sind nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person unerläßlich ist.

2 Sie dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden.

(4) Nach Abschluß der in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Maßnahmen ist der Betroffene zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die Unterrichtung ist denn nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Informationen erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt.

(5) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von sich aus an das Bundeskriminalamt personenbezogene Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach 5 erforderlich ist.

3. Abschnitt
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern

10
Polizeiliches Informationssystem

(1) 1 Zur Wahrnehmung der in 2 genannten Aufgaben des Auskunfts- und Nachrichtenwesens unterhält das Bundeskriminalamt arbeitsteilig mit den Landeskriminalämtern ein polizeiliches Informationssystem.
2 Das Bundeskriminalamt ist insoweit Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern.
3 Der Bundesminister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit den Innenministern/-senatoren der Länder die in das polizeiliche Informationssystem einzuziehenden Sachbereiche.

(2) 1 Zur Teilnahme am polizeilichen Informationssystem mit dem Recht, Daten unmittelbar einzugeben und abzurufen, sind außer dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern sonstige Polizeibehörden der Länder und die mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden des Bundes sowie das Zollkriminalinstitut berechtigt, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
2 Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskriminalämtern Einzelheiten der Datenübermittlung fest.

(3) Den für die unmittelbare Eingabe der Daten in das polizeiliche Informationssystem berechtigten Stellen obliegt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Übermittlung sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten.

(4) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle die Einhaltung der Regelungen zur Übermittlung der Daten und zur Führung des polizeilichen Informationssystems zu überwachen.

11
Unterrichtung der Zentralstelle

(1) 1 Die Landeskriminalämter haben dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlichen Informationen zu übermitteln.
2 Die Verpflichtung der Landeskriminalämter nach Satz 12 kann im Benehmen erfüllt werden.
3 Die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Länder teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamtunverzüglich den Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung von richterlich angeordneten Freiheitsentziehungen mit, soweit diese nicht aufgrund der Unterbringungsgesetze der Länder erfolgt sind.

(2) Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskriminalämtern Einzelheiten der Informationsübermittlung fest.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Polizeien des Bundes, soweit die Informationen Vorgänge betreffen, die sie in eigener Zuständigkeit bearbeiten.

(4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den3 bis 5 gewonnenen Informationen gelten für das Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von sich aus an das Bundeskriminalamt personenbezogene Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach 2 erforderlich ist.

12
Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung

(1) Zur Untersützung von polizeilichen Strafverfolgungsmaßnahmen kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn die zuständige Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen dienlich sein kann. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden in den Ländern bleibt unberührt.

(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

13
Koordinierung bei der Strafverfolgung

(1) Berührt eine Straftat den Bereich mehrerer Länder oder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, daß die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einheitlichwahrgenommen werden, so unterrichtet das Bundeskriminalamt die obersten Landesbehörden und die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Das Bundeskriminalamt weist im Einvernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und einer obersten Landesbehörde eines Landes diesem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung mit der Maßgabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen.

(2) Zuständig für die Durchführung der einem Land nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das Landeskriminalamt; die oberste Landesbehörde kann an Stelle des Landeskriminalamtes eine andere Polizeibehörde im Land als zuständig erklären.

14
Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder

(1) Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder können in den Fällen des 4 Abs. 2 und 3 und des 13 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vornehmen; sie sind insoweit Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die unterrichten die örtlichen Polizeidienststellenrechtzeitig über Ermittlungen in deren Zuständigkeitsbereich, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Zu den Ermittlungshandlungen sollen tunlichst Beamte der örtlich zuständigen Polizeidienststellen hinzugezogen werden.

(2) Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und der Länder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen seiner Zuständigkeit sowie den von ihm gemäß 4 Abs. 2 und 3 sowie 12 Abs. 1 entsandten Beamten Auskunft und gewähren Akteneinsicht. Das gleiche gilt für die nach 13 Abs. 1 tätig werdenden Polizeibeamten der Länder.

(3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen gewähren Beamten des Bundeskriminalamtes oder, im Falle einer Zuweisung nach 13 Abs. 1, eines anderen Landes, die Ermittlungen durchführen, personelle und sachliche Unterstützung.

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

15
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Das Bundeskriminalamt hat personenbezogene Daten, die in bei ihm geführten Dateien gespeichert sind, zu berichtigen, wenn sich ergibt, daß sie unrichtig sind.

(2) Das Bundeskriminalamt hat personenbezogene Daten zu löschen und die dazu gehörigen Unterlagen zu vernichten oder entsprechend zu kennzeichnen, wenn sich ergibt, daß

1. die Speicherung der Daten unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllen nicht mehr erforderlich ist.

(3) 1 Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen beinträchtigt würden oder
2. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

2 In diesen Fällen sind die Daten zu sperren.
3 Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen sie nur zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot übermittelt und genutzt werden.

(4) Stellt das Bundeskriminalamt fest, daß unrichtige oder nach Absatz 2 Nr. 1 zu löschende oder nach Absatz 3 zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, und ist der Empfänger bekannt, ist ihm die Berichtigung oder Löschung oder Sperrung mitzuteilen, es sei denn, daß die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.

(5) Soweit zur Teilnahme am polizeilichen Informationssystem berechtigte Stellen personenbezogene Daten unmittelbar in Dateien beim Bundeskriminalamt eingegeben haben, obliegen diesen die in Absatz 1 bis 4 und in 6 Abs. 2 genannten Verpflichtungen.

16
Errichtungsanordnung

(1) Das Bundeskriminalamt hat für jede bei ihm geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten, sofern sie länger als zwei Monate geführt wird, in einer Errichtungsanordnung festzulegen:

1. Bezeichnung der Datei,
2. Rechtspflege und Zweck der Datei,
3. Personenkreis,
4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden personenbezogenen Daten,
7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
8. Auskunftserteilung an den Betroffenen,
9. Prüffristen gem. 6 Abs. 1 und Speicherungsdauer.

(2) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der beim Bundeskriminalamt geführten Daten zu überprüfen.

17
Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den2, 3 und 5 durch das Bundeskriminalamt finden die3a und 3c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die12 bis 15 und 18 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie für automatisierte Dateien außerdem 16 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

18
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

19
Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.

20
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am …. in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) vom 8. März 1951 (BGBl. I S. 165) in der Fassung vom 29. Juni 1973 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393), außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

1. Zweck der Neufassung des Bundeskriminalamtgesetzes

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) vom 8. März 1951 (BGBl. I S. 165) in der Fassung vom 29. Juni 1973 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch das erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393), fortzuentwickeln.
Der Gesetzentwurf trägt insbesondere dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfFE 65, S. 1 ff.) Rechnung. Nach dieser Entscheidung folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 GG das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung der auf seine Person bezogenen Daten zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch deutlich gemacht, daß dieses Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ nicht schrankenlos gewährleistet ist. Vielmehr hat der Einzelne Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Die Gewährleistung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege, die Sicherheit des Staates als verfaßte Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als Werte von Verfassungsrang anerkannt (vgl. BVerfGE 49, 24, 56 f.; 46, 214, 222). Um das Grundrecht des Einzelnen auf den Schutz seiner persönlichen Daten und das Grundrecht aller Bürger auf ein Leben in Freiheit und Sicherheit in Einklang zu bringen, ist die Schaffung klarer, bereichsspezifischer Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Informationsverarbeitung – ungeachtet verfassungsrechtlicher Folgerungen aus dem Volkszählungsurteil – rechtspolitisch wünschenswert.

2. Grundkonzeption und wesentlicher Inhalt der Neufassung

2.1. Wegen der Vielzahl der Änderungen ist eine Neufassung des Gesetzes erforderlich. Zudem wird durch die in Abschnitten zusammengefaßten Regelungen der Aufgaben des Bundeskriminalamtes, der Befugnisse des Bundeskriminalamtes und der Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten mehr Transparenz und Normenklarheit erreicht als durch eine bloße Einfügung der erforderlichen Befugnisnormen in das geltende Gesetz. Die Unterscheidung zwischen Aufgabenbeschreibung und Befugnisnormen entspricht überdies der Konzeption neuerer Polizeigesetze und des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder.

2.2. Die inhaltlichen Änderungen des Gesetzentwurfs beschränken sich im wesentlichen auf den datenschutzrechtlichen Bereich. Dabei ist zu beachten, daß dem Bundeskriminalamt Aufgaben unterschiedlicher Art obliegen. Es ist Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei. Ihm ist die Durchführung des Dienstverkehrs mit den für die polizeiliche Verbrechsbekämpfung zuständigen Behörden anderer Staaten vorbehalten. Es nimmt in bestimmten Bereichen Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Ihm obliegt der Personenschutz für Mitglieder der Verfassungsorgane. Diese unterschiedlichen Aufgaben erfordern es, die Bestimmungen über die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Informationen auf die einzelnen Bereiche auszurichten.
Im Interesse eines möglichst einheitlichen Polizeirechts in Bund und Ländern lehnen sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Teil an den Vorentwurf zur Änderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder in der von der Innenministerkonferenz im April 1986 gebilligten Fassung (künftig: Musterentwurf) an. Abweichungen vom Musterentwurf beruhen neben der differenzierten Aufgabenstellung des Bundeskriminalamtes vor allem darauf, daß der Musterentwurf die besondere Stellung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für das polizeiliche Informationswesen und für die Kriminalpolizei nicht berücksichtigen kann. Der Musterentwurf ist auf die Abwehr von Gefahren ausgerichtet und sieht insbesondere Regelungen für die Informationserhebung und Informationsverarbeitung der Polizeibehörden vor Ort vor. Demgegenüber bezweckt die Informationsverarbeitung bei der Zentralstelle die Zentralisierung aller einschlägigen Erkenntnisse und ihre rasche Verfügbarkeit für die Polizeien des Bundes und der Länder.

3. Verhältnis zu anderen Datenschutzregelungen

Das Bundesdatenschutzgesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten Querschnittregelungen für weite Verwaltungsbereiche. Sie können die Besonderheiten der Informationsverarbeitung beim Bundeskriminalamt nicht berücksichtigen. Es ist deshalb zweckmäßig, die Verarbeitung personenbezogener Informationen durch das Bundeskriminalamt bereichsspezifisch durch ein Gesetz zu regeln. Eine Vollregelung soll indessen nicht getroffen werden. Die Querschnittsregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben subsidiär anwendbar.ng zuständigen Behörden anderer Staaten vorbehalten. Es nimmt in bestimmten Bereichen Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Ihm obliegt der Personenschutz für Mitglieder der Verfassungsorgane. Diese unterschiedlichen Aufgaben erfordern es, die Bestimmungen über die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Informationen auf die einzelnen Bereiche auszurichten.
Im Interesse eines möglichst einheitlichen Polizeirechts in Bund und Ländern lehnen sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Teil an den Vorentwurf zur Änderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder in der von der Innenministerkonferenz im April 1986 gebilligten Fassung (künftig: Musterentwurf) an. Abweichungen vom Musterentwurf beruhen neben der differenzierten Aufgabenstellung des Bundeskriminalamtes vor allem darauf, daß der Musterentwurf die besondere Stellung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für das polizeiliche Informationswesen und für die Kriminalpolizei nicht berücksichtigen kann. Der Musterentwurf ist auf die Abwehr von Gefahren ausgerichtet und sieht insbesondere Regelungen für die Informationserhebung und Informationsverarbeitung der Polizeibehörden vor Ort vor. Demgegenüber bezweckt die Informationsverarbeitung bei der Zentralstelle die Zentralisierung aller einschlägigen Erkenntnisse und ihre rasche Verfügbarkeit für die Polizeien des Bundes und der Länder.

3. Verhältnis zu anderen Datenschutzregelungen

Das Bundesdatenschutzgesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten Querschnittregelungen für weite Verwaltungsbereiche. Sie können die Besonderheiten der Informationsverarbeitung beim Bundeskriminalamt nicht berücksichtigen. Es ist deshalb zweckmäßig, die Verarbeitung personenbezogener Informationen durch das Bundeskriminalamt bereichsspezifisch durch ein Gesetz zu regeln. Eine Vollregelung soll indessen nicht getroffen werden. Die Querschnittsregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben subsidiär anwendbar.ng zuständigen Behörden anderer Staaten vorbehalten. Es nimmt in bestimmten Bereichen Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Ihm obliegt der Personenschutz für Mitglieder der Verfassungsorgane. Diese unterschiedlichen Aufgaben erfordern es, die Bestimmungen über die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Informationen auf die einzelnen Bereiche auszurichten.
Im Interesse eines möglichst einheitlichen Polizeirechts in Bund und Ländern lehnen sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Teil an den Vorentwurf zur Änderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder in der von der Innenministerkonferenz im April 1986 gebilligten Fassung (künftig: Musterentwurf) an. Abweichungen vom Musterentwurf beruhen neben der differenzierten Aufgabenstellung des Bundeskriminalamtes vor allem darauf, daß der Musterentwurf die besondere Stellung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für das polizeiliche Informationswesen und für die Kriminalpolizei nicht berücksichtigen kann. Der Musterentwurf ist auf die Abwehr von Gefahren ausgerichtet und sieht insbesondere Regelungen für die Informationserhebung und Informationsverarbeitung der Polizeibehörden vor Ort vor. Demgegenüber bezweckt die Informationsverarbeitung bei der Zentralstelle die Zentralisierung aller einschlägigen Erkenntnisse und ihre rasche Verfügbarkeit für die Polizeien des Bundes und der Länder.

3. Verhältnis zu anderen Datenschutzregelungen

Das Bundesdatenschutzgesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten Querschnittregelungen für weite Verwaltungsbereiche. Sie können die Besonderheiten der Informationsverarbeitung beim Bundeskriminalamt nicht berücksichtigen. Es ist deshalb zweckmäßig, die Verarbeitung personenbezogener Informationen durch das Bundeskriminalamt bereichsspezifisch durch ein Gesetz zu regeln. Eine Vollregelung soll indessen nicht getroffen werden. Die Querschnittsregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben subsidiär anwendbar.ng zuständigen Behörden anderer Staaten vorbehalten. Es nimmt in bestimmten Bereichen Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Ihm obliegt der Personenschutz für Mitglieder der Verfassungsorgane. Diese unterschiedlichen Aufgaben erfordern es, die Bestimmungen über die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Informationen auf die einzelnen Bereiche auszurichten.
Im Interesse eines möglichst einheitlichen Polizeirechts in Bund und Ländern lehnen sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Teil an den Vorentwurf zur Änderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder in der von der Innenministerkonferenz im April 1986 gebilligten Fassung (künftig: Musterentwurf) an. Abweichungen vom Musterentwurf beruhen neben der differenzierten Aufgabenstellung des Bundeskriminalamtes vor allem darauf, daß der Musterentwurf die besondere Stellung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für das polizeiliche Informationswesen und für die Kriminalpolizei nicht ber